LBesGBW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Vom 9. November 2010 *

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung für 1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richter des Landes.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1.
Grundgehalt, 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag, 4.
Zulagen, 5.
Vergütungen, 6.
Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile,
7.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge, 2.
vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. Andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile dürfen nicht gewährt werden.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte, die zu diesem Zweck getätigt werden.
(3) Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen, Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamten und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamten und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn wirksam wird. Wird der Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. In den Fällen des § 1
Abs. 2 Satz 1 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto in der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos in der Europäischen Union aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr. Bei Überweisungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die hierdurch bedingten Mehrkosten, die Kosten einer Meldung nach den Vorschriften über die Meldung von Zahlungen der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gefahr der Übermittlung der Zahlung.

§ 6 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 7 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Andere Besoldungsbestandteile werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
(3) Bei Altersteilzeit nach § 70 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie nach entsprechenden Vorschriften für Richter wird zur Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 69 gewährt.

§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.

§ 10 Verminderung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so vermindern sich seine Dienstbezüge um den Betrag der Versorgung. Ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versorgung, die ein Beamter oder Richter nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhält.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2.
(4) Der Beamte oder Richter ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Auskunft verpflichtet.

§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) Bleibt der Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge wird durch den Dienstvorgesetzten festgestellt.
(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die von einem deutschen Gericht verhängt wird, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie soll zurückgefordert werden, wenn gegenüber dem Beamten oder Richter aus Anlass des Sachverhalts, der Anlass für die Untersuchungshaft war, eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte oder Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 20
BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kann der Beamte oder Richter aufgrund seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen, unterbleibt eine Anrechnung. Gleiches gilt für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements, soweit hierfür der Haushalt entsprechende Mittel bereitstellt.
(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
1.
soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Finanzministerium im Einvernehmen mit diesen Behörden,
2.
für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte oder Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 15 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter oder Richter durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 17 Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 16 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird die auf den 1. März 2010 folgende allgemeine Anpassung der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen nach Bundesrecht beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(4) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes entsprechend.
(6) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.

§ 18 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder Richters ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 19 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel ausdrücklich dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln. Die Regelungen dürfen von den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

2. Abschnitt Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen

1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen; eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben. Die Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.

§ 21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten oder Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet oder noch nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf in den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, des Einvernehmens des Finanzministeriums, bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zudem der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. In den Fällen des § 4
Abs. 4 Buchst. b BeamtStG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamts. Ist dem Richter noch kein Amt verliehen worden, bestimmt sich sein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, nach der Schülerzahl einer Schule oder nach der Anzahl der Studierenden an einer Hochschule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, sind abweichend von § 21 das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend bei Übertragung einer anderen Funktion.
(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird oder wenn die Verringerung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Eingangsämter für Beamte

Die Eingangsämter für Beamte werden folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
1.
in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe A 7, ansonsten der Besoldungsgruppe A 8,
2.
in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
3.
in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und mindestens dieser Abschluss von den Beamten nachgewiesen wird, der Besoldungsgruppe A 11, ansonsten der Besoldungsgruppe A 10 und
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

§ 25 Abweichende Eingangsämter

Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern,
können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten; Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B sollen zudem nur nach vorheriger Einzelbewertung eingerichtet werden.
(2) Absatz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für 1.
die obersten Landesbehörden und den Landtag, 2.
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
4.
für Laufbahnen, in denen aufgrund von § 25 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmungen die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde,
6.
Kommunalbeamte.
(3) Die Regelungen zur Berechnung und Festsetzung der Obergrenzen erfolgen in einer Rechtsverordnung der Landesregierung.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und der dazu erlassenen Rechtsverordnung überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden.
(5) Wird in den Stellenplänen eines Dienstherrn nur eine Stelle der Besoldungsgruppe A 10 ausgewiesen, für die die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A gilt, darf diese Stelle mit der in dieser Fußnote genannten Amtszulage ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 10 abheben. Satz 1 gilt für Stellen der Besoldungsgruppe A 13, für die die Fußnote 9 gilt, entsprechend.
(6) Bei der Bewertung der Funktionen der Beamten ist in den Landkreisen ein Abstand von mindestens einer Besoldungsgruppe zum jeweils maßgeblichen Endamt des Ersten Landesbeamten zu wahren. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt; dies gilt auch für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverwaltungsverbände.

2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B

§ 28 Landesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Amtsbezeichnungen richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen. Den Ämtern können Funktionen zugeordnet werden.
(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in den Anlagen 6 und 7 ausgewiesen.

§ 29 Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1.
auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
auf die Laufbahn, 3.
auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen »Rat«, »Oberrat«, »Direktor« und »Leitender Direktor« dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Finanzministerium durch Rechtsverordnung, soweit der kommunale Bereich berührt ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Eine Ausnahme gilt für die Ämter der Leiter und der Vertreter der Leiter der regionalen Polizeipräsidien.
(2) Bei Anwendung der auf der Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 basierenden Obergrenzen auf die Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.

§ 31 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A

(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.
(2) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 32 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen sowie nach § 32 Absatz 1 Satz 2 als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt die bezügezahlende Stelle fest und teilt diese dem Beamten schriftlich mit.
(4) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt der Beamte aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab diesem Zeitpunkt nicht als Erfahrungszeiten und er verbleibt in seiner bisherigen Stufe. Diese Feststellungen erfolgen auf der Grundlage von geeigneten Leistungseinschätzungen. Wird bei einer späteren Leistungseinschätzung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 erfolgen darf, festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Zeitpunkt der späteren Leistungseinschätzung seine Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. Die Feststellungen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, das Nähere für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt. Der Berechnung ist der erste des Monats der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses und das neue Eingangsamt zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt kann höchstens um die in § 32 Abs. 1 genannten Zeiten vorverlegt werden; die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in dem früheren Beamtenverhältnis gilt dabei als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 Abs. 1. § 32 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 32 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
3.
aufgehoben 4.
Zeiten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
5.
Zeiten eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zeiten eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlich geforderten Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben,
6.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
7.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 33) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens
a)
auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und
b)
sechs Monate ohne Unterbrechung
ausgeübt wurde. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den vorstehenden Sätzen werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
(2) Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
2.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
3.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
4.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen dient.
(3) Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet.
(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 33 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Sinne der §§ 31 und 32 sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 34 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 32 Abs. 1 gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

3. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 35 Landesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.

§ 36 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung R

(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R wird nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts,
2.
§ 31 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(2) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt. § 31 Abs. 7 gilt entsprechend.

4. Unterabschnitt Vorschriften für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 37 Landesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrer nach dem Landeshochschulgesetz (Professoren, Juniorprofessoren, Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51 a
des Landeshochschulgesetzes) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 9 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
1.
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind,
2.
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien am Karlsruher Institut für Technologie (KIT),
3.
Universitätsprofessoren am KIT, Juniorprofessoren am KIT und Wissenschaftliche Direktoren und Professoren am KIT.

§ 38 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und am KIT auch für die Mitwirkung an Forschung und Entwicklung nach Maßgabe von § 14a Absatz 1 Nummer 2
des KIT-Gesetzes (KITG) und Mitwirkung an der Gewinnung von Innovationen nach Maßgabe von § 14a Absatz 1 Nummer 3
KITG (besondere Leistungsbezüge) sowie 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder der Leitung des KIT (Funktionsleistungsbezüge). Funktionsleistungsbezüge können am KIT auch für die Dauer der Wahrnehmung von organisatorisch ausgewiesenen herausgehobenen Funktionen oder besonderen Aufgaben im KIT vergeben werden, die nicht oder nicht nur hochschulischer Natur sind.
(2) Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Das KIT steht insoweit einer deutschen Hochschule gleich. Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn ein Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule oder am KIT Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule oder das KIT zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule oder das KIT zu verhindern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die nicht Professoren sind. Einmalzahlungen dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 16) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen.
(4) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maße erbracht werden.
(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, wenn sie für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 nehmen daran nicht teil. Daneben können für besonders herausragende Leistungen in Führungsfunktionen Einmalzahlungen gewährt werden. Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 für nicht hauptamtliche Funktionen am KIT können während der Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe in mehrjährigen Abständen erhöht und dabei neben den individuell in der Funktion erbrachten Leistungen und der Bedeutung der Funktion im Gesamtgefüge des KIT auch regelmäßige Besoldungsanpassungen angemessen berücksichtigt werden. An nicht hauptamtliche Funktionsträger können keine Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 als Einmalzahlung gewährt werden.
(6) Unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind zusammen neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 21 Prozent und neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 28 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können im Rahmen des Satzes 1 frühestens nach jeweils zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können in Ausnahmefällen zusammen insgesamt neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 55 Prozent und neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 65 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(7) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 an hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT sind ruhegehaltfähig, soweit sie diese Bezüge mindestens zwei Jahre bezogen haben, sofern sie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 erhöhen in den Fällen des Satzes 2 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, oder um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden ist.
(8) Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie dürfen in der Regel nur einmal jährlich und aus demselben Anlass nicht mehrfach gewährt werden.
(9) Von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge werden im Falle von Gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet wird. Vom KIT festgesetzte Leistungsbezüge werden in den Fällen des § 39 Absatz 6 Nummer 3 nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann ruhegehaltfähig, soweit dafür der nach Landesrecht geltende Versorgungszuschlag entrichtet wird.
(10) Das für die jeweilige Hochschule oder das KIT zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen zu regeln. In der Rechtsverordnung sind Regelungen insbesondere zum Vergaberahmen, zur Ruhegehaltfähigkeit, beim Zusammentreffen mehrerer ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe sowie zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe zu treffen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen) sowie für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2001 entsprechen. Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften getrennt zu berechnen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor im Dienst des Landes wurden für das Jahr 2001 für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 74 000 Euro und für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf 61 000 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um 10 Prozent überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Für das KIT gilt der für die Universitäten maßgebliche Besoldungsdurchschnitt entsprechend.
(2) Der Vergaberahmen ist für die Duale Hochschule so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie A 14 bis A 16 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2007 entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor an der Dualen Hochschule wurden für das Jahr 2007 auf 59.155 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt ist bis zum Jahr 2018 schrittweise an den Besoldungsdurchschnitt der Hochschulen für angewandte Wissenschaften anzugleichen; das Finanzministerium kann ihn zur Erreichung dieses Ziels jährlich um bis zu 2 Prozent erhöhen, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(3) Die Besoldungsdurchschnitte nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Das Finanzministerium gibt die jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitte durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
(4) Zu den laufenden Besoldungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 zählen die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie die Dienstbezüge nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(5) Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie die auf Stellen der Universitätsaufgabe geführten hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien am KIT und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen.
(6) Werden Mittel Dritter den Hochschulen oder dem KIT für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
1.
Soweit Planstellen für Professoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen,
2.
der Vergaberahmen kann für nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vom Rektorat der Hochschule oder vom Vorstand des KIT aus Mitteln privater Dritter erhöht werden, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben,
3.
soweit Planstellen am KIT, die aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2
Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen. Die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen. Dies muss vor der jeweiligen Besetzung der Stelle vom Mittelgeber verbindlich zugesagt werden.
4.
bei einer Personalkostenerstattung im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen werden die erstatteten Besoldungsausgaben, soweit sie zu einer Überschreitung des für die jeweilige Hochschule oder für das KIT maßgebenden Besoldungsdurchschnitts führen, bei der Berechnung des Vergaberahmens nur bis zur Höhe dieses Besoldungsdurchschnitts berücksichtigt.
Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.
(7) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 7 a
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 13
des Landeshochschulgesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. Der Vergaberahmen nach Absatz 1 und 2 kann für die Vergabe von Einmalzahlungen oder befristeten Leistungsbezügen in Ausnahmefällen durch Umschichtungen bei den Personalkosten aus vorübergehend nicht besetzten Planstellen für Professoren erhöht werden. Die Schöpfungsbeträge werden jährlich durch das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden.

3. Abschnitt Familienzuschlag

§ 40 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

§ 41 Familienzuschlag

(1) Den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten
1.
verheiratete Beamte und Richter, 2.
eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
3.
verwitwete Beamte und Richter, sowie hinterbliebene Beamte und Richter aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
4.
geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags nach Anlage 12 erreicht,
5.
andere Beamte und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags übersteigen; kurzfristige Überschreitungen dieser Grenze während höchstens zwei Monaten im Kalenderjahr bleiben hierbei unberücksichtigt. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen ehebezogenen Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung, wird der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Steht der Ehegatte oder Lebenspartner eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls ein ehebezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält der Beamte oder Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zur Hälfte; hierbei steht einem Beamten gleich, wer in einem anderen Rechtsverhältnis steht, auf das die Regelungen dieses Gesetzes zum Familienzuschlag aufgrund einer Rechtsvorschrift entsprechende Anwendung finden. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Leistung, bei Versorgungsempfängern der entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezug, monatlich gewährt wird und mindestens 40 Prozent des Betrags des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags erreicht. Satz 1 gilt nicht, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen; § 8 bleibt unberührt.
(3) Einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65
des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
(4) Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn kinderbezogene Leistungen nach Besoldungs- oder Versorgungsgesetzen oder Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum TVöD oder TV-L oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag gewährt werden. Zudem muss die Leistung monatlich gewährt werden und mindestens 80 Prozent des Betrags des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für erste Kinder erreichen.
(5) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 4 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, sowie die Versorgungsberechtigung aufgrund einer solchen Tätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.
(6) Wegen der Erhebung und des Austausches der zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 5) wird auf die §§ 83 und 85
Abs. 4 LBG verwiesen.

§ 42 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familienzuschlags.

4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge

1. Unterabschnitt Amtszulagen und Strukturzulage

§ 43 Amtszulagen

(1) Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts und nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.
(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den §§ 44 und 45 sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 13.

§ 44 Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden

(1) Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
(2) Für die Leiter von Ämtern des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit

(1) Die Leiter von Gerichten mit Registerzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(2) Die Leiter von Gerichten mit Grundbuchzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(3) Treffen Amtszulagen nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammen, gilt § 43 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes von 75 ein Prozentsatz von 100 tritt. Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.

§ 46 Strukturzulage

Beamte in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für
1.
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,
2.
Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.
Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.

2. Unterabschnitt Stellenzulagen

§ 47 Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, es sei denn, ihre Höhe richtet sich nach einer dynamischen Bemessungsgrundlage dieses Gesetzes.
(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus diesem Unterabschnitt. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.

§ 48 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt.

§ 49 Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 51 gewährt. Für Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird sie nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.
(3) Als Dienstzeit im Sinne der Anlage 14 zählen nicht nur Zeiten einer Tätigkeit nach Absatz 1 in einem Beamtenverhältnis, sondern auch entsprechende Zeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.

§ 51 Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes 1.
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder
2.
in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.

§ 52 Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.

§ 53 Zulage für Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten
1.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
2.
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte
1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

§ 54 Zulage für Beamte an Theatern

(1) Beamte der Staatstheater und Beamte bei kommunalen Theatern, bei denen die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfang Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Veranstaltungen zu leisten haben, erhalten eine Stellenzulage.
(2) Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten.

§ 55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamte und Richter erhalten während der Verwendung bei
1.
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder 2.
obersten Behörden des Bundes oder 3.
obersten Behörden eines Landes, das für Beamte oder Richter bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt,
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. § 64 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst

Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als
1.
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen, Hauptpfleger/Hauptschwester oder Oberin/Pflegevorsteher,
2.
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,
bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.

§ 57 Weitere Stellenzulagen

(1) Eine Stellenzulage erhalten: 1.
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,
2.
Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,
3.
Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,
4.
Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Pädagogischen Hochschulen sowie Erste Künstlerisch-technische Oberlehrer an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,
5.
Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A,
6.
Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt,
7.
Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,
8.
(aufgehoben) 9.
Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,
10.
Beamte der Laufbahnen des Vollzugsdienstes im Justizvollzug, wenn sie die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Pflegeberuf, als Notfallsanitäter, als Rettungsassistent oder als medizinischer Fachangestellter besitzen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,
11.
Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,
12.
Vollzugsleiter des Jugendarrestes, 13.
Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung überwiegend Umgang mit dort untergebrachten Personen haben; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 48 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,
14.
Beamte der Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug, die überwiegend Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung von Gefangenen wahrnehmen; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,
15.
Beamte bei einem Regierungspräsidium, die als Bezirksbrandmeister bestellt sind.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.

3. Unterabschnitt Andere Zulagen

§ 58 Zulagen für Hochschuldozenten

(1) Hochschuldozenten können nach Maßgabe des Absatzes 2 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt bei besonderer Bewährung in der Lehre eine monatliche Zulage erhalten.
(2) Die Zulagen sind unbefristet und können zusammen höchstens pro Monat
1.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 300 Euro,
2.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 500 Euro,
3.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 700 Euro
gewährt werden. Sie sind ruhegehaltfähig mit dem höchsten Betrag, der über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren bezogen worden ist.

§ 59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten

(1) Juniorprofessoren und Juniordozenten (§§ 51, 51 a
Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 1 erhalten. Über die Vergabe der Zulage entscheidet das Rektorat der Hochschule nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes. Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 400 Euro pro Monat für jede mit einem Juniorprofessor oder einem Juniordozenten besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe W 1, die im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt und der Hochschule zugewiesen ist. Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
(2) Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich um die Mittel privater Dritter, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Juniorprofessoren am KIT entsprechend. Über die Vergabe der Zulage entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.

§ 60 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrern nach dem Landeshochschulgesetz in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bewilligt werden. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Hochschullehrers nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 Prozent seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Landesbesoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschullehrer am KIT, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben aus dem Bereich der Universitäts- oder Großforschungsaufgabe des KIT einwerben und diese Vorhaben durchführen. An die Stelle des besonderen Landesinteresses im Sinne des Absatzes 2 tritt das besondere Interesse des KIT, das durch den Aufsichtsrat festgestellt wird.
(4) Das für die jeweilige Hochschule oder für das KIT zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen zu regeln, insbesondere zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium.

§ 61 Zulage für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Großforschungsaufgaben des KIT

(1) Universitätsprofessoren am KIT, die unbefristete Leitungsfunktionen in der Großforschungsaufgabe des KIT nach Maßgabe des KITG wahrnehmen, kann hierfür aus Mitteln der Großforschungsaufgabe für die Dauer der Wahrnehmung dieser Leitungsfunktion eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bis zur Höhe von 1 500 Euro pro Monat bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.

§ 62 Zulage für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.

§ 62a Vertretungszulage

(1) Beamte und Richter, denen kommissarisch die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage, wenn zum Amtsinhalt des höherwertigen Amtes die Vorgesetztenfunktion gemäß § 3 Absatz 4
LBG über alle Beamte und Richter der Behörde im Sinne von § 18 oder des Polizeireviers des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes gehört. Beamte und Richter der Landesbesoldungsordnungen W und C kw sowie der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 und R 3 bis R 8 sind von der Gewährung der Zulage ausgenommen.
(2) Die Zulage wird ab dem zweiten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt, höchstens jedoch für eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren. War der Beamte oder Richter zuvor Stellvertreter des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes, wird die Zulage ab dem dritten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt.
(3) Die Zulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 und beträgt monatlich

bis Besoldungsgruppe A 12

140 Euro,

in Besoldungsgruppe A 12
mit Amtszulage

170 Euro,

in Besoldungsgruppe A 13

200 Euro,

in Besoldungsgruppe A 13
mit Amtszulage

230 Euro,

in Besoldungsgruppe A 14

260 Euro,

in Besoldungsgruppe A 14
mit Amtszulage

290 Euro,

in Besoldungsgruppe A 15

320 Euro,

in Besoldungsgruppe A 15
mit Amtszulage

350 Euro,

ab Besoldungsgruppe A 16 und
in den Landesbesoldungsordnungen
B, R, W, C kw

380 Euro.

Die Höhe der Zulage ist beschränkt auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die dem Beamten oder Richter zusteht und der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die ihm bei Übertragung des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 zustehen würde. Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten oder Richter geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.
(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können durch Satzung die Funktionen festlegen, die nach ihrer Organisationsstruktur einem höherwertigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen.

§ 62b Zulage für stellvertretende Kanzler

Beamte an staatlichen Hochschulen, die nach § 16 Absatz 2a Satz 1
des Landeshochschulgesetzes (LHG) als Vertreter für den Kanzler bestellt werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Kanzlers eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 2 ausgebracht ist, monatlich 500 Euro, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht ist, monatlich 600 Euro.

§ 63 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.

§ 64 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrags. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen Übertragung eines höherwertigeren Amtes, einer höherwertigeren Funktion oder wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, so vermindert sich die Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung zusteht. Im Falle des § 53 finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Wird ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.

4. Unterabschnitt Vergütungen

§ 65 Mehrarbeitsvergütung

(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1.
im ärztlichen Dienst und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2.
im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit Mehrarbeit im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung durchzuführenden Sprachstandsdiagnose geleistet wird,
3.
im polizeilichen Vollzugsdienst, 4.
im Einsatzdienst der Feuerwehr, 5.
im Schuldienst als Lehrkraft, 6.
soweit Mehrarbeit in anderen Bereichen geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft, eines Schichtdienstes sowie eines Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,
7.
für sonstige besondere Dienste, bei denen in Form von Sondereinsätzen ein im öffentlichen Interesse liegendes unaufschiebbares, termingebundenes Arbeitsergebnis erzielt werden muss.
Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr. 7 der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
2.
schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde und
3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.
(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
1.
Auslandsbesoldung, 2.
einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 neben der Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrags.
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.
(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.

§ 66 Sitzungsvergütung

Die Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnern können ihren Beamten, soweit diesen Beamten Dienstbezüge der Landesbesoldungsordnung A zustehen, eine Vergütung gewähren, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Diese Sitzungsvergütung ist durch Satzung zu regeln. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

§ 67 Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 180 Euro monatlich. Bei einer Verwendung im Außendienst zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Vergütung entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.
(2) Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aufgrund eines Erholungsurlaubs oder von nicht mehr als einem Monat wird die Vergütung weitergewährt.
(3) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften

§ 67a Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten (Vollziehungsbeamte) erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Die Vergütung beträgt
1.
0,51 Euro für jede aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändiger Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 Prozent der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Für die einem Vollziehungsbeamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 1.435,71 Euro. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, verbleiben dem Vollziehungsbeamten 40 Prozent des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro zugrunde zu legen.
(4) Wird der Vollziehungsbeamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, aufgrund derer ihm eine Vergütung zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(5) Der Höchstbetrag nach Absatz 3 erhöht sich um die Hälfte des Betrages nach Absatz 4 für jeden Kalendertag, für den ein Vollziehungsbeamter zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Vollziehungsbeamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen Vollziehungsbeamten übernimmt.
(6) § 67 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 68 Vergütung für Gerichtsvollzieher

(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher zu regeln. Die Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium überprüft, unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts. Als wesentliche Änderung gilt auch eine Veränderung des Finanzierungsdefizits des Landes von mehr als 2 Prozent.

§ 68a Prüfungsvergütung

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, 1) in der jeweils geltenden Fassung, die nach Maßgabe von § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
LHG verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch diese Mitwirkung entstehen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Das für die jeweilige staatliche Prüfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung zu bestimmen.

5. Unterabschnitt Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile

§ 69 Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) Beamte und Richter in Altersteilzeit erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 8 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
1.
der Nettobesoldung, die sich während der Altersteilzeit aus der entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 gekürzten Bruttobesoldung ergibt, und
2.
80 Prozent der Nettobesoldung, die aus der Bruttobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde; maßgebend ist die Arbeitszeit, die Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Arbeitszeit während der Altersteilzeit war. § 9 ist zu berücksichtigen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen. Stellenzulagen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden, sind von Satz 1 ausgenommen.
(3) Zur Ermittlung der Nettobesoldung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse des Beamten sowie den Solidaritätszuschlag zu vermindern; steuerliche Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Ein Abzug für Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer erfolgt bei Ermittlung der Nettobesoldung nach Satz 1 nur dann, wenn auch die Nettobesoldung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 um die Kirchensteuer vermindert wird.

§ 70 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit

Wenn die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet, und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.

§ 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

(1) Ein Arbeitszeitguthaben aus einer durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten, langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit wird durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus einem der folgenden Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann:
1.
Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2.
Wechsel des Dienstherrn, 3.
sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
(3) Das abzugeltende Arbeitszeitguthaben errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vom Beamten tatsächlich geleisteten Arbeitsumfang und dem niedrigeren Arbeitsumfang, der ohne eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu leisten gewesen wäre.
(4) Das Arbeitszeitguthaben nach Absatz 3 wird mit der Besoldung abgegolten, die im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs (Absatz 2) maßgebend ist. Soweit der Beamte in einem höheren Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Umfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15 abgegolten. Bei Beamten in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A als Lehrkörper außerhalb des Schulbereichs gelten bei einem finanziellen Arbeitszeitausgleich für eine Lehrtätigkeit die Vergütungssätze bei Mehrarbeit im Schulbereich entsprechend; eine Lehrveranstaltungsstunde gilt dabei als eine Unterrichtsstunde.
(5) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgebenden Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.

§ 72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Satz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, wird der Zuschlag nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der reduzierten tatsächlichen Arbeitszeit und der wegen der begrenzten Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit gewährt. In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt während des gesamten Bewilligungszeitraums als tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 3 der Umfang der Teilzeitbeschäftigung.
(2) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(3) Ein Zuschlag nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 69 oder § 74 zusteht.

§ 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit

(1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Emeritierte Hochschullehrer erhalten keinen Zuschlag.
(2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27
Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Absätze 1 und 2 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 1 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2
LBeamtVGBW entsprechend.
(4) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.

§ 74 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit in Teilzeit

Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 in Verbindung mit § 69
LBG erhält der Beamte oder Richter ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats zur Besoldung nach § 8 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist das Ruhegehalt, das der Beamte oder Richter bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung während der Hinausschiebung der Altersgrenze zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. § 73 bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Sätze 1 bis 4 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 5 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2
LBeamtVGBW entsprechend.

§ 75 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die erforderliche fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden können.
(2) Der Sonderzuschlag darf 25 Prozent des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters nicht übersteigen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf er hiervon abweichend 15 Prozent des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sonderzuschläge sollen grundsätzlich befristet werden.
(3) Im Landesbereich dürfen Sonderzuschläge nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

§ 76 Leistungsprämien

(1) Zur Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen können an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B Leistungsprämien gewährt werden. Leistungsprämien können auch an die Mitglieder von Teams vergeben werden, die an der Erstellung des Arbeitsergebnisses wesentlich beteiligt waren. Beamte auf Zeit sind von der Gewährung von Leistungsprämien ausgenommen. Abgeordnete Beamte sind der Dienststelle zuzuordnen, zu der sie abgeordnet sind. Leistungsprämien sind einmalige, nicht ruhegehaltfähige Zahlungen; erneute Bewilligungen sind möglich. § 8 findet keine Anwendung.
(2) Vergabezeitraum für die Leistungsprämie ist das Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien darf 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die einem Beamten gewährten Leistungsprämien dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Die an die Mitglieder eines Teams gewährten Leistungsprämien dürfen außerdem innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 300 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Maßgebend ist jeweils das Endgrundgehalt nach dem Stand vom 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.
(4) Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn Beamte für herausragende besondere Einzelleistungen eine andere erfolgsorientierte Entschädigung erhalten. Leistungsprämien führen nicht zu einer Verminderung von Überleitungs- und Ausgleichszulagen.
(5) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden.
(6) Die obersten Dienstbehörden werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Leistungsprämien zu regeln. Dabei können insbesondere Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen sowie Bestimmungen zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe getroffen werden. Die Zuständigkeit für die Vergabe kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
(7) Im Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes der Satz von 50 Prozent. Außerdem kann in den in Satz 1 genannten Bereichen abweichend von Absatz 5 verfahren werden.
(8) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B, die zu einem Dienstherrn im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes abgeordnet sind, erhalten während ihrer Abordnung Leistungsprämien in Form von Einmalzahlungen zur Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, zu dem der Beamte abgeordnet ist, solche festsetzt und diese in vollem Umfang erstattet.

§ 77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte

Zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ganz oder teilweise ein Fahrkostenersatz gewährt werden. Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte.

5. Abschnitt Auslandsbesoldung

§ 78 Auslandsbesoldung

(1) Beamte und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) und allgemeiner Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung (Auslandsdienstbezüge) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen. Zum Grundgehalt im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Amtszulagen und die Strukturzulage.
(2) Bei einer besonderen Verwendung eines Beamten oder Richters im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung des Beamten oder Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen (Tabelle zu § 53
des Bundesbesoldungsgesetzes) durch Bundesrecht, wird mindestens der Auslandszuschlag gezahlt, der dem Beamten oder Richter vor der Änderung zugestanden hat.
(4) Für Beamte, die in Büsingen ihren dienstlichen Wohnsitz und dort oder in der Schweiz ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich die Hälfte des sich für den Dienstort Bern ergebenden Zuschlags beträgt.

6. Abschnitt Anwärterbezüge

§ 79 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist. Die Beträge für den Anwärtergrundbetrag ergeben sich aus Anlage 11.
(3) Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Dienstzeit bei ihrem Dienstherrn, abhängig gemacht. Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Umfang und Inhalt der Auflagen sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 80 Bezüge des Anwärters nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, werden die Bezüge des Anwärters (§ 79 Absätze 2 und 3) für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 33) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Bezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 81 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. Sie dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.
(4) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn, für den dieses Gesetz gilt. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zuschlagsberechtigten Personenkreise und die Höhe der Zuschläge durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 82 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

(1) Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden, wenn in Ausnahmefällen die Unterrichtsversorgung ansonsten nicht gewährleistet werden kann.
(2) Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbständig erteilt und von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch genehmigt werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen auch Hospitationen und Unterricht unter Anleitung.
(3) Die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde darf 75 Prozent der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 83 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit hat.
(2) Anwärtern, die aus einem Soldatenverhältnis Bezüge erhalten, die höher sind als die Bezüge nach § 79, wird keine Besoldung aus dem Anwärterverhältnis gewährt.

§ 84 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die für die Ernennung der Anwärter zuständigen Stellen sollen den Anwärtergrundbetrag um 15 Prozent herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. Abweichend davon beträgt die Kürzung 30 Prozent, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen wird.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen 1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Gleiches gilt für Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst verlängert wird, weil selbständig erteilter Unterricht noch nicht erteilt werden kann.

7. Abschnitt Vermögenswirksame Leistungen

§ 85 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamte des mittleren Dienstes sowie Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88), die für eine Laufbahn des mittleren Dienstes ausgebildet werden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe zustehen und er diese Bezüge auch erhält.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 86 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

8. Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 87 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel ausdrücklich dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln.

§ 87a Vorschuss bei Pflegezeiten

(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten auf Antrag für die Dauer einer Pflegezeit nach § 74
Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 LBG einen in Monatsbeträgen zu zahlenden Vorschuss.
(2) Der Vorschuss ist nach Ablauf der Pflegezeit in Monatsbeträgen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Höhe, Gewährung und Tilgung des Vorschusses zu treffen.

§ 87b Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zusätzliche Vergütung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) in Fällen zu regeln, in denen Urlaub nach einer Reduzierung der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen wird, in dem die für den Beamten geltende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit geringer ist als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt.

§ 88 Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen

Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16
Abs. 5 LBG erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Unterhaltsbeihilfe. Diese beträgt grundsätzlich 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags, der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn festgelegt ist. Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag, die vermögenswirksamen Leistungen und der Fahrkostenersatz nach § 77 für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte gewährt. Weitere Besoldungsbestandteile werden nicht gewährt. Auf die Unterhaltsbeihilfe sind im Übrigen die für Anwärter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Liegen besondere Verhältnisse vor, können davon abweichende Regelungen getroffen werden; dabei dürfen die Bezüge vergleichbarer Anwärter (§ 79 Abs. 2 und 3) nicht überschritten werden. Das Finanzministerium wird ermächtigt, dies im Einvernehmen mit dem laufbahngestaltenden Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17
Abs. 5, §§ 21, 47 und 49 der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg entsprechend; das Gleiche gilt für § 50
Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass in § 50
Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg an die Stelle des Finanzministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 90 Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner

Wenn sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an jeweils von der auf den 30. Juni vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 91 Zuordnung zu Ämtern nach schul- und hochschulstatistischen Merkmalen

(1) Wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen richtet (Schülerzahlen, Schulstellen, Gruppenzahlen), sind die schulstatistischen Merkmale maßgebend, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Maßgebend für die Zuordnung der Ämter nach Fußnote 2 in Besoldungsgruppe W 2 ist die Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studierenden; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.

§ 92 Ämter bei Absinken der Schüler- oder Gruppenzahl

(1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule oder der Gruppenzahl eines Schulkindergartens, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler oder der Gruppen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Schüler oder der tatsächlichen Gruppenzahl entspricht.
(2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz »außer Dienst« führen.

§ 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden

Die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter dürfen für folgende nicht geregelten Ämter in Anspruch genommen werden:
1.
Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art sowie von Verbünden aus verschiedenen Schularten,
2.
Ämter der Inhaber von anderen besonderen Funktionen an Schulen nach Nummer 1.
Die Bewertung der nicht geregelten Ämter erfolgt aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.

§ 94 Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3

Die Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Eine Einrichtung des Landes mit eigenem wissenschaftlichem Forschungsbereich ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.

§ 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413
Abs. 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die Dienstbezüge des Geschäftsführers oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemberg dürfen die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 3 nicht übersteigen. Der stellvertretende Geschäftsführer sowie die Mitglieder der Geschäftsführung sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder der Vorsitzende der Geschäftsführung.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.

9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zu früheren Gesetzen

§ 96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz

(1) Für Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet § 77
Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge sind in den Anlagen 10 und 14 ausgewiesen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Professoren an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf Überführung in ein Amt des Professors der Landesbesoldungsordnung W stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3,
2.
an Kunsthochschulen nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3,
3.
an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe W 2.
Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 (Ausgleichszulage) finden keine Anwendung.
(3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen Beamten in Ämtern der Präsidenten, Rektoren, Prorektoren und Kanzler an Hochschulen verbleiben während der am 1. Januar 2005 laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A und B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten die W-Besoldung Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 finden keine Anwendung.
(4) Ein nach Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765) gewährter Leistungsbezug an Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2 wird weitergewährt.
(5) Auf Professoren, die am 1. Januar 2005 das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 38 Abs. 6 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können.

§ 97 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich

Für die am 1. März 2009 bei der Dualen Hochschule vorhandenen Beamten der bisherigen Berufsakademien findet Artikel 1 § 10
des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435) Anwendung.

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz

§ 98 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W

(1) Bei Beamten und Richtern, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Landesbesoldungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, wenn sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen nach der Grundamtsbezeichnungsverordnung des Landes.
(2) In anderen Fällen sind Beamte nach Maßgabe der als Anlage 16 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten und Richter führen die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C

Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.

§ 100 Einordnung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen

(1) Beamte der Besoldungsordnung A werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Leistungsstufen nach § 27
Abs. 3 Satz 1 BBesG bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei beurlaubten Beamten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgebend, das bei Beendigung der am 31. Dezember 2010 laufenden Beurlaubung nach bisherigem Recht maßgebend wäre. Endet eine am 1. Januar 2011 laufende Beurlaubung nach diesem Zeitpunkt, gilt eine Verlängerung als neue Beurlaubung.
(2) Weist die neue Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung der Beamten des einfachen Dienstes, die nach § 98 Abs. 2 übergeleitet werden, zu der Stufe der Besoldungsgruppe A 5 mit dem nächst höheren Betrag. Weist die neue Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächst höheren Betrag.
(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 31 Abs. 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht schon nach § 28
Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten einer Hemmung nach § 27
Abs. 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten bis zur ersten Leistungseinschätzung nach § 31 Abs. 5 als erfüllt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 5, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte in seiner bisherigen Stufe nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bereits verbracht hat, höchstens jedoch um die Laufzeit der jeweiligen Stufe in Besoldungsgruppe A 5. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.
(4) Richter, Staatsanwälte und sonstige Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 Abs. 1 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 8 zugeordnet. Absatz 1 Sätze 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 7 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 31 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 tritt.

§ 101 Sonstige Übergangsregelungen

(1) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben, und den Bezügen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, gewährt. Diese Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu verringern. Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulage zustehen, sind diese in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen mit der Maßgabe, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 22 Anwendung findet.
(3) Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 27
Abs. 3 Satz 1 BBesG eine Leistungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42 a
BBesG sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(4) Auslandsdienstbezüge, die dem Beamten oder Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes und den landesrechtlichen Bestimmungen zustehen, werden bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 78 Abs. 1 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(6) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.
(7) Wurde die Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, gilt für die Berechnung des Zuschlags § 6
Abs. 2 BBesG sowie die dazu erlassene Rechtsverordnung jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(8) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach den §§ 45 oder 46
BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(9) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach der beim Amt des Juniordozenten in Besoldungsgruppe W 1 der Landesbesoldungsordnung W ausgebrachten Fußnote 1 gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt für diesen Personenkreis § 59 mit der Maßgabe, dass die in Satz 1 genannte Zulage auf den Höchstbetrag und auf das Zulagevolumen anzurechnen ist.
(10) Am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte mit Anspruch auf eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 diese Zulage mit der Maßgabe, dass die Zulage mindestens in Höhe des bisher geltenden Betrages gewährt wird.
(11) In Fällen, in denen der Eintritt in den Ruhestand aufgrund von § 51
LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde, gelten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes §§ 73 und 74 entsprechend.

§ 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.

§ 103 (aufgehoben)

3. Unterabschnitt Schlussvorschriften

§ 104 (aufgehoben)

§ 105 Künftig wegfallende Ämter

Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.

§ 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Finanzministerium; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium.

Anlage 1

(zu § 28)
Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 6

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 7

Erster Hauptwachtmeister3)
Hauptwart1) 2)
Oberamtsmeister1) 2) 4)

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger/Abteilungsschwester1)
Hauptsekretär2) 3)
Hauptwart4)
Hauptwerkmeister5)
Krankenpfleger/Krankenschwester5)
Lebensmitteloberkontrolleur5)
Oberamtsmeister4)
Oberbrandmeister5)
Polizeiobermeister5)

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Gerichtsvollzieher1)
Hauptbrandmeister
Lebensmittelhauptkontrolleur
Oberpfleger/Oberschwester
Polizeihauptmeister
Straßenmeister1) 2)

Fußnoten

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Amtsinspektor1)
Erster Betriebsinspektor1)
Erster Hauptbrandmeister1)
Erster Lebensmittelhauptkontrolleur3)
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher3) 4) -
als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern
-
als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen
-
als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen
-
als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester/eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
-
als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen
Erster Polizeihauptmeister1)
Fachoberlehrer2) 3) 5)
Hauptpfleger/Hauptschwester
Hauptstraßenmeister6)
als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Kriminaloberkommissar5)
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater3)
5)
Obergerichtsvollzieher1)
Oberin/Pflegevorsteher7)
Oberinspektor5)
Oberstraßenmeister
Polizeioberkommissar5)

Fußnoten

1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 10 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann5)
Erster Hauptstraßenmeister
als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Erster Lebensmittelhauptkontrolleur2)
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher -
als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
-
als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen
-
als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen
Fachoberlehrer1) 2)
Fachoberlehrer1) 3) -
als Fachbetreuer -
als Leiter eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen
-
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an einem sonstigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit einer Abteilung Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Grund- und Hauptstufe
Kriminalhauptkommissar4)
Künstlerisch-technischer Lehrer6)
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater2)
Polizeihauptkommissar4)
Technischer Oberlehrer6) -
an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung
-
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum
-
an der dualen Hochschule Baden-Württemberg

Fußnoten

1)
Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen, für Sonderschulen oder Sonderpädagogik besitzen.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt1)
Amtsrat
Konrektor2) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern
Kriminalhauptkommissar3)
Künstlerisch-technischer Oberlehrer
Lehrer1) -
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
-
mit der Befähigung für das Lehramt Grundschule
Notarvertreter1)
Polizeihauptkommissar3)
Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Technischer Oberlehrer -
an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer -
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Berufsschulstufe
-
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Fachbeauftragter

Fußnoten

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat1)
Bezirksnotar
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Künstlerisch-technischer Oberlehrer
Erster Polizeihauptkommissar
Fachschulrat1) -
an einer Pädagogischen Hochschule
Gemeinschaftsschulkonrektor5) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer2)
Gewerbeschulrat1) 3)
Handelsschulrat1) 3)
Hauswirtschaftsschulrat1) 3)
Konrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern5)
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt bis zu 180 Schülern5)
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern5)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern5)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern5)
Konservator1)
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof1)
6)
Landwirtschaftlicher Fachschulrat1) 3)
Landwirtschaftsschulrat1) 3)
Lehrer1) -
mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I
-
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik
-
mit der Befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule
Oberamtsanwalt
Oberamtsrat9) 10)
Oberrechnungsrat9)
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof1) 6)
11)
Parlamentsrat1) 12)
Pfarrer im Justizvollzugsdienst1)
Rat1)
Realschulkonrektor5) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit bis zu 180 Schülern
Realschullehrer1)
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
Rektor -
einer Grundschule mit bis zu 100 Schülern -
einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern5)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter -
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)13)
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Grundschulen
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Grundschulen und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars5)
Sonderschullehrer1) 14)
Studienrat1) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern5)
-
als Referatsleiter am Landesmedienzentrum -
als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referent in einem großen und bedeutenden Referat am Landesmedienzentrum
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Fußnoten

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Grundschulen)3)
Erster Oberamtsanwalt
Fachschulrat1)
als Abteilungsleiter an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat
Gemeinschaftsschulabteilungsleiter8)
als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern
Gemeinschaftsschulkonrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern3)
Gemeinschaftsschulrektor -
einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern
-
einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer2)
Konrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
-
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
mit mehr als 360 Schülern3) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern3)
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern3)
-
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug -
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug3)
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof4)
Leitender Bezirksnotar
Oberstudienrat -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern3)
-
als der zweite Vertreter eines Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern
-
als Leiter eines großen und bedeutenden Referats am Landesmedienzentrum
-
als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern8)
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)
-
als Referatsleiter und zugleich der ständige Vertreter des Leiters eines Fachbereichs am Landesmedienzentrum
-
als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Oberkonservator
Oberrat
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof4)
Parlamentsrat5)
Pfarrer im Justizvollzugsdienst4)
Realschulabteilungsleiter8)
als Leiter einer Abteilung einer Realschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 850 Schülern
Realschulkonrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern3)
Realschulrektor -
einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)
Regierungsschulrat6) -
als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde
-
bei einer obersten Landesbehörde
Rektor -
als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern3)
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern3)
-
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug3)
-
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern3)
-
einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
-
mit bis zu 180 Schülern -
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3)
Schulrat3) 6)
als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde
Seminarschuldirektor
als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd)3)
7)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter -
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)4)
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Sekundarstufe I
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar) und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars3)
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Sekundarstufe I und zugleich ständiger Vertreter des Leiters des Seminars3)
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium und Sonderpädagogik - Abteilung Sonderpädagogik)
-
an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium und Sonderpädagogik - Abteilung Sonderpädagogik) und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung3)
Sonderpädagogikabteilungsleiter8) -
als Leiter einer Abteilung eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 425 Schülern
-
als Leiter einer Abteilung eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 210 Schülern
Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor
einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern
Zweiter Konrektor -
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 135 Schülern
-
mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug
-
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern
Zweiter Realschulkonrektor
einer Realschule mit mehr als 540 Schülern

Fußnoten

1)
Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
Dekan im Justizvollzugsdienst
Direktor
Direktor8)
als naturwissenschaftlich-technischer Leiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt und zugleich Leiter eines wissenschaftlichen Fachbereichs beim Kriminaltechnischen Institut
Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
-
als Leiter eines Seminars (Sekundarstufe I auch mit Grundschulen)
-
an einem Seminar (Berufliche Schulen) -
als Bereichsleiter -
als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direktors1)
-
als Leiter der Abteilung Gymnasium und zugleich ständiger Vertreter des Direktors dieser Abteilung1)
-
an einem Seminar (Gymnasien) -
als Bereichsleiter -
als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direktors1)
-
an einem Seminar (Gymnasium und Sonderpädagogik) -
als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik
Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat
-
als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern
-
als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern1)
2)
Erster Landesbeamter3)
Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum
als Leiter eines Fachbereichs
Fachschuldirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern2)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern
-
und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern1)
2) -
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe1)
Forstdirektor -
als Leiter eines regional zuständigen Forstbezirks von Forst Baden-Württemberg7)
Gemeinschaftsschulkonrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern1)
Gemeinschaftsschulrektor -
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern1)
-
einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Hauptkonservator
Parlamentsrat5)
Realschulrektor
einer Realschule mit mehr als 360 Schülern
Regierungsdirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
Regierungsmedizinaldirektor8)
- als Leiter einer Außenstelle der Abteilung Polizeiärztlicher Dienst beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei
- als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt
Regierungsschuldirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referent am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde
-
bei einer obersten Landesbehörde
Rektor -
als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums
-
mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern
-
mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern
-
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug -
einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern
Schulamtsdirektor -
als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde
-
als der ständige Vertreter des Leitenden Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt Mannheim1)
Studiendirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
-
als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd1)
-
als der ständige Vertreter des Leiters des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau1)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
-
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern1)
-
an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe1)
-
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben10)
-
als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,1)
2)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,1)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
mehr als 800 Schülern wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen1)
,
eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe,
eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,1)
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern1)
-
als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,1)
2)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) ,
eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe,1)
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,1)
einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
Direktor bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald
Direktor der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum
Direktor der Landesanstalt für Schweinezucht
Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg
Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg
Direktor des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg
Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg
Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg
Direktor
als Leiter -
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)
-
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)
Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat
als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern2)
-
und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern2)
-
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Ephorus -
als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Blaubeuren
-
als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn
Erster Landesbeamter3)
Fachbereichsleiter -
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg1)
Gemeinschaftsschulrektor
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
Leitender Direktor
Leitender Regierungsdirektor -
als Leiter einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Leitender Regierungsmedizinaldirektor
als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt mit medizinischer Gutachtenstelle7)
als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt8)
Leitender Regierungsschuldirektor
als Referatsleiter bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde
-
als Leiter einer Regionalstelle des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
-
als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Referatsleiter und ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Leitender Schulamtsdirektor
als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind
Ministerialrat5)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Oberstudiendirektor -
als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd
-
als Leiter des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau
-
als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,2)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,
eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,
einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern
Parlamentsrat6)
Vizepräsident der Cybersicherheitsagentur

Fußnoten

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Anlage 2

(zu § 28)

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1)
Abteilungsdirektor -
als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
-
als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
-
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
-
als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2)
Abteilungspräsident3) 4)
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg
Direktor und Professor4)
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
Fachbereichsleiter
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg2)
Landoberstallmeister
als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach
Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
-
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
-
als Leiter eines Dezernats -
als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes
Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6)
Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)
als Dezernent bei einem Landratsamt
Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6)
Ministerialrat7) 8)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Parlamentsrat9)
Polizeivizepräsident -
als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums
-
als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz
Stadtdirektor -
bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern4)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)
mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern
Vizepräsident des Landeskriminalamts
als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung

Fußnoten

1)
Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor
als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Abteilungspräsident1) 2)
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium
Direktor der Komm.ONE
als weiteres Mitglied des Vorstands
Direktor und Professor -
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2)
-
als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter3)
Finanzpräsident
Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Landeskriminaldirektor
Landespolizeidirektor
Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Ministerialrat5) -
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters
Leitender Parlamentsrat7)
Ministerialrat5) 6)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor[*] -
als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim -
als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe -
als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart -
als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum
-
als Leiter des Badischen Landesmuseums -
als Leiter des Landesmuseums Württemberg -
als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde
-
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
-
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
Polizeipräsident -
als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums -
als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz
Präsident der Cybersicherheitsagentur
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landesarchivs
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit
Verbandsdirektor eines Regionalverbands -
mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2) -
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7)
Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Fußnoten

1)
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

Besoldungsgruppe B 4

Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben
Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
als Leiter
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
-
als der kaufmännische Geschäftsführer -
als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung -
als der kaufmännische Geschäftsführer -
als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Inspekteur der Polizei
Leitender Parlamentsrat2)
Präsident der IT Baden-Württemberg
Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten
Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern3)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Leiter eines Referats
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)
Vizepräsident der Oberfinanzdirektion

Fußnoten

1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern
Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg

Fußnoten

1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Leitender Direktor der Komm.ONE
als Vorsitzender des Vorstands
Ministerialdirigent
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
als Vorsitzender des Vorstands

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsident

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär
- als Chef der Staatskanzlei
- bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet

Besoldungsgruppe B 11

Anlage 3

(zu § 35)

Landesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht2)
Richter am Arbeitsgericht2) 3)
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht2)
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts4)
Direktor des Arbeitsgerichts4)
Direktor des Sozialgerichts4)
Staatsanwalt
Erster Staatsanwalt5)

Fußnoten

2)
Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe R 2

Notariatsdirektor -
als Prüfungsbeauftragter nach § 114 Absatz 7 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung
Richter am Amtsgericht -
als weiterer aufsichtführender Richter2) -
als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Richter am Arbeitsgericht -
als weiterer aufsichtführender Richter2) -
als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Verwaltungsgerichtshof
Richter am Sozialgericht -
als weiterer aufsichtführender Richter2) -
als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Vorsitzender Richter am Landgericht4)
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts5)
Direktor des Arbeitsgerichts5)
Direktor des Sozialgerichts5)
Vizepräsident des Amtsgerichts6)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts6)
Vizepräsident des Landgerichts7)
Vizepräsident des Sozialgerichts6)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7)
Oberstaatsanwalt -
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht8)
-
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht9)
-
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
Leitender Oberstaatsanwalt10) -
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
-
als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten

2)
An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht1)
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof
Präsident des Amtsgerichts2)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts2)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts2)
Vizepräsident des Amtsgerichts3) 4)
Vizepräsident des Finanzgerichts5)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts5)
Vizepräsident des Landessozialgerichts5)
Vizepräsident des Landgerichts3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs5)
Oberstaatsanwalt
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts
Leitender Oberstaatsanwalt -
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6)
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Fußnoten

1)
Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs3)
Leitender Oberstaatsanwalt4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten

1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landgerichts3)
Präsident des Verwaltungsgerichts3)
Generalstaatsanwalt4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
Leitender Oberstaatsanwalt5)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten

1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts3)
Präsident des Landessozialgerichts3)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts3)
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs3)
Generalstaatsanwalt4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Fußnoten

1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts1)
Präsident des Landessozialgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts1)
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs1)

Fußnoten

1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Anlage 4

(zu § 37)

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniordozent
Professor als Juniorprofessor1)
Professor als Juniorprofessor am KIT
als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Fußnoten

1)
Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Hochschuldozent
als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...2) 3)
KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24
des Landeshochschulgesetzes
Professor1)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Universitätsprofessor am KIT1)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Prorektor der...2) 3)

Fußnoten

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes
Kanzler der...1) 2)
KIT-Dekan einer KIT-Fakultät1)
als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24
des Landeshochschulgesetzes
Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Professor1) 3)
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
-
als Rektor einer Studienakademie -
als Prorektor einer Studienakademie -
als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
-
als Studienbereichsleiter -
als Leiter des Center for Advanced Studies -
als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies
Professor an einer Kunsthochschule1) 4)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule5)
Prorektor der...1) 2)
Rektor der...2)
Universitätsprofessor5)
Universitätsprofessor am KIT5)
als Hochschullehrer nach § 14 KITG
Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT
als Bereichsleiter nach § 11b KITG

Fußnoten

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Anlage 5

(zu § 105)
Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W Künftig wegfallende Ämter (kw)

1. Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5 kw

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 6 kw

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 7 kw

Gestüthauptwärter1) 2)

Fußnoten

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8 kw.

Besoldungsgruppe A 8 kw

Gestüthauptwärter1)
Hauptsattelmeister2)

Fußnoten

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 kw und A 8 kw.

Besoldungsgruppe A 9 kw

Erster Hauptsattelmeister

Besoldungsgruppe A 10 kw

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 11 kw

Fachoberlehrer2) 3)
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)

Fußnoten

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 12 kw

Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Technischer Oberlehrer
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe

Besoldungsgruppe A 13 kw

Dozent1) 2)
an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat3) -
am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-
an einem Pädagogischen Fachseminar -
an einer Fachhochschule -
an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
Lehrer -
mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen7)
8)
Polizeischullehrer3)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter
an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)6)
Sonderschuloberlehrer4) 5)
Studienrat3) -
als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
-
als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-
als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Wissenschaftlicher Assistent
an einer wissenschaftlichen Hochschule

Fußnoten

1)
Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Bezirksnotar
als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Dozent1)
an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat4)
als Abteilungsleiter einer Heimsonderschule
Oberstudienrat -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen2)
-
als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
-
als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-
als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie3)
Polizeischulrektor
Seminarschuldirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Grundschulen)
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
-
für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern
-
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern2)
-
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
-
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern2)
-
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug -
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug2)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule -
für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern -
für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern2)
-
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern
-
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern2)
-
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug2)
Zweiter Sonderschulkonrektor
an einer Sonderschule -
für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern -
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern
-
mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug

Fußnoten

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.

Besoldungsgruppe A 15 kw

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als weiteres Mitglied des Vorstandes
Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater4)
Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)4)
Direktor einer Heimsonderschule -
als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern
-
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern4)
5)
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Grundschulen)
an einem Seminar (Berufliche Schulen) -
als Bereichsleiter1) -
als der ständige Vertreter des Direktors6)
an einem Seminar (Gymnasien) -
als Bereichsleiter1) -
als der ständige Vertreter des Direktors6)
Ephorus4)
als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn
Fachschuldirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern5)
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern
-
und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)
5) -
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4)
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung4)
als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik1)
als Fachberater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-
als Studiengangsleiter2) -
als Studienbereichsleiter3)
Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
an einem Seminar (Berufliche Schulen) -
als Bereichsleiter1) -
als der ständige Vertreter des Direktors6)
an einem Seminar (Gymnasien) -
als Bereichsleiter1) -
als der ständige Vertreter des Direktors6)
Seminarschuldirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)
-
als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd)7)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule -
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern -
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern
-
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
Studiendirektor -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen4)
-
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
-
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen 4)
-
an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)
-
an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4)
-
als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
-
am Landesinstitut für Schulentwicklung

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern2)
-
und einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern2)
-
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung -
als Fachbereichsleiter -
als der Stellvertretende Direktor
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
-
als stellvertretender Direktor -
als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor1)
als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind

Fußnoten

1)
Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.

2. Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor
als Leiter -
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)
-
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg
Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Vorstandsvorsitzender
Finanzpräsident
als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Direktors
Professor als Direktor -
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
-
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor2)
als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
Verwaltungsdirektor bei einer Universität3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
Vizepräsident eines Oberschulamtes

Fußnoten

2)
Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Polizeipräsident
als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident einer Kunsthochschule
Professor
als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule -
mit einer Messzahl bis zu 1.000 -
mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.0001)
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verwaltungsdirektor bei einer Universität2) 3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe B 4 kw

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern

Besoldungsgruppe B 6 kw

Direktor beim Rechnungshof
als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Besoldungsgruppe B 7 kw

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

3. Landesbesoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent1)
Oberassistent1)
Oberingenieur
Professor2)
an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule3)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule3)
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule

Fußnoten

1)
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 14, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor1)
an einer Fachhochschule
Professor an einer Kunsthochschule2)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2) 3)
Universitätsprofessor2)

Fußnoten

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1) 2)
Universitätsprofessor1)

Fußnoten

1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 3 kw.

4. Landesbesoldungsordnung R kw

Besoldungsgruppe R 1 kw

Justizrat
Oberjustizrat1)
als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe R 2 kw

Notariatsdirektor -
als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
-
als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare1)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare

Fußnoten

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5. Landesbesoldungsordnung W kw

Besoldungsgruppe W 2 kw

Vizepräsident der...1) 2)

Fußnoten

1)
An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2500.

Besoldungsgruppe W 3 kw

Präsident der...1)
Vizepräsident der...1) 2)

Fußnoten

1)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Anlage 6

(zu § 28)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Landesbesoldungsordnung A

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus

A 7

2.769,20

2.855,37

2.941,50

3.027,63

3.113,83

3.175,34

3.236,87

3.298,44

 

 

A 8

2.844,06

2.954,49

3.064,87

3.175,28

3.285,72

3.359,31

3.432,90

3.506,54

3.580,10

 

A 9

3.008,17

3.126,01

3.243,82

3.361,66

3.479,46

3.560,50

3.641,52

3.722,51

3.803,52

 

A 10

3.245,03

3.395,98

3.546,95

3.697,93

3.848,90

3.951,32

4.054,27

4.157,23

4.260,20

 

A 11

3.587,36

3.742,07

3.897,31

4.055,56

4.213,82

4.319,35

4.426,29

4.533,95

4.641,59

4.749,19

A 12

 

4.090,48

4.216,26

4.406,03

4.598,46

4.726,79

4.855,07

4.983,39

5.111,71

5.240,02

A 13

 

 

4.715,53

4.923,35

5.131,19

5.269,75

5.408,29

5.546,85

5.685,44

5.823,96

A 14

 

 

5.011,08

5.280,59

5.550,10

5.729,75

5.909,46

6.089,09

6.268,77

6.448,47

A 15

 

 

 

5.799,35

6.095,64

6.332,70

6.569,73

6.806,80

7.043,83

7.280,91

A 16

 

 

 

6.397,21

6.739,89

7.014,09

7.288,26

7.562,39

7.836,54

8.110,70

Anlage 7

(zu § 28)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Landesbesoldungsordnung B

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

 

B 1

7.280,91

B 2

8.457,55

B 3

8.955,70

B 4

9.477,42

B 5

10.076,00

B 6

10.641,25

B 7

11.191,11

B 8

11.764,14

B 9

12.475,69

B 10

14.685,38

B 11

15.254,87

Anlage 8

(zu § 35)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Landesbesoldungsordnung R

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

R 1

4.819,92

4.929,34

5.211,60

5.493,83

5.776,04

6.058,30

6.340,56

6.622,78

6.905,01

7.187,27

7.469,49

R 2

 

 

5.887,22

6.169,41

6.451,70

6.733,91

7.016,16

7.298,41

7.580,60

7.862,84

8.145,07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 3

8.955,70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 4

9.477,42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 5

10.076,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 6

10.641,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 7

11.191,11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 8

11.764,14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 9

(zu § 37)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Landesbesoldungsordnung W

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

W 1

W 2

W 3

 

5.449,89

6.862,62

7.790,37

Anlage 10

(zu § 99)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Landesbesoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

C 1

4.029,20

4.165,07

4.300,88

4.438,41

4.577,00

4.715,53

4.854,07

4.992,63

5.131,19

5.269,75

5.408,29

5.546,85

5.685,44

5.823,96

 

C 2

4.037,66

4.254,15

4.473,03

4.693,85

4.914,65

5.135,46

5.356,29

5.577,09

5.797,89

6.018,71

6.239,52

6.460,30

6.681,13

6.901,94

7.122,76

C 3

4.431,51

4.681,53

4.931,55

5.181,61

5.431,61

5.681,64

5.931,64

6.181,66

6.431,68

6.681,73

6.931,74

7.181,75

7.431,78

7.681,78

7.931,82

C 4

5.608,59

5.859,91

6.111,24

6.362,58

6.613,95

6.865,28

7.116,61

7.367,89

7.619,25

7.870,55

8.121,93

8.373,23

8.624,55

8.875,90

9.127,23

Anlage 11

(zu § 79)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach
Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 7 bis A 9

1.342,89

A 10 und A 11

1.398,78

A 12

1.543,53

A 13

1.576,46

A 13 mit Strukturzulage

1.612,62

Anlage 12

(zu § 40 und § 41)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

Ehebezogener Teil des Familienzuschlags

158,80

 

kinderbezogener Teil des Familienzuschlags

 

für das erste und zweite Kind jeweils

138,84

 

für das dritte und jedes weitere Kind jeweils

750,44

 

 

Anrechnungsbetrag nach § 40 Satz 3

72,53

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 um

50,00

- in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 um

25,00

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind abhängig von der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts nach Maßgabe nachstehender Tabelle (Monatsbeträge in Euro):

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A 7

450,00

434,49

418,99

403,48

387,97

376,89

365,82

354,74

 

 

A 8

436,53

416,65

396,78

376,91

357,03

343,78

330,53

317,28

304,04

 

A 9

406,99

385,77

364,57

343,36

322,15

307,57

292,98

278,40

263,82

 

A 10

364,35

337,18

310,01

282,83

255,65

237,22

218,69

200,15

181,62

 

A 11

302,73

274,88

246,94

218,46

189,97

170,97

151,72

132,35

112,97

93,60

A 12

 

212,17

189,53

155,37

120,73

97,63

74,54

51,45

28,35

5,25

A 13

 

 

99,66

62,25

24,84

 

 

 

 

 

A 14

 

 

46,46

 

 

 

 

 

 

 

 

R 1

80,87

61,17

10,37

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 13

(zu §§ 43 bis 46 sowie zu den Fußnoten der Landesbesoldungsordnungen)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Amtszulagen und Strukturzulage (Monatsbeträge) - in der gesetzlichen Reihenfolge -

Rechtsgrundlage
Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsordnungen

Betrag in Euro,
Prozentsatz

§ 44

 

260,21

§ 45

Absatz 1

393,55

Absatz 2

393,55

§ 46

a)

Beamte des mittleren Dienstes

 

aa)

in den Bes.Gr. A 7 und A 8

24,00

bb)

in den Bes.Gr. A 9 bis A 11

93,94

b)

Beamte des gehobenen Dienstes nach § 24 Nr. 2 und 3

104,37

c)

Beamte des höheren Dienstes in der Bes.Gr. A 13 und der Bes.Gr. C 1 kw

104,37

 

Landesbesoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe

Fußnote

 

A 7

1

44,83

3

82,69

4

37,86

A 8

1 und 3

50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. A 9

A 9

2

156,62

A 10

1 und 6

156,62

4

278,72

7

122,11

A 11

3

232,64

A 12

2

193,95

A 13

5

232,64

9 und 10

339,31

A 14

1 und 3

232,64

A 15

1

232,64

7

387,66

8

393,55

A 16

7

260,21

8

200,00

 

Landesbesoldungsordnung R

 

Besoldungsgruppe

Fußnote

 

R 1

2 bis 5

393,55

R 2

4 bis 10

393,55

R 3

1 und 5

393,55

 

Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W
Künftig wegfallende Ämter (kw)

 

Besoldungsgruppe

Fußnote

 

A 7 (kw)

2

44,83

A 11 (kw)

3

232,64

A 13 (kw)

4

232,64

6

131,17

A 14 (kw)

2 und 4

232,64

3

342,01

A 15 (kw)

1

155,09

2

486,68

3

607,25

4

232,64

6

387,66

B 3 (kw)

1

310,15

R 1 (kw)

1

257,22

R 2 (kw)

1

257,22

Anlage 14

(zu § 47)
Stellenzulagen
(Monatsbeträge) - in der gesetzlichen Reihenfolge -

Rechtsgrundlage Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsordnungen

Betrag in Euro, Prozentsatz

§ 48

nach einer Dienstzeit von einem Jahr

66,35

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

132,69

§ 49

nach einer Dienstzeit von einem Jahr

66,35

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

132,69

§ 50

nach einer Dienstzeit von einem Jahr

66,35

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

132,69

§ 51 Abs. 1 Nr. 1

 

99,51

§ 51 Abs. 1 Nr. 2

 

120,00

§ 52

Beamte des mittleren Dienstes

17,76

Beamte des gehobenen Dienstes

39,95

§ 53 Abs. 1 Nr. 1

 

383,48

§ 53 Abs. 1 Nr. 2

 

306,78

§ 54

A 7 und A 8

61,25

A 9 bis A 12

69,24

ab A 13

79,89

§ 56 Nr.1

 

8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10

§ 56 Nr. 2

 

8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11

§ 57 Abs. 1 Nr. 1

 

39,95

§ 57 Abs. 1 Nr. 2

A 7 bis A 9

159,79

ab A 10

199,73

§ 57 Abs. 1 Nr. 3

 

79,89

§ 57 Abs. 1 Nr. 4

 

38,81

§ 57 Abs. 1 Nr. 5

 

121,56

§ 57 Abs. 1 Nr. 6

 

106,52

§ 57 Abs. 1 Nr. 7

A 13

79,89

A 14

79,89

§ 57 Abs. 1 Nr. 9

 

bis zu 79,89

§ 57 Abs. 1 Nr. 10

 

79,90

§ 57 Abs. 1 Nr. 11

 

357,03

§ 57 Abs. 1 Nr. 12

 

150,00

§ 57 Abs. 1 Nr. 13

 

120,00

§ 57 Abs. 1 Nr. 14

 

79,90

§ 57 Abs. 1 Nr. 15

 

132,69

Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W

Künftig wegfallende Ämter (kw)

 

Besoldungsgruppe

Fußnote

 

C 2 kw

1

108,67

Anlage 15

(zu § 65)

Gültig ab 1. Dezember 2022 Mehrarbeitsvergütung (Stundensätze in Euro)

Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes

 

Besoldungsgruppen

A 7 bis A 9

17,55

A 10 bis A 12

23,88

A 13 bis A 16

31,33

 

Mehrarbeit im Schuldienst

 

Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 liegt

21,99

Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 12

26,17

Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13

31,11

Beamte des höheren Dienstes

36,34

Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Landesbesoldungsordnung R, R kw oder der Landesbesoldungsordnung C kw angehören.

Anlage 16

(zu § 98)
Überleitungsübersicht

Lfd. Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in den Bundes- und Landesbesoldungsordnungen A, B und R

Bish. Bes.Gr./ Amtszul.

Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in den Landesbesoldungsordnungen A, B und R

Neue Bes.Gr./ Amtszul.

1

Hauptamtsgehilfe4)

A 3

Oberamtsmeister

A 5

2

Hauptamtsgehilfe1)

A 3
+ 63,05

Oberamtsmeister4)

A 5
+ 63,05

3

Oberwachtmeister5)

A 3
+ 63,05

Erster Hauptwachtmeister1)

A 5
+ 63,05

4

Amtsmeister

A 4

Oberamtsmeister

A 5

5

Amtsmeister1)

A 4
+ 63,05

Oberamtsmeister4)

A 5
+ 63,05

6

Hauptwachtmeister4)

A 4
+ 63,05

Erster Hauptwachtmeister1)

A 5
+ 63,05

7

Oberwart2)

A 4
+ 34,19

Hauptwart3)

A 5
+ 34,19

8

Oberamtsanwalt12)

A 13
+ 258,67

Erster Oberamtsanwalt

A 14

9

Medizinaldirektor (als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt)

A 15

Regierungsmedizinaldirektor8)

A 15
+ 300,00

 

als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt

10

Leitender Regierungsdirektor (als Leiter des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg)

A 16

Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg

B 2

11

Direktor der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg

A 16

Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

B 2

12

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

A 16

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

B 2

13

Landoberstallmeister

A 16

Landoberstallmeister

B 2

 

als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

14

Ministerialrat (als Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg)

B 3

Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

B 3

15

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

B 3

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

B 4

16

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

B 3

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

B 4

17

Präsident des Landeskriminalamts

B 3

Präsident des Landeskriminalamts

B 4

18

Regierungsvizepräsident

B 3

Regierungsvizepräsident

B 4

 

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten

 

als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

19

Landesbeauftragter für den Datenschutz

B 4

Landesbeauftragter für den Datenschutz

B 5

20

Präsident des Statistischen Landesamts

B 4

Präsident des Statistischen Landesamts

B 5

21

Rechnungshofdirektor

B 4

Rechnungshofdirektor

B 5

22

Regierungspräsident

B 7

Regierungspräsident

B 8

 

in einem Regierungsbezirk mit bis zu zwei Millionen Einwohnern

23

Staatsanwalt2)

R 1
+ 196,08

Erster Staatsanwalt5)

R 1
+ 300,00

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