BSPO
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Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Prüfungsordnung berufliche Schulen - BSPO) Vom 3. November 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an beruflichen Schulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gendersensibilität. Fragen der Berufs- und Fachethik werden in allen Ausbildungsfächern thematisiert.
(2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an beruflichen Schulen wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare während der Ausbildung an der Schule.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,
2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes), 3.a)
in Baden-Württemberg eine der nachfolgend genannten Prüfungen oder Abschlüsse erfolgreich absolviert hat oder einen der nachfolgenden Masterstudiengänge bis spätestens zum 31. März abschließen wird:
-
Masterabschluss in Wirtschafts-, Technik- oder Ingenieurpädagogik (Master of Engineering, Master of Science, Master of Education mit der Fachrichtung Berufspädagogik) oder Master of Arts in Wirtschaftspädagogik oder in Business and Economics Education, die die Voraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes erfüllen, in einer vom Kultusministerium anerkannten Studienrichtung, wobei in allen Prüfungsfächern mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht sein muss,
-
Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik (Diplom-Handelslehrerprüfung),
-
Diplomprüfung in Technikpädagogik oder Ingenieurpädagogik (Diplom-Gewerbelehrerprüfung),
-
Wissenschaftliche Prüfung oder einen gleichwertigen Masterabschluss für ein höheres Lehramt an beruflichen Schulen,
-
Wissenschaftliche oder Künstlerische Prüfung oder einen gleichgestellten Masterabschluss für das Lehramt Gymnasium in einer in Baden-Württemberg zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Gymnasium berechtigenden Zwei-Fächer-Verbindung, sofern diese Fächer an beruflichen Schulen unterrichtet werden und in beiden Fächern Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind, oder
b)
außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern oder beruflichen Fachrichtungen oder ein gleichgestelltes auf dieses Lehramt bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat oder dieses Masterstudium bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beginnt, abschließen wird,
4.
nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5
des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
5.
bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist,
6.
in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und
7.
ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.
(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Bei Bedarf können durch das Kultusministerium andere als die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern mindestens zwei in der Stundentafel der beruflichen Schulen vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.
(4) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einem Masterabschluss zugelassen werden, sofern durch diesen zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern die betreffenden Personen durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Vor einer Entscheidung des Kultusministeriums über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.
(5) Wer die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Staatsprüfung bestanden oder einen gleichgestellten Masterstudiengang für das Lehramt Gymnasium abgeschlossen hat, muss eine dem Lehramt dienende Betriebspraxis von mindestens drei Monaten nachweisen; alle anderen Bewerberinnen und Bewerber haben eine der Fachrichtung und zugleich dem Lehramt dienliche Betriebspraxis von mindestens 52 Wochen nachzuweisen. Angehende Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung »Pflege« anstreben, müssen zusätzlich eine Ausbildung als Fachkraft in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege oder eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung beziehungsweise als gleichwertig anerkannte Fachpraxis für Pflegeberufe nachweisen, die auf die Betriebspraxis angerechnet werden kann. Ein im Rahmen von Diplom- oder Lehramtsstudiengängen abzuleistendes Schulpraxissemester ist bis zu zehn Wochen auf die Betriebspraxis anzurechnen.
(6) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(7) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Seminar, das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.
(8) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
(9) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische Theologie/Religionspädagogik und Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Juni in der Regel bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann hiervon abweichende Regelungen bestimmen.
(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b,
5.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
6.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
7.
eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
8.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, 9.
bei Bewerbung mit dem Fach Sport der Nachweis über das Praktikum und über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
10.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 6,
11.
der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,
12.
der Nachweis über eine dem Lehramt dienliche Betriebspraxis nach § 2 Absatz 5 und
13.
bei Bewerbung mit der beruflichen Fachrichtung Pflege der Nachweis einer Ausbildung als Fachkraft in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege oder einer Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung oder einer vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung beziehungsweise Fachpraxis für Pflegeberufe,
14.
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.
Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a
des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet in der Regel das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Das Kultusministerium kann hiervon abweichende Regelungen bestimmen. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung wird für beide Unterrichtsbereiche oder -fächer (Ausbildungsfächer) ausgesprochen, die das Kultusministerium auf der Grundlage der vorliegenden fachwissenschaftlichen Ausbildung bestimmt hat; in ihnen wird im Vorbereitungsdienst ausgebildet.
(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 4 Absatz 5
Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge (oder § 25
der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik oder nach § 30
der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach nach § 6 Absatz 10
RahmenVO-KM kann auf Antrag auch in diesem Fach ausgebildet werden. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines Masterabschlusses im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung nach § 17 begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.
(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(6) Die obere Schulaufsichtsbehörde weist die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der Seminarleitung, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die obere Schulaufsichtsbehörde eine berufliche Schule als Stammschule fest.
(7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private berufliche Schulen.

§ 6 Ausbildungsleitung

Die Seminarleitung leitet die gesamte Ausbildung.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Studienreferendarin« oder »Studienreferendar«.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Entlassen werden soll, 1.
wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;
4.
wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
5.
wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
6.
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.

§ 9 Pflichten

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.

ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6
des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 6 bis 8 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
(8) Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
1.
in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,
2.
in Didaktik der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,
3.
in Schulorganisation und Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
4.
die dem Ausbildungsziel nach § 1 dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.
Die Ausbildungsstandards werden durch das Kultusministerium in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben.
(2) Die für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach jeweils in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einen Unterrichtsbesuch. Dabei soll die Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal berücksichtigt werden. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.
(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ausgehändigt.
(4) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit weiteren Seminarlehrkräften und der Mentorin oder dem Mentor gemeinsam in der Regel gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der Studienreferendarin oder des Studienreferendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Für die schulische Ausbildung wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einer beruflichen Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Ist die schulische Ausbildung an der zugewiesenen Schule in beiden Ausbildungsfächern nicht oder in nicht ausreichendem Maße zu gewährleisten, wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einer weiteren beruflichen Schule zugewiesen. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.
(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die Studienreferendarin oder den Studienreferendar begleitenden Lehrkräften für die Ausbildungsfächer zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche soll in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule stattfinden.
(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen und Studienreferendare wöchentlich sechs bis acht Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an Veranstaltungen der Schule und außerschulischen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 40 Stunden selbst unterrichtet werden.
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.
(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.
(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Schulleiterbeurteilung auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt.

§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a
des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.
(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a
LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.
(4) Zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 11 Absatz 2 legt die Seminarleitung mit der Schule im Benehmen mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.
(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare wöchentlich fünf bis sieben Unterrichtsstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich vier bis acht Unterrichtsstunden, bei Schwerbehinderung drei bis sieben Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens acht und höchstens elf Unterrichtsstunden in kontinuierlichen selbstständigen Lehraufträgen.
(7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Dokumentation, wenn diese in dem im dritten und vierten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts ausgebildeten und geprüften Fach angefertigt wird, bis zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs des zweiten Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Dokumentation im ersten Unterrichtshalbjahr des zweiten Ausbildungsabschnitts angefertigt, gilt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 3, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.
(8) Die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und die Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« gemäß § 30 sind nach einer Beratung möglich. Die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.

ABSCHNITT 4 Die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Mitglieder des Prüfungsamts sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Jüdische Religionslehre/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Religionsgemeinschaft ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Islamische Religionslehre Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann der Sunnitische Schulrat ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Dies gilt auch, wenn die Dokumentation nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen oder Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik oder Islamischen Religionslehre vorsieht.
(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin oder dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.

§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,
3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und„ die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Staatsprüfung umfasst: 1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18), 3.
die Dokumentation (§ 19), 4.
das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 30 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation

(1) Die Dokumentation setzt sich mit einem berufspädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer eine praxisrelevante Schul- und Unterrichtssituation unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte geplant, durchgeführt und reflektiert werden kann. Dabei sollen nach Möglichkeit innovative pädagogische, psychologische, fachdidaktische und berufliche Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden. Die Dokumentation kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern die Studienreferendarin oder der Studienreferendar an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Dokumentation dem Fach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird (Sachfach), zugeordnet. Die Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« nach § 30 durchgeführt werden.
(2) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Bekanntgabe der Note erfolgt nach § 20 Absatz 3.
(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der Seminarlehrkraft wird eine Arbeitsgliederung, die einen Problemaufriss, die Ziele und die beabsichtige Vorgehensweise umfasst, vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase in einem berufspädagogisch-didaktischen Handlungsfeld kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer begleitenden Lehrkraft, die Studienreferendarin oder den Studienreferendar besuchen und der Seminarlehrkraft darüber berichten. Die Dokumentation wird im darauf folgenden Januar in drei Papierexemplaren, im Ausbildungsfach Religion in vier Papierexemplaren, abgegeben. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Sie ist zusätzlich jeweils auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen. Auf Antrag kann die Frist zur Abgabe aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden. Im Übrigen findet § 25 Anwendung.
(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format.
(5) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 und 4 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben und die Dokumentation zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin abzugeben ist.

§ 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

(1) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar gibt ein Schwerpunktthema an, das dem Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Das Thema der Dokumentation nach § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung geht von einem praxisbezogenen Fallbeispiel aus, anhand dessen eine Situation zu analysieren und eine theoriegeleitete Stellungnahme zu entwickeln ist. Die Prüfung zum Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note der Dokumentation nach § 19.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten beurteilt, insbesondere aus dem Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion und dem der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Hierzu werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. In jedem Ausbildungsfach findet eine unterrichtspraktische Prüfung statt, eine zweite in dem Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wurde. Mindestens eine der unterrichtspraktischen Prüfungen findet in der Oberstufe statt, in der Regel in einer Klasse des Berufskollegs, der Berufsoberschule, des beruflichen Gymnasiums oder der Fachschule, mindestens eine weitere in einer der übrigen Schularten, insbesondere in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. In dem Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nicht angefertigt wurde, nimmt die eigene Seminarlehrkraft nur an einer der zwei unterrichtspraktischen Prüfungen teil. Im Anschluss an den Unterricht kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der Studienreferendarinnen oder Studienreferendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin Stillschweigen bewahrt.
(4) Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
(5) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.
(6) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 22 Fachdidaktische Kolloquien

(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen ihren Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar vor der Prüfung mitgeteilt. Im Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nach § 19 durchgeführt wurde, nimmt das fachdidaktische Kolloquium seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die nicht Gegenstand der Dokumentation war.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut

(1,5),

gut bis befriedigend

(2,5),

befriedigend bis ausreichend

(3,5),

ausreichend bis mangelhaft

(4,5),

mangelhaft bis ungenügend

(5,5).

(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gelten § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.

§ 24 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach,
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach, 3.
die Dokumentation (§ 19) eineinhalbfach, 4.
das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) einfach,
5.
die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils eineinhalbfach,
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22) jeweils einfach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von

1,00

bis

1,24

ergibt die Gesamtnote

»sehr gut«,

1,25

bis

1,74

ergibt die Gesamtnote

»sehr gut bis gut«,

1,75

bis

2,24

ergibt die Gesamtnote

»gut«,

2,25

bis

2,74

ergibt die Gesamtnote

»gut bis befriedigend«,

2,75

bis

3,24

ergibt die Gesamtnote

»befriedigend«,

3,25

bis

3,74

ergibt die Gesamtnote

»befriedigend bis ausreichend«,

3,75

bis

4,00

ergibt die Gesamtnote

»ausreichend«,

4,01

bis

4,74

ergibt die Gesamtnote

»ausreichend bis mangelhaft«,

4,75

bis

5,24

ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft«,

5,25

bis

5,74

ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft bis ungenügend«,

5,75

bis

6,00

ergibt die Gesamtnote

»ungenügend«.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt:

1,00

bis

1,49

ergibt die Gesamtbewertung

»mit Auszeichnung bestanden«,

1,50

bis

2,49

ergibt die Gesamtbewertung

»gut bestanden«,

2,50

bis

3,49

ergibt die Gesamtbewertung

»befriedigend bestanden«,

3,50

bis

4,00

ergibt die Gesamtbewertung

»bestanden«.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt das Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 aufgrund der Schwere des Verstoßes als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 28 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer sowie die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtbewertung nach § 24 Absatz 3.
(3) Wer an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilgenommen und die Prüfungen nach § 30 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Lehrbefähigung für den bilingualen Unterricht an beruflichen Schulen nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheinigung. Diese wird durch die Ausbildungsleitung nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessorin des Lehramts« oder »Assessor des Lehramts« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen.

§ 29 Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit der Wissenschaftlichen oder der Künstlerischen Prüfung oder einem gleichgestellten Masterabschluss für das Lehramt Gymnasium können zusätzlich die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium mit der Lehrbefähigung in ihren Ausbildungsfächern nach § 4 Absatz 2 erwerben, wenn sie im Rahmen dieser den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung in einem ihrer Hauptfächer nach Wahl eine zusätzliche Unterrichtspraxis grundsätzlich in der Unterstufe eines allgemein bildenden Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule absolvieren, die mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet wird.
(2) Die Unterrichtspraxis nach Absatz 1 wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus einer Vertretung der Kultusverwaltung für den Vorsitz und zwei weiteren prüfenden Personen besteht. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium und die Lehrbefähigung im entsprechenden Fach besitzen.
(3) Wer den Vorsitz hat, legt im Benehmen mit der Schulleitung des allgemein bildenden Gymnasiums die Klasse, Termin und Thema der Unterrichtspraxis fest. Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
(4) Der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar wird Gelegenheit gegeben, vier Wochen in der Klasse zu hospitieren, in der die Unterrichtspraxis zu absolvieren ist.

§ 30 Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach, in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache«

(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach sowie für die Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und die Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend Anwendung.
(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz, beispielsweise Muttersprache, die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar kann entweder zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« oder zur Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« zugelassen werden. Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« oder in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« umfasst alle Seminarveranstaltungen. Am Seminar umfasst die Zusatzausbildung 30 Stunden. In der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Können Schule oder Seminar am Ende der Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« oder in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder in der Zusatzausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes einmal um vier Wochen verlängert werden.
(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung nach § 13 Absatz 5 und 6, die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen nach § 23. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) vierfach,
2.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) dreifach,
3.
das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) dreifach.
(4) Die Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« umfasst eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Fremdsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zum Zeitpunkt der Abgabe seines Themenverteilungsplans im bilingualen Unterricht dem Prüfungsausschuss zusätzlich eine Übersicht zu einer eigenverantwortlich durchgeführten bilingualen Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung der Unterrichtspraxis und des Kolloquiums werden von der Seminarlehrkraft in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und gegebenenfalls von der entsprechenden Seminarlehrkraft im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.
(5) Die Prüfung in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« umfasst ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert. Die Beurteilung des Kolloquiums wird von der Seminarlehrkraft in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« vorgenommen.
(6) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchläuft, erhält darüber die Bescheinigung nach § 28 Absatz 3 als Anlage zum Zeugnis über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung. Wer erfolgreich an der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« teilgenommen hat, erhält darüber eine Bescheinigung als Anlage zum Zeugnis über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung.

§ 31 Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen an.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt erstmalig für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2021 beginnt. Wer vor dem Zulassungstermin Januar 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach der zuletzt geänderten Fassung vom 19. Februar 2019 ausgebildet und geprüft.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen vom 10. März 2004 (GBl. S. 192), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2015 (GBl. S. 182, 183) geändert worden ist, außer Kraft.
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