Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung in Baden-Württemberg im Geschäftsbereich des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LbAnVO-BW) Vom 18. Oktober 2011
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg als Befähigung für eine auf dem Landesbeamtengesetz oder dem Juristenausbildungsgesetz gründende Laufbahn aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 105), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden EU-Richtlinie - für
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4.
Staatsangehörige eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(2) Die Berufsqualifikation muss in einem der Staaten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 (Qualifikationsstaat) erworben und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich sein, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Die Regelungen zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der EU-Richtlinie bleiben unberührt.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem Qualifikationsstaat erforderlich ist, um dort unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Richtlinie zu erhalten, ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
1.
die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Qualifikationsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind und
2.
die nachgewiesene Berufsqualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 5 Absatz 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 5 Absatz 2 ausgeglichen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen im Qualifikationsstaat nicht reglementierten Beruf, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der einjährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.
(3) Einem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind gleichgestellt
1.
ein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, der nicht in einem in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Staat erworben worden ist, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung in dem Hoheitsgebiet des Qualifikationsstaats, der diesen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie anerkannt hat, besitzt und dieser Qualifikationsstaat die Berufserfahrung bescheinigt sowie
2.
eine in Artikel 12 der EU-Richtlinie aufgeführte Qualifikation.
(4) Eine Berufsqualifikation, die in einem Qualifikationsstaat erforderlich ist, um dort unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Richtlinie zu erhalten, wird abweichend von Absatz 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die die Fachrichtung der Berufsqualifikation am umfassendsten beinhaltet, mit partiellem Zugang für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt, wenn
1.
die antragstellende Person im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme,
3.
sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt und
4.
keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses im Sinne von Artikel 4f Absatz 2 der EU-Richtlinie zu einer Verweigerung der Anerkennung führen.
§ 3 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 4 Antrag
(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dabei ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2.
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
Qualifikationsnachweise,
4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5.
ein Nachweis, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise im Qualifikationsstaat berechtigen,
5a.
Bescheinigungen über durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,
6.
Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Qualifikationsnachweise in einem Qualifikationsstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise sowie
7.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Dokumente sind in Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind Kopien beglaubigter Übersetzungen beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der in Kopie vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und, soweit zwingend geboten, können von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 1.
(4) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass die antragstellende Person die Ausübung des Berufs nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen. Die Mitteilung soll den Hinweis enthalten, dass der Lauf der Frist für die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
§ 5 Qualifikationsdefizit, Ausgleich, Verweigerungsmöglichkeit
(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Baden-Württemberg vorgeschrieben sind, oder
2.
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Qualifikationsstaat, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht, und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, soweit ihre Kenntnis und die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Voraussetzungen für die Berufsausübung sind und wenn bei ihnen hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen.
(2) Soweit ein Qualifikationsdefizit nach Absatz 1 nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist, ist die Anerkennung davon abhängig, dass die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 6 ablegt oder einen Anpassungslehrgang nach § 7 durchläuft. Dabei kann die antragstellende Person bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
1.
des mittleren Dienstes zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang wählen,
2.
des gehobenen und des höheren Dienstes zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Qualifikationsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der EU-Richtlinie entspricht.
Abweichend von Satz 2 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation für Laufbahnen abzulegen, wenn die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder -beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist; Satz 5 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen die antragstellende Person kein Auswahlrecht hat, legt die zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei kann sie bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme abweichend von Satz 1 sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung festlegen, wenn der Qualifikationsnachweis lediglich Artikel 11 Buchstabe a der EU-Richtlinie entspricht; Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der EU-Richtlinie entspricht, ablehnen.
§ 6 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Befähigung, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt wird. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Qualifikationsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde erstellt für die Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Qualifikation und den vorliegenden Qualifikationsnachweisen von der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest. Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung nach § 8 abgelegt werden können. Hat die antragstellende Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die antragstellende Person der zuständigen Behörde mitteilt, eine Eignungsprüfung ablegen zu wollen, frühestens jedoch mit dem Tag des Zugangs der Entscheidung nach § 8.
(3) Bei Laufbahnen mit Laufbahnprüfung wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Prüfungsbehörde durchgeführt, in allen übrigen Fällen von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Stelle bestimmen kann.
(4) Die Eignungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Für die sonstige Durchführung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt. Das laufbahngestaltende Ministerium kann von Satz 2 abweichende Regelungen treffen. Bestehen keine Prüfungsbestimmungen nach Satz 2, werden diese durch das laufbahngestaltende Ministerium für die Durchführung der Eignungsprüfung festgelegt.
§ 7 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Person, die mindestens die Laufbahnbefähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt. Er kann mit einer fachtheoretischen Zusatzausbildung verbunden werden.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die angestrebte Laufbahnbefähigung erforderliche Qualifikation mit den Qualifikationsnachweisen der antragstellenden Person und bestimmt aufgrund des sich daraus festgestellten Qualifikationsdefizits insbesondere den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Anpassungslehrgangs. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen, zu denen der Zugang durch Vorbereitungsdienst ausgestaltet ist, soll der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildungsstellen für die Durchführung des Anpassungslehrgangs werden in Abstimmung mit dem laufbahngestaltenden Ministerium von der zuständigen Behörde beauftragt. Die Ausbildungsstellen haben die im Anpassungslehrgang erbrachten Leistungen zu bewerten und die Bewertung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt.
(5) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der dafür festgelegten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden
1.
auf Antrag der teilnehmenden Person oder
2.
von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen.
(6) Der Anpassungslehrgang kann durch die zuständige Behörde innerhalb der Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 2 angemessen verlängert werden, wenn das Qualifikationsdefizit innerhalb der festgesetzten Zeit nicht ausgeglichen werden kann. Für die sonstige Durchführung des Anpassungslehrgangs und die Bewertung der erbrachten Leistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Bewertungsbestimmungen entsprechend angewandt. Das laufbahngestaltende Ministerium kann von Satz 2 abweichende Regelungen treffen. Bestehen keine Ausbildungs- und Bewertungsbestimmungen nach Satz 2, werden diese durch das laufbahngestaltende Ministerium festgelegt.
§ 8 Entscheidung, Bescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der EU-Richtlinie beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium.
(2) Die Entscheidung enthält
1.
die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
2.
den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für einen bestimmten Aufgabenbereich keinen Anspruch auf Einstellung begründet,
3.
gegebenenfalls die Feststellung über bestehende Qualifikationsdefizite, verbunden mit
a)
der erfolgten Einstufung des für die nach der Nummer 1 zugeordneten Laufbahn geforderten und des von der antragstellenden Person erworbenen Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 der EU-Richtlinie,
b)
einer Darlegung der wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 5 Absatz 1 und einer Begründung, weshalb diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
c)
konkreten Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 und den §§ 6 und 7, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie die Dauer und die wesentlichen Inhalte im Falle eines Anpassungslehrgangs,
d)
der Angabe der Stelle nach § 6 Absatz 3, bei der die Eignungsprüfung abzulegen und der Ausbildungsstelle nach § 7 Absatz 3, bei der der Anpassungslehrgang zu absolvieren ist,
e)
der Frist, innerhalb der die Ausgleichsmaßnahme zu erbringen ist und
f)
gegebenenfalls einer Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts bei der Ausgleichsmaßnahme.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Ausgleichsmaßnahme oder Ausgleichsmaßnahmen stellt die zuständige Behörde durch Anerkennungsbescheid die Laufbahnbefähigung fest. Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 Nummern 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
(5) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt sind,
2.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3.
die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgesetzten Frist unterzogen hat oder
4.
die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet erscheint.
§ 5 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 9 Gebühren
Gemäß § 4
Absatz 1 des Landesgebührengesetzes wird für eine Entscheidung nach § 8 mit Ausnahme der Entscheidung nach § 8 Absatz 3 durch die zuständige Behörde sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung durch die durchführende Stelle nach § 6 Absatz 3 und die Bewertung der im Anpassungslehrgang erbrachten Leistungen durch die Ausbildungsstelle nach § 7 Absatz 3 von der antragstellenden Person eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro erhoben.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-EWR - Laufbahn-Anerkennungsverordnung vom 10. Januar 2000 (GBl. S. 105), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256), außer Kraft.
STUTTGART, den 18. Oktober 2011
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
Anlage
(zu § 7 Absatz 4)
Zwischen
_______ (Körperschaft)
- vertreten durch _______ - (Behörde)
und
Herrn/Frau _______, geboren am _______,
wohnhaft in _______, (im Folgenden Teilnehmer/Teilnehmerin genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Dem Teilnehmer/Der Teilnehmerin wird in der Zeit vom _______ bis _______ Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne von § 7 LbAnVOBW vom _______ (GBl. S. ____) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Laufbahn ______________ zu erwerben, die in der nachgewiesenen Qualifikation nicht enthalten sind.
§ 2
Der Anpassungslehrgang erfolgt unter Anleitung und Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin). Dieser/Diese stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich der Teilnehmer/die Teilnehmerin die in § 1 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in sachgerechter Form aneignen kann. Er/Sie steht für alle Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs zur Verfügung.
□ Der Anpassungslehrgang umfasst auch eine theoretische Zusatzausbildung.
(wenn zutreffend, bitte ankreuzen)
Das Regierungspräsidium Tübingen legt mit den von ihm beauftragten Ausbildungsstellen den Inhalt und die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest.
§ 3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin der Fortführung entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Verlängerung des Anpassungslehrgangs bis zur Höchstdauer von drei Jahren zulässig.
§ 5
An den Lehrgangsveranstaltungen ist regelmäßig teilzunehmen. Den Anweisungen des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin ist zu folgen; über die amtlich bekannt werdenden Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
_______, den _______ |
_______, den _______ |
(Vertragschließende Behörde) |
(Teilnehmer/Teilnehmerin) |
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