BK-II-Verordnung
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Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) Vom 25. August 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Technische Berufskolleg II, das Kaufmännische Berufskolleg II und das Berufskolleg Gesundheit und Pflege II.

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Berufskollegs II vermitteln fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in beruflichen Aufgabenfeldern des jeweiligen fachlichen Bereichs befähigen. Aufbauend auf dem Abschluss des Berufskollegs I des jeweiligen Typs qualifizieren sie durch Weiterführung allgemein bildender und fachtheoretischer Kenntnisse zum Studium an Fachhochschulen.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Berufsbezeichnung

(1) Die Ausbildung dauert jeweils ein Schuljahr und endet mit einer Abschlussprüfung. Mit Bestehen dieser wird die Fachhochschulreife erworben. Mit Bestehen einer Zusatzprüfung können außerdem folgende Berufsabschlüsse erworben werden:
1.
Im Technischen Berufskolleg II »Technische Assistentin« oder »Technischer Assistent«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg II »Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin« oder »Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent«,
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege II »Staatlich geprüfte Assistentin im Gesundheits- und Sozialwesen« oder »Staatlich geprüfter Assistent im Gesundheits- und Sozialwesen«.
(2) Der Unterricht gliedert sich am Technischen Berufskolleg II und am Kaufmännischen Berufskolleg II in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich und am Berufskolleg Gesundheit und Pflege II in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.
(3) Während der Ausbildung soll ein mindestens vierwöchiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums durchgeführt werden, das ganz oder teilweise auch in den Ferien abgeleistet werden kann. Das jeweilige Berufskolleg entscheidet über die Eignung der Praktikumsstelle.

§ 4 Bildungsplan, Stundentafel

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 3. Über die dort genannten Fächer des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.
(2) Im berufspraktischen Bereich des Pflichtbereichs entscheidet sich jede Schülerin und jeder Schüler am Kaufmännischen Berufskolleg II und am Berufskolleg Gesundheit und Pflege II entsprechend dem Angebot des jeweiligen Berufskollegs zu Beginn des Schuljahres für die Teilnahme an einem Fach. Im Technischen Berufskolleg II entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen im Fach »Angewandte Technik« ausgewiesenen Schwerpunkt.

§ 5 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs. Für den Erwerb des jeweiligen Berufsabschlusses gelten außerdem folgende Fächer des jeweiligen Wahlbereichs als maßgebendes Fach:
1.
Im Technischen Berufskolleg II das Fach »Technische Dokumentation«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg II das Fach »Wirtschaft« und
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege II das Fach »Wirtschaft und Recht II«.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind die Fächer »Deutsch«, »Englisch«, »Mathematik« sowie
1.
im Technischen Berufskolleg II das Fach »Technische Physik«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg II das Fach »Betriebswirtschaft«,
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege II das Fach »Biologie mit Gesundheitslehre«.

§ 6 Gleichwertige Leistungsfeststellungen

Abweichend von § 9 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung können in folgenden Fächern sämtliche Klassenarbeiten durch diesen gleichwertige Leistungsfeststellungen ersetzt werden:
1.
Im Technischen Berufskolleg II im Fach »Angewandte Technik«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg II in den Fächern des berufspraktischen Bereichs,
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege II im Fach »Übungsfirma«.
Die gleichwertigen Leistungsfeststellungen sollen schriftliche, mündliche und praktische Elemente beinhalten.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg II ist das Abschlusszeugnis des Berufskollegs I des Typs, der im Berufskolleg II weitergeführt wird, mit einem Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Fächer »Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation«, »Englisch«, »Mathematik« sowie
1.
im Technischen Berufskolleg I dem Fach »Grundlagen der Technik«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg I dem Fach »Betriebswirtschaft«,
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege I dem Fach »Biologie mit Gesundheitslehre«
oder das Zeugnis über einen, auch im Hinblick auf den geforderten Notendurchschnitt, vergleichbaren Bildungsstand.
(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze besetzt sind, dürfen ausnahmsweise Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Durchschnitt aus den Noten der Fächer nach Absatz 1 von mindestens 3,25 aufgenommen werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Berufskollegs II aufgrund des gesamten Leistungsbildes zu der Auffassung gelangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen des Berufskollegs II des jeweiligen Typs dennoch genügen wird.

§ 8 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei dem Berufskolleg eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Eine beglaubigte Kopie des Nachweises nach § 7 Absatz 1,
2.
eine tabellarische Übersicht über den bisherigen Bildungsweg ab Erwerb des Abschlusses nach § 7 Absatz 1, sofern das Berufskolleg nicht unmittelbar nach dem Erwerb dieses Abschlusses besucht wird,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls a)
an welchem anderen Berufskolleg II bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
an welches andere Berufskolleg II ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
Sofern der Nachweis nach § 7 Absatz 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 9 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)
nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllen, in das jeweilige Berufskolleg II aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung (Absatz 3),
2.
10 Prozent nach Wartezeit (Absatz 4), 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle (Absatz 5).
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die Rangfolge der Bewerbungen bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des in § 7 Absatz 1 genannten Zeugnisses mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt die Aufnahme in folgender Rangfolge:
1.
Bewerberinnen oder Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerberinnen oder Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit,
3.
Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme mit Nachteilen für sie verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Gründe in Betracht, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend
(6) Aufnahmeanträge, die nach dem Anmeldetermin nach § 8 Absatz 1 Satz 2 eingegangen sind, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 10 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg II verlassen. Für den Besuch eines Berufskollegs II desselben Typs ist die erneute Teilnahme am Aufnahmeverfahren nach dieser Verordnung einmal möglich.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Probezeit für bestanden erklären, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend den Anforderungen nicht entsprechen und die Anforderungen im weiteren Verlauf des Berufskollegs II voraussichtlich erfüllt werden.

ABSCHNITT 3 Abschlussprüfung

§ 11 Zweck der Abschlussprüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Berufskollegs II erreicht wurde.

§ 12 Teile der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 13 Abnahme der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird am jeweiligen Berufskolleg II abgenommen.
(2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.

§ 14 Anmeldenoten, Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Für die Abschlussprüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Prüfling für die Fächer der schriftlichen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist der Prüfling zugelassen, bei dem die Anmeldenoten nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.

§ 15 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird am jeweiligen Berufskolleg II ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte eines öffentlichen Berufskollegs als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Abschlussprüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich die Niederschrift fertigt.
In Fächern, in denen der Unterricht von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche erteilt wurde, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 an. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

In allen Typen des Berufskollegs II:

 

 

»Deutsch«

240 Minuten,

 

»Mathematik«

200 Minuten,

 

»Englisch«

200 Minuten und

2.

im Technischen Berufskolleg II:

 

 

»Technische Physik«

200 Minuten;

3.

im Kaufmännischen Berufskolleg II

 

 

»Betriebswirtschaft«

180 Minuten;

4.

im Berufskolleg Gesundheit und Pflege II

 

 

»Biologie mit Gesundheitslehre«

200 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterschreiben ist.
(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei werden die Dezimalen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei dürfen die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte nicht über- oder unterschritten werden.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Entscheidung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer nach § 5 Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme des Faches »Projektkompetenz« erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach der Bekanntgabe kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die jeweilige mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters des Fachausschusses für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der entsprechend § 16 Absatz 5 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

§ 18 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnet und auf eine ganze Note gerundet. Hierbei werden die Dezimalen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in den Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 19 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den nach § 18 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Berufskolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 18 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 14 Absatz 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 18 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 1 und 2 ist, sofern im Fach »Englisch« mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde, zu vermerken, dass die im Fach »Englisch« erworbenen Kenntnisse dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(5) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Berufskollegs II nicht erreicht ist.

§ 20 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des jeweiligen Berufskollegs II einmal wiederholen.
(2) Wer an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das Schuljahr wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war. Die Abschlussprüfung gilt als nicht unternommen.
(3) Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des Schuljahres ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihr oder ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände in Betracht, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken. Die Wiederholung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu beantragen. Der schriftliche Antrag muss spätestens am Tag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei dem Berufskolleg eingegangen sein. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(4) § 10 findet bei der Wiederholung keine Anwendung.
(5) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg II verlassen. Abweichend von Absatz 1 muss das Berufskolleg ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten dessen Bestehen vereitelt. Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(6) Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung des Berufskollegs II noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.

§ 21 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat diese nicht bestanden. Der wichtige Grund ist dem Berufskolleg unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und dem praktischen Teil der Zusatzprüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

§ 22 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und dem praktischen Teil der Zusatzprüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

ABSCHNITT 4 Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Berufsabschlusses

§ 23 Allgemeines

Wer im jeweiligen Berufskolleg II den Berufsabschluss nach § 3 Absatz 1 Satz 3 erwerben will, muss am Zusatzunterricht nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

§ 24 Zulassung zur Zusatzprüfung

Zur Zusatzprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat.

§ 25 Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 13 bis 16 Absatz 1 und 3 bis 6, §§ 17, 18, 21 und 22 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
###TABLE### 2.
Im praktischen Teil der Zusatzprüfung soll nachgewiesen werden, dass die geforderten berufspraktischen Fertigkeiten vorliegen. Eine praktische Prüfung ist in folgenden Fächern abzulegen:
###TABLE### 3.
Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der Zusatzprüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Grund von Vorschlägen der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkräfte gestellt, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen.
4.
Die Aufsicht während des praktischen Teils der Zusatzprüfung wird durch die in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkräfte nach näherer Maßgabe der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeübt. Für die Niederschrift sowie für die Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 16 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Fächern der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
2.
keines der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet ist und
3.
insgesamt nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Fächer gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 4 ein Ausgleich gegeben ist, wobei die Fächer der Zusatzprüfung als Kernfächer gelten.
(3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des jeweiligen Berufskollegs II wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.

§ 26 Zeugnis des schulischen Berufsabschlusses

Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Berufsabschluss nach § 3 Absatz 1 Satz 3. Dabei werden die Noten der maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlusszeugnis übernommen.

ABSCHNITT 5 Prüfung für Schulfremde

§ 27 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Personen, die das Zeugnis der Fachhochschulreife an einem Berufskolleg II erwerben wollen, ohne ein entsprechendes öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg II besucht zu haben, können als Schulfremde die Abschlussprüfung (Schulfremdenprüfung) und im Zusammenhang damit die Zusatzprüfung zum Erwerb des jeweiligen Berufsabschlusses an einem öffentlichen Berufskolleg ablegen.

§ 28 Zeitpunkt

Die Schulfremdenprüfung findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung, an den jeweiligen öffentlichen Berufskollegs II statt.

§ 29 Meldung

(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im darauf folgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem diese durchgeführt werden soll. Die Prüflinge von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Berufskollegs haben die Meldung an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:
1.
Nachweise darüber, dass die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllt sind (beglaubigte Kopien),
2.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg II oder zweijähriges Kaufmännisches Berufskolleg besucht oder an einer Schulfremdenprüfung dieser Bildungsgänge teilgenommen wurde.
3.
eine tabellarische Übersicht über den beruflichen und schulischen Werdegang ab Erwerb der Nachweise nach Nummer 1,
4.
eine Erklärung darüber, ob sich die Schulfremdenprüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb des jeweiligen Berufsabschlusses erstrecken soll und in welchem Fach des berufspraktischen Bereichs die praktische Prüfung abgenommen werden soll und
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung oder über den Selbstunterricht sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lernstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge von staatlich genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Berufskollegs kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung des Berufskollegs treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 30 Voraussetzung für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Besuch des Berufskollegs II möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 7 für die Aufnahme in ein Berufskolleg II erfüllt und die Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung an einem Berufskolleg II oder einem zweijährigen Kaufmännischen Berufskolleg noch nicht bestanden oder noch nicht wiederholt unternommen hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einem staatlich genehmigten Berufskolleg II oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 31 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Berufskollegs trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg II, an dem die Schulfremdenprüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude des staatlich genehmigten Berufskollegs abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung der Schulfremdenprüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 32 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18, § 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 25 und 26 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 2 und § 16 Absatz 5 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Berufskollegs, in der Regel des Berufskollegs II, welchem der Prüfling zum Ablegen der Schulfremdenprüfung zugewiesen wurde.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Das Fach »Religionslehre« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung bei dem öffentlichen Berufskolleg, das die Schulfremdenprüfung abnimmt, schriftlich beantragt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von 45 Minuten durchführen.
3.
Bei der Feststellung der Ergebnisse der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde ein Fach nur mündlich geprüft, ist bei der Anwendung von § 17 Absatz 5 Satz 2 der Durchschnitt auf eine ganze Note zu runden. Dabei werden die Dezimalen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
4.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Schulfremdenprüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Schulfremdenprüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde; § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und über die ermittelten Einzelnoten.
(4) Wer auch die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis für den jeweiligen Berufsabschluss.
(5) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden.

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Stundentafel für das Technische Berufskolleg II (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

1

 

Deutsch

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

4

 

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

2

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Technische Physik1)

6

 

Informationstechnik

2

 

Projektkompetenz2)

 

1.3

Berufspraktischer Bereich

6

 

Angewandte Technik

 

2.

Wahlpflichtbereich

2

 

Weitere Fächer oder Ergänzung des Unterrichts in einem Fach des Berufspraktischen Bereichs

 

 

Summe

30

3.

Wahlbereich

 

3.1

Zusatzunterricht zum Erwerb des Berufsabschlusses:
Technische Dokumentation

2

3.2

Weitere Fächer

 

 

Beispielsweise

Sport

 

 

 

Zweite Fremdsprache

 

4.

Praktikum3)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Im Fach »Technische Physik« sind zwei Stunden Labor enthalten.

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Stundentafel für das Kaufmännische Berufskolleg II (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

1

 

Deutsch

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

4

 

Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik1)

2

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Betriebswirtschaft

5

 

Steuerung und Kontrolle

2

 

Gesamtwirtschaft

1

 

Informatik

1

 

Projektkompetenz2)

 

1.3

Berufspraktischer Bereich3)

5

 

Übungsfirma

 

 

Geschäftsprozesse

 

 

Büromanagement

 

 

Juniorenfirma

 

2.

Wahlpflichtbereich

2

 

Weitere Fächer oder Ergänzung des Unterrichts in einem Fach des Berufspraktischen Bereichs

 

 

Summe

30

3.

Wahlbereich

 

3.1

Zusatzunterricht zum Erwerb des
Berufsabschlusses: Wirtschaft

2

3.2

Weitere Fächer

 

 

Beispielsweise

Sport

 

 

 

Zweite Fremdsprache

 

4.

Praktikum4)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Die Anzahl der angebotenen Fächer darf die Anzahl der Klassen des jeweiligen Schuljahres nicht überschreiten.

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Stundentafel für das Berufskolleg Gesundheit und Pflege II
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

1

 

Deutsch

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

4

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Biologie mit Gesundheitslehre

4

 

Wirtschaft und Recht I

5

 

Pflege

2

 

Ernährungslehre mit Diätetik

2

 

Projektkompetenz1)

 

1.3

Berufspraktischer Bereich2)

5

 

Pflegeübungen und -dokumentation

 

 

Übungsfirma

 

 

Summe

30

2.

Wahlbereich

 

2.1

Zusatzunterricht zum Erwerb des
Berufsabschlusses:

 

 

Wirtschaft und Recht II

2

2.2

Weitere Fächer

 

 

Beispielsweise

Pädagogik und Psychologie

 

 

 

Zweite Fremdsprache

 

3.

Praktikum3)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Die »Projektkompetenz« ist ein eigenständiges Fach. Sie wird jedoch integrativ, im Schwerpunkt im Rahmen des Unterrichts im berufsfachlichen und berufspraktischen Bereich, unterrichtet. Der Umfang der Projektkompetenz umfasst hierbei ca. 1/9.
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