BK-I-Verordnung
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Vom 25. August 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Technische Berufskolleg I, das Kaufmännische Berufskolleg I und das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I.

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Berufskollegs I vermitteln grundlegende fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten und bereiten in ihrem jeweiligen fachlichen Bereich auf die Anforderungen der Arbeitswelt vor. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt und auf den Besuch des Berufskollegs II desselben Typs vorbereitet.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert jeweils ein Schuljahr.
(2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich.
(3) Während der Ausbildung soll ein mindestens vierwöchiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung durchgeführt werden, das ganz oder teilweise auch in den Ferien abgeleistet werden kann. Das jeweilige Berufskolleg entscheidet über die Eignung der Praktikumsstelle.

§ 4 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 3. Über die dort genannten Fächer des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

§ 5 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs sowie aus dem Wahlpflichtbereich im Kaufmännischen Berufskolleg I die Fächer »Übungsfirma«, »Geschäftsprozesse« oder »Juniorenfirma« und im Berufskolleg Gesundheit und Pflege I die Fächer »Pflegeübungen und -dokumentation« oder »Übungsfirma«.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind die Fächer »Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation«, »Englisch«, »Mathematik« sowie
1.
im Technischen Berufskolleg I das Fach »Grundlagen der Technik«,
2.
im Kaufmännischen Berufskolleg I das Fach »Betriebswirtschaft« und
3.
im Berufskolleg Gesundheit und Pflege I das Fach »Biologie mit Gesundheitslehre«.

§ 6 Klassenarbeiten, zentrale Klassenarbeit

(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten richtet sich nach § 9
Absatz 3 Satz 1 der Notenbildungsverordnung (NVO).
(2) In den Fächern »Grundlagen der Technik« im Technischen Berufskolleg I, »Betriebswirtschaft« im Kaufmännischen Berufskolleg I und »Biologie mit Gesundheitslehre« im Berufskolleg Gesundheit und Pflege I werden jeweils bei einer der Klassenarbeiten im zweiten Schulhalbjahr der Haupt- und Nachtermin, die Aufgaben und die Korrekturanweisungen vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben (zentrale Klassenarbeit). Diese Klassenarbeit ist doppelt zu werten. Sie ist nicht durch eine gleichwertige Leistungsfeststellung nach § 9
Absatz 5 NVO ersetzbar.
(3) Wird aus wichtigem Grund an der Klassenarbeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht teilgenommen, stellt das jeweilige Berufskolleg eine Absatz 2 Satz 1 entsprechende Klassenarbeit. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg I sind die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang.
(2) In das Kaufmännische Berufskolleg I kann nicht aufgenommen werden, wer im Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen oder im Kaufmännischen Berufskolleg Wirtschaftsinformatik zweimal nicht versetzt wurde oder zweimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

§ 8 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das jeweilige Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei dem Berufskolleg eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Eine beglaubigte Kopie des Nachweises nach § 7 Absatz 1,
2.
eine tabellarische Übersicht über den schulischen Bildungsweg nach Erwerb des Abschlusses nach § 7 Absatz 1, sofern das Berufskolleg nicht unmittelbar nach dem Erwerb dieses Abschlusses besucht wird,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls a)
an welchem anderen Berufskolleg bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
an welches andere Berufskolleg ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
Sofern der Nachweis nach § 7 Absatz 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 9 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Berufskollegs und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)
nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllen, in das jeweilige Berufskolleg I aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung (Absatz 3),
2.
10 Prozent nach Wartezeit (Absatz 4), 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle (Absatz 5).
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit
1.
der Fachschulreife, 2.
dem Realschulabschluss, 3.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums, in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule,
4.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule und
5.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss.
Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummer 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer der in § 7 Absatz 1 genannten Zeugnisse mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 richtet sich nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlusszeugnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt die Aufnahme in folgender Rangfolge:
1.
Bewerberinnen oder Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerberinnen oder Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit,
3.
Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme mit Nachteilen für sie verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Gründe in Betracht, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst ist, verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit des Auswahlausschusses hierüber zu belehren.
(6) Aufnahmeanträge, die nach dem Anmeldetermin nach § 8 Absatz 1 Satz 2 eingegangen sind, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 10 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 die Probezeit für bestanden erklären, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend den Anforderungen nicht entsprechen und die Anforderungen im weiteren Verlauf des Berufskollegs I voraussichtlich erfüllt werden.
(2) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das jeweilige Berufskolleg I verlassen, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis zu vermerken.
(3) Wer an einem Beratungsgespräch, das das Berufskolleg der Schülerin oder dem Schüler anbietet, teilgenommen hat, darf das Berufskolleg I auf Antrag weiterhin bis zum Ende des laufenden Schuljahres mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besuchen, auch wenn die Probezeit nicht bestanden wurde. In dem Beratungsgespräch sind das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten mit der Schülerin oder dem Schüler zu reflektieren und Verhaltensänderungen, die voraussichtlich eine Verbesserung der Leistungen bewirken können, zu besprechen. Ergänzend soll das Berufskolleg mit der Schülerin oder dem Schüler eine Vereinbarung über das zukünftige Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt als Verstoß gegen die Schulordnung im Sinne von § 90
Absatz 1 SchG. Gelingt es den Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, ist eine Aufnahme in das Berufskolleg II desselben Schultyps möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen für das Berufskolleg II erfüllt sind.
(4) Wer die Probezeit nicht bestanden und das jeweilige Berufskolleg I verlassen hat, kann in ein Berufskolleg I desselben Typs nur aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme aller Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen, noch Schulplätze frei sind, und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach nochmaliger Aufnahme den Anforderungen des aufnehmenden Berufskollegs I genügen wird. Das Berufskolleg kann, um dieses Ziel zu fördern, Vereinbarungen mit der Bewerberin oder dem Bewerber über das Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 3 Abschluss des Berufskollegs I

§ 11 Endnoten

Für die Entscheidung über einen erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Berufskollegs I werden am Ende des Schuljahres aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen Endnoten in Gestalt ganzer Noten gebildet.

§ 12 Ermittlung des Abschlussergebnisses

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm mit dem Vorsitz beauftragten Lehrkraft stellt auf Grund der Endnoten fest, wer das Berufskolleg I erfolgreich abgeschlossen hat. Die oder der Vorsitzende ist in der Klassenkonferenz stimmberechtigt.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind erfüllt, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist das Berufskolleg I erfolgreich abgeschlossen, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden der Klassenkonferenz und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.

§ 13 Zeugnis

(1) Wer das Berufskolleg I erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 11 ermittelten Endnoten. Bei einer Aufnahme in ein Berufskolleg I auf der Grundlage eines Versetzungszeugnisses in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang ist bei einem erfolgreichen Abschluss des Berufskollegs I im Abschlusszeugnis zu vermerken: »Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes ein.«
(2) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 11 ermittelten Endnoten.
(3) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 11 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Berufskollegs I nicht erreicht ist.

§ 14 Wiederholung, Entlassung

(1) Wer das jeweilige Berufskolleg I nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann es einmal wiederholen. Eine Wiederholung des Berufskollegs I desselben Typs ist nach erfolgreichem Abschluss nicht möglich.
(2) Wer das jeweilige Berufskolleg I auch bei Wiederholung nicht erfolgreich abschließt, muss es verlassen.
(3) Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des Schuljahres ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihr oder ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände in Betracht, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken. Die Wiederholung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu beantragen. Die Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen des jeweiligen Berufskollegs I.
(4) § 10 findet bei der Wiederholung keine Anwendung.

ABSCHNITT 4 Prüfung für Schulfremde

§ 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Personen, die das Abschlusszeugnis an einem Berufskolleg I erwerben wollen, ohne ein entsprechendes öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg I besucht zu haben, können die Schulfremdenprüfung an einem öffentlichen Berufskolleg ablegen.

§ 16 Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt

Die Schulfremdenprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich in der zweiten Hälfte des Schuljahres in der Regel an den jeweiligen öffentlichen Berufskollegs I statt. Der Termin der schriftlichen Prüfung entspricht dem Termin für die nach § 6 Absatz 2 zentral gestellte Klassenarbeit. Der Termin für die mündliche Prüfung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 20 festgelegt.

§ 17 Meldung

(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im darauf folgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem diese durchgeführt werden soll. Prüflinge von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Berufskollegs haben die Meldung an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:
1.
Nachweise darüber, dass die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllt sind (beglaubigte Kopien),
2.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg I besucht oder an einer entsprechenden Schulfremdenprüfung teilgenommen wurde,
3.
eine tabellarische Übersicht über den beruflichen und schulischen Werdegang ab Erwerb der Nachweise nach Nummer 1 und
4.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung oder über den Selbstunterricht sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lernstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Berufskollegs kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung des Berufskollegs treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 18 Voraussetzung für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Besuch des Berufskollegs I möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 7 für die Aufnahme in ein Berufskolleg I erfüllt, diesen Abschluss noch nicht erworben hat und die Schulfremdenprüfung an einem Berufskolleg I des Typs, dessen Abschlusszeugnis erworben werden soll, noch nicht bestanden oder noch nicht wiederholt unternommen hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einem staatlich genehmigten Berufskolleg I oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 19 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Berufskollegs trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg I, an dem die Schulfremdenprüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude des staatlich genehmigten Berufskollegs abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Schulfremdenprüfung wird am jeweiligen öffentlichen Berufskolleg I ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfremdenprüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte eines öffentlichen Berufskollegs als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Schulfremdenprüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Schulfremdenprüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich die Niederschrift fertigt.
Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der mündlichen Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen.

§ 21 Schriftliche und mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Schulfremdenprüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Als schriftliche Prüfung wird die Klassenarbeit nach § 6 Absatz 2 gestellt, an der der Prüfling zu dem vom Kultusministerium bestimmten Termin teilnimmt. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt Folgendes:
1.
Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter des öffentlichen Berufskollegs oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft.
2.
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Fachlehrkräften, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der, sofern in dem Fach nicht zusätzlich eine mündliche Prüfung nach Absatz 3 Satz 3 durchgeführt wird, auf eine ganze Note und im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei werden die Dezimalen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei dürfen die Bewertungen der Fachlehrkräfte nicht über- und unterschritten werden.
3.
Die Note der schriftlichen Prüfung wird fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
4.
Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Das Fach »Religionslehre« wird nur auf Antrag geprüft. Das schriftlich geprüfte Fach wird nur in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung bei dem Berufskolleg, das die Schulfremdenprüfung abnimmt, schriftlich beantragt. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt Folgendes:
1.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt, sie dauert in der Regel 15 Minuten je Prüfling und Fach. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Einschätzung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
2.
In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von 45 Minuten durchführen.
3.
Im Anschluss an die jeweilige mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der jeweiligen mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der auf eine ganze Note zu runden ist; Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird im Fach der zentralen Klassenarbeit auf Wunsch des Prüflings zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt, sind bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ganze und halbe Noten zu verwenden.
4.
Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Schulfremdenprüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.

§ 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und stellt fest, wer diese bestanden hat. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, gilt als Prüfungsendnote der auf eine Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnitt aus der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung, die jeweils gleich gewichtet werden und auf eine ganze Note gerundet werden. Hierbei werden die Dezimalen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Für das Bestehen der Prüfung gilt § 12 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung der Ergebnisse der Schulfremdenprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 23 Zeugnis

Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten.

§ 24 Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Wem der Abschluss des jeweiligen Berufskollegs I erstmalig nicht zuerkannt wurde, kann die jeweilige Schulfremdenprüfung einmal wiederholen.

§ 25 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Schulfremdenprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat diese nicht bestanden. Der wichtige Grund ist dem Berufskolleg unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, können die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Schulfremdenprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

§ 26 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Schulfremdenprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Anlage 1

(zu § 4 Satz 1)
Stundentafel für das Technische Berufskolleg I (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

 

Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

2

 

Chemie

2

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Grundlagen der Technik

5

 

Informationstechnik

4

 

Medientechnik

3

 

Projektkompetenz1)

 

1.3

Berufspraktischer Bereich

 

 

Angewandte Technik

3

 

Angewandte Mathematik

2

2.

Wahlpflichtbereich

2

 

Weitere Fächer nach Wahl der Schule

 

 

Summe

32

3.

Wahlbereich

 

 

Beispielsweise Sport

 

4.

Praktikum2)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Die »Projektkompetenz« ist ein eigenständiges Fach. Sie wird jedoch integrativ, im Schwerpunkt im Rahmen des Unterrichts im berufsfachlichen und berufspraktischen Bereich, unterrichtet. Der Umfang der »Projektkompetenz« umfasst hierbei zirka 1/8.

Anlage 2

(zu § 4 Satz 1)
Stundentafel für das Kaufmännische Berufskolleg I (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

 

Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

2

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Betriebswirtschaft

7

 

Steuerung und Kontrolle

3

 

Gesamtwirtschaft

2

 

Informatik

1

 

Textverarbeitung

1

 

Projektkompetenz1)

 

2.

Wahlpflichtbereich2)

5

 

Übungsfirma

 

 

Geschäftsprozesse

 

 

Juniorenfirma

 

 

Summe

30

3.

Wahlbereich

 

 

Beispielsweise Sport

 

4.

Praktikum3)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Die »Projektkompetenz« ist ein eigenständiges Fach. Sie wird jedoch integrativ, im Schwerpunkt im Rahmen des Unterrichts im berufsfachlichen Bereich und des Wahlpflichtbereichs, unterrichtet. Der Umfang der »Projektkompetenz« umfasst hierbei zirka 1/9.

Anlage 3

(zu § 4 Satz 1)
Stundentafel für das Berufskolleg Gesundheit und Pflege I
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

 

Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation

3

 

Englisch

3

 

Mathematik

2

1.2

Berufsfachlicher Bereich

 

 

Biologie mit Gesundheitslehre

5

 

Ernährungslehre und Diätetik

3

 

Pflege

2

 

Wirtschaft und Recht

2

 

Datenverarbeitung und Textverarbeitung

2

 

Projektkompetenz1)

 

2.

Wahlpflichtbereich

5

 

Pflegeübungen und -dokumentation2)

3

 

Übungsfirma2)

3

 

Labortechnologie

 

 

Pädagogik und Psychologie

 

 

Weitere Fächer

 

 

Summe

30

3.

Wahlbereich

 

 

Beispielsweise Sport

 

4.

Praktikum3)

4 Wochen

Fußnoten

1)
Die »Projektkompetenz« ist ein eigenständiges Fach. Sie wird jedoch integrativ, im Schwerpunkt im Rahmen des Unterrichts im berufsfachlichen Bereich und Wahlpflichtbereich, unterrichtet. Der Umfang der »Projektkompetenz« umfasst hierbei zirka 1/9.
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