BerGerVDV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz (Berufsgerichtsordnung Ärzte) Vom 27. Juli 1955

I. Einrichtung der Berufsgerichte

§ 1 Benennung und Ausstattung der Berufsgerichte

(1) Die Bezirksberufsgerichte führen die Bezeichnung "Bezirksberufsgericht für Ärzte (Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) in ... (Ortsname des Sitzes)".
(2) Die Landesberufsgerichte führen die Bezeichnung "Landesberufsgericht für Ärzte (Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) in ... Ortsname des Sitzes)".
(3) Das Siegel enthält die Bezeichnung des Berufsgerichts rund um das Kleine Landeswappen.
(4) Die Kammern stellen den Berufsgerichten geeignete Arbeits- und Verhandlungsräume und die erforderlichen Hilfskräfte (§ 4) sowie Schreibmaterial, Bücher und Mittel für Verfahrensauslagen zur Verfügung.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Vorsitzender und Beisitzer des Berufsgerichts

(1) Der Vorsitzende vertritt das Berufsgericht nach außen und unterzeichnet im Namen des Berufsgerichts alle von diesem ausgehenden Schriftstücke, soweit dies nicht der Geschäftsstelle (§ 4) obliegt. Berufsgerichtliche Entscheidungen werden auch von den übrigen Mitgliedern (Beisitzern) unterzeichnet, die an ihnen mitgewirkt haben. Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesamten Geschäftsgang.
(2) Die Beisitzer des Berufsgerichts sind verpflichtet, die ihnen vom Vorsitzenden zur Berichterstattung zugewiesenen Sachen zu übernehmen.

§ 4 Geschäftsstelle

(1) Zur Führung der Niederschriften und zur Besorgung der Vorladungen, Zustellungen und Registraturgeschäfte wird dem Berufsgericht eine Geschäftsstelle beigegeben, der ein Geschäftsstellenleiter, der geeignet vorgebildet ist, vorsteht.
(2) Für die einfachen Schreibarbeiten werden dem Geschäftsstellenleiter die nötigen Hilfskräfte zugeteilt.
(3) Der Geschäftsstellenleiter und die Hilfskräfte werden vom Vorsitzenden des Berufsgerichts gemäß § 58 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des
Kammergesetzes unterschriftlich verpflichtet und auf die Strafandrohung des § 58 Abs. 4
des Kammergesetzes hingewiesen. Soweit ihnen die in Abs. 1 bezeichneten Obliegenheiten übertragen werden, werden sie außerdem durch Handschlag verpflichtet, sie gewissenhaft zu erfüllen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Übersicht der Berufsangehörigen

(1) Jede Kammer führt eine alphabetische Übersicht über ihre Berufsangehörigen, die laufend ergänzt wird und den Berufsgerichten zur Verfügung steht.
(2) In die Übersichten wird hinter dem Namen des Berufsangehörigen auf Grund der behördlichen Mitteilungen eingetragen,
1.
ob, wann und wegen welcher strafbaren Handlung gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, ob, wann und weshalb das Verfahren eingestellt oder durch freisprechendes Urteil beendigt oder ob, wann und zu welcher Strafe er rechtskräftig verurteilt wurde,
2.
ob, wann und weshalb das Verfahren auf Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
des Kammergesetzes) gegen ihn eingeleitet, ob und wann es eingestellt oder ob, wann, weshalb und auf wie lange die Ermächtigung entzogen wurde.
(3) Die behördlichen Mitteilungen über Straf- und Entziehungsverfahren gegen Berufsangehörige werden als Beilagen der Übersichten verwahrt; in den Eintragungen (Abs.2) wird auf sie verwiesen. Sie können, so lange ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den betreffenden Berufsangehörigen schwebt, zu den dabei erwachsenden Akten genommen werden.

§ 6 Geschäftsbücher

(1) Jedes Berufsgericht führt ein Verzeichnis der anfallenden Berufsgerichtssachen und ein Geldstrafenverzeichnis sowie einen Terminkalender.
(2) Die Anweisungen für die Kassen- und Rechnungsführung erteilt der Kammervorstand.

§ 7 Aktenverwahrung

(1) Die Übersichten (§ 5), das Verzeichnis der Berufsgerichtssachen und das Geldstrafenverzeichnis (§ 6) sowie die Akten über die einzelnen Berufsgerichtssachen müssen verschlossen aufbewahrt werden.
(2) Nach Abschluß eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Kammer zur gesonderten Verwahrung unter Verschluß zugeleitet.

II. Kammeranwalt

§ 8 * Bestellung und Wirkungskreis

(1) Die Kammern bestellen einen oder mehrere Rechtskundige, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, als Ermittlungsführer und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage im Verfahren vor den Berufsgerichten (Kammeranwalt). Für jeden Kammeranwalt wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) Die Kammeranwälte und ihre Stellvertreter sind an die Weisungen des Kammervorstandes gebunden, der sie bestellt hat. Dies gilt nicht für das Ermittlungsverfahren.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 8 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

III. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 * Beratung und Abstimmung

(1) Bei berufsgerichtlichen Entscheidungen muß das Berufsgericht in der in § 20
des Kammergesetzes vorgeschriebenen Besetzung versammelt sein. Über die das Verfahren leitenden Beschlüsse des Berufsgerichts kann jedoch schriftlich abgestimmt werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern des Gerichts keine anderen Personen zugegen sein.
(3) Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter. Der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Ist ein Berichterstatter ernannt, so gibt er seine Stimme zuerst ab. Bei der Abstimmung des Landesberufsgerichts stimmt der höhere Verwaltungsbeamte nach den Berufsangehörigen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Berufsgericht.
(5) Kein Mitglied darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil es bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
(6) Bilden sich, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 10 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 11 * Rechtsbeistand

(1) Der Beschuldigte kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts oder eines Berufsangehörigen bedienen.
(2) Dem Beistand wird Einsicht in die Akten nach den für den Verteidiger geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung gewährt. Im nichtförmlichen Verfahren kann der Vorsitzende die Akteneinsicht vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens ablehnen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 11 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 12 * Zustellungen

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) entsprechend.
(2) Wird durch die Zustellung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt Aufgabe zur Post und ein Vermerk in den Akten, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe geschehen ist.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 12 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 13 * Fristen, Wiedereinsetzung

(1) Fristen werden nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung berechnet.
(2) Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung beansprucht werden.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 13 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 14 * Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Bezirksberufsgerichten erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden dieses Gerichtes zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind.
(2) Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Endentscheidung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
(3) Im übrigen finden auf die Beschwerde die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 14 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 15 * Zeugen- und Sachverständigengebühren

(1) Jeder von einem Berufsgericht oder einem Kammeranwalt geladene Zeuge oder Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer.
(2) Die Entschädigung setzt die Geschäftsstelle des Berufsgerichts fest. Gegen die Festsetzung ist Erinnerung zulässig, über welche das Berufsgericht durch Beschluß entscheidet.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 15 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 16 * Akteneinsicht durch die Aufsichts- und Bestallungsbehörden

(1) Dem Sozialministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum, dem Justizministerium und der Behörde, die für die Entscheidung über die Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs (§ 2 Abs. 1
des Kammergesetzes) zuständig ist, müssen die Akten des Kammeranwalts und des Berufsgerichts auf schriftliches Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
(2) Der Kammeranwalt übersendet eine Ausfertigung der von ihm eingereichten berufsgerichtlichen Klage an die für die Entscheidung über die Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs zuständige Behörde.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 16 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 17 * Mitteilung von berufsgerichtlichen Entscheidungen

(1) Rechtskräftige Entscheidungen der Berufsgerichte, durch die ein berufsgerichtliches Verfahren beendet wird, werden der für die Entscheidung über die Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs zuständigen Behörde in einer Ausfertigung mitgeteilt.
(2) Unterliegt der Beschuldigte einem Disziplinarrecht, so ergeht auch an die Disziplinarbehörde entsprechende Mitteilung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 17 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

IV. Verfahren im ersten Rechtszug

1. Vorbereitung

§ 18 * Anzeigen

(1) Anzeigen berufsunwürdiger Handlungen werden beim Kammeranwalt angebracht. Andere behördliche Stellen, bei denen solche Anzeigen eingehen, leiten sie dem Kammeranwalt weiter.
(2) Der Kammeranwalt gibt dem Vorsitzenden des Kammervorstandes von den bei ihm eingegangenen Anzeigen Kenntnis.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 18 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 19 * Verjährung

Berufsunwürdige Handlungen werden nicht mehr verfolgt, wenn sie über fünf Jahre zurückliegen und eine Strafe nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
des Kammergesetzes nicht zu erwarten ist.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 19 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 20 * Ermittlungsverfahren

(1) Sobald der Kammeranwalt durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer berufsunwürdigen Handlung Kenntnis erhält, erforscht er den Sachverhalt zur Entschließung, ob die berufsgerichtliche Klage zu erheben ist.
(2) Er ermittelt dabei nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände; er erhebt auch die Beweise, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Zur Erforschung des Sachverhalts kann der Kammeranwalt von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch den örtlich zuständigen Kammeranwalt vornehmen lassen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 20 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 21 * Richterliche Untersuchungshandlungen

(1) Hält der Kammeranwalt eine bestimmte richterliche Untersuchungshandlung für erforderlich, so beantragt er sie bei dem Vorsitzenden des für den Ort, an dem diese Handlung vorzunehmen ist, zuständigen Bezirksberufsgericht.
(2) Der Vorsitzende entspricht dem Antrag, wenn die beantragte Handlung gesetzlich zulässig ist.
(3) Auf die Zuziehung des Schriftführers, die Beurkundung der von dem Vorsitzenden vorgenommenen Untersuchungshandlungen sowie auf die Teilnahme des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Rechtsbeistands und der von ihm benannten Sachverständigen finden die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 21 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 22 * Anhörung des Beschuldigten

Der Beschuldigte wird nach Abschluß der Ermittlungen zu den ihm zur Last gelegten berufsunwürdigen Handlungen die ihm bestimmt bezeichnet werden müssen, gehört. Die Pflicht zur sachlich gebotenen Vernehmung zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 22 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 23 * Abschluß des Ermittlungsverfahrens

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß für die Erhebung der berufsgerichtlichen Klage, so erhebt sie der Kammeranwalt durch Einreichung einer Anklage oder eines Antrags auf Durchführung des nichtförmlichen Verfahrens.
(2) Andernfalls stellt der Kammeranwalt im Einvernehmen mit dem Kammervorstand das Verfahren ein. Die Verfügung wird begründet und dem Kammervorstand, dem Anzeigeerstatter sowie dem Beschuldigten mitgeteilt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 23 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 24 * Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

(1) Besteht zwischen Kammervorstand und Kammeranwalt im Falle des § 23 Abs. 2 kein Einvernehmen, so legt der Kammeranwalt unter Anschluß einer Äußerung des Kammervorstands die Akten mit seiner Stellungnahme dem Landesberufsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine berufsgerichtliche Klage zu erheben ist.
(2) Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 kann der Anzeigeerstatter, falls er durch die Handlung verletzt ist, binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung der das Ermittlungsverfahren einstellenden Verfügung des Kammeranwalts die Entscheidung des Landesberufsgerichts darüber beantragen, ob die berufsgerichtliche Klage zu erheben ist. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, welche die berufsunwürdige Handlung begründen sollen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 24 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 25 * Behandlung des Antrags durch das Gericht

(1) Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts zieht die Unterlagen über die vom Kammeranwalt bisher geführten Verhandlungen bei. Er kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(2) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung bestimmte Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines seiner Mitglieder beauftragen.
(3) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage, so wird der Antrag verworfen. Die berufsgerichtliche Klage kann in diesem Falle nur auf Grund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel erhoben werden. Von der Verwerfung werden der Anzeigeerstatter, der Beschuldigte, der Kammeranwalt und durch seine Vermittlung der Kammervorstand in Kenntnis gesetzt.
(4) Erachtet das Gericht den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der berufsgerichtlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem Kammeranwalt.
(5) Die Vorschriften der §§ 176, 177 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 25 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

2. Nichtförmliches Verfahren

§ 26 * Zulässigkeit

Ist keine schärfere Strafe als Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe bis zu 150 Euro zu erwarten, so kann der Kammeranwalt Entscheidung im nichtförmlichen Verfahren beantragen, sofern nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Durchführung des förmlichen Verfahrens geboten erscheint.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 26 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 27 * Antrag

(1) Der Kammeranwalt stellt den Antrag auf Durchführung des nichtförmlichen Verfahrens, indem er beim zuständigen Bezirksberufsgericht eine Antragsschrift einreicht, welcher er die Unterlagen über die von ihm bisher geführten Verhandlungen beifügt.
(2) Die Antragsschrift muß enthalten: a)
die dem Beschuldigten zur Last gelegten berufsunwürdigen Handlungen,
b)
das wesentliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens,
c)
die Beweismittel, d)
das Gericht, vor dem das nichtförmliche Verfahren durchgeführt werden soll,
e)
den Antrag, im nichtförmlichen Verfahren zu entscheiden, sowie einen bestimmten Antrag zur Sache.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 27 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 28 * Durchführung

(1) Der Vorsitzende teilt die Antragsschrift dem Beschuldigten mit. Dieser wird über die ihm zur Last gelegten Handlungen vernehmen; er kann sich auch schriftlich äußern.
(2) Sind weitere Ermittlungen erforderlich, so werden diese vom Gericht - in den Fällen des § 44 Abs. 2
des Kammergesetzes vom Vorsitzenden - durch Beschluß angeordnet. Der Beschluß muß die zu ermittelnden Tatsachen und die Beweismittel bezeichnen; er wird dem Kammeranwalt und dem Beschuldigten mitgeteilt.
(3) Dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, seinem Rechtsbeistand sowie den von ihm benannten Sachverständigen ist gestattet, allen Beweiserhebungen beizuwohnen. Sie werden von den Terminen zur Beweisaufnahme rechtzeitig benachrichtigt und erhalten Gelegenheit, sich zu den Beweiserhebungen zu äußern, die vom Beschuldigten benannten Sachverständigen jedoch nur innerhalb ihres Wirkungskreises.
(4) Erachtet das Gericht - in den Fällen des § 44 Abs. 2
des Kammergesetzes der Vorsitzende - den Sachverhalt für genügend geklärt, so wird dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und Antragstellung gegeben.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 28 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 29 * Entscheidung

(1) Gegenstand der Entscheidung ist die in der Antragsschrift bezeichnete berufsunwürdige Handlung, wie sie sich nach dem Ergebnis des berufsgerichtlichen Verfahrens darstellt.
(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung an den Antrag des Kammeranwalts nicht gebunden.
(3) Die Entscheidung wird durch schriftlich begründeten Bescheid getroffen, der in den Fällen des § 44 Abs. 2
des Kammergesetzes vom Vorsitzenden, in allen andern Fällen vom Gericht erlassen wird. Er wird dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt sowie durch seine Vermittlung dem Kammervorstand zugestellt. Gegen ihn findet die Berufung an das Landesberufsgericht statt.
(4) Der Bescheid lautet auf Verurteilung zu einer berufsgerichtlichen Strafe, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens. Eine schwerere Strafe als Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe bis zu 150 Euro darf im nichtförmlichen Verfahren nicht verhängt werden.
(5) Hält das Gericht wegen der zu erwartenden Strafe oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Durchführung des förmlichen Verfahrens für geboten, so verweist es die Sache in das förmliche Verfahren.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 29 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

3. Förmliches Verfahren

§ 30 * Art des Verfahrens

Das förmliche berufsgerichtliche Verfahren besteht in der Erhebung einer Anklage durch den Kammeranwalt und in der Verantwortung des Beschuldigten gegenüber dieser Anklage in einer mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) vor dem Gericht.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 30 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 31 * Anklage

(1) Der Kammeranwalt erhebt die Anklage, indem er beim zuständigen Bezirksberufsgericht eine Anklageschrift einreicht, welcher er die Unterlagen über die von ihm bisher geführten Verhandlungen beifügt.
(2) Die Anklageschrift muß enthalten: a)
die dem Beschuldigten zur Last gelegten berufsunwürdigen Handlungen,
b)
das wesentliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens,
c)
die Beweismittel, d)
das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
e)
die Zeugen und Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vernommen werden sollen und die als Beweismittel dienenden Gegenstände, die zu ihr herbeigeschafft werden sollen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 31 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 32 * Erklärung des Beschuldigten

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Beschuldigten mit und ersucht ihn, sich binnen zwei Wochen zu erklären, ob er einzelne Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Verweisung zur Hauptverhandlung machen wolle.
(2) Der Vorsitzende des Gerichts kann die Ermittlungen ergänzen lassen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 32 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 33 * Verweisung zur Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende des Gerichts verfügt die Verweisung zur Hauptverhandlung, wenn nach den Ergebnissen der Ermittlungen der Beschuldigte einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig ist. Die Verfügung, die schriftlich auszufertigen ist, muß die dem Beschuldigten zur Last gelegte berufsunwürdige Handlung und das Gericht bezeichnen, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Sie ist dem Beschuldigten spätestens mit der Vorladung zur Hauptverhandlung zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt mit tunlichster Rücksicht auf die beruflichen Verhältnisse der Mitglieder und des Beschuldigten Tag und Stunde der Hauptverhandlung und veranlaßt, daß der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand, der Kammeranwalt sowie die Zeugen und Sachverständigen vorgeladen und die als Beweismittel dienenden Gegenstände herbeigeschafft werden.
(3) Welche Zeugen und Sachverständige vorgeladen und welche als Beweismittel dienenden Gegenstände herbeigeschafft werden, richtet sich nach dem Antrag in der Anklageschrift, nach einem etwaigen Antrag des Beschuldigten sowie nach dem Ermessen des Vorsitzenden. Den Beweisanträgen wird nur stattgegeben, wenn die Tatsachen bezeichnet sind, über die Beweis erhoben werden soll, wenn diese Tatsachen erheblich sind und wenn durch die Anträge die Sache nicht offensichtlich verschleppt werden soll. Beweisanträge des Beschuldigten werden, soweit ihnen stattgegeben wird, dem Kammeranwalt mitgeteilt.
(4) Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, so kann der Vorsitzende des Gerichts das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der zu vernehmenden Person zuständige Amtsgericht ersuchen, den Zeugen oder Sachverständigen, auf Wunsch in Gegenwart des Kammeranwalts, des Beschuldigten und seines Rechtsbeistands, eidlich oder nicht eidlich zu vernehmen. Die Niederschrift über die Vernehmung wird dem Kammeranwalt und dem Rechtsbeistand des Beschuldigten mitgeteilt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 33 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 34 * Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag der Hauptverhandlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Beschuldigte, solange mit der Verlesung der Verfügung über die Verweisung zur Hauptverhandlung nicht begonnen ist, die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 34 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 35 * Ablehnung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden

(1) Hält der Vorsitzende des Gerichts nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten einer berufsunwürdigen Handlung nicht für hinreichend verdächtig oder das berufsgerichtliche Verfahren nicht für zulässig oder das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung nach dem Antrag des Kammeranwalts stattfinden soll, nicht für zuständig, so legt er die Akten dem Gericht zur Entscheidung vor. Dieses beschließt,
a)
die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen, b)
das Verfahren einzustellen, c)
die Sache an das zuständige Gericht abzugeben.
(2) Der Beschluß, durch den die Verweisung zur Hauptverhandlung abgelehnt wird, wird dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt sowie durch seine Vermittlung dem Kammervorstand zugestellt. Er kann vom Kammervorstand und in dem Fall des Abs. 1 Buchstabe. b) auch vom Beschuldigten mit der Beschwerde angefochten werden.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 35 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 36 * Hauptverhandlung, Allgemeines

(1) Der Hauptverhandlung müssen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts, ein Schriftführer und der Kammeranwalt ununterbrochen anwohnen.
(2) Sie kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz Vorladung nicht erschienen ist. Dieser kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Das Gericht kann jedoch jederzeit anordnen, daß der Beschuldigte persönlich erscheine mit der Maßgabe, daß bei seinem Ausbleiben kein Vertreter zugelassen werde.
(3) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Mitgliedern der Kammer und der Bezirkskammer, denen der Beschuldigte angehört, sowie Vertretern des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Justizministeriums und der Behörde, die für die Entscheidung über die Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs zuständig ist, ist die Anwesenheit als Zuhörer gestattet. Anderen Personen kann sie vom Gericht gestattet werden.
(4) Der Vorsitzende des Gerichts leitet die Verhandlung; er hält die Ordnung in der Sitzung aufrecht, vernimmt den Beschuldigten und erhebt die Beweise. Beanstandet eine an der Verhandlung beteiligte Person seine Anordnungen als unzulässig, so entscheidet das Gericht.
(5) Der Vorsitzende des Gerichts gestattet auf Verlangen den Beisitzern sowie dem Kammeranwalt, Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Ebenso können der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand Fragen an die Zeugen und die Sachverständigen stellen. Ungeeignete und nicht zur Sache gehörige Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen. Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
(6) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse, die den Gang des Verfahrens betreffen, sind nicht gegeben.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 36 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 37 * Gang der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen.
(2) Hierauf wird in Abwesenheit der Zeugen die Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhandlung verlesen und der Beschuldigte vernommen. Daran schließt sich die Beweisaufnahme. Diese muß sich zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Gericht ist dabei an Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse nicht gebunden.
(3) Wird eine eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen beantragt und vom Gericht für nötig gehalten, so nimmt sie der Vorsitzende des Gerichts vor; in den anderen Fällen werden Zeugen und Sachverständige uneidlich vernommen.
(4) Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt, wenn das Gericht auf Antrag oder aus eigenem Ermessen die Vernehmung anderer als der in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen und Sachverständigen anordnet oder wenn es die weitere Aufklärung der Sache für nötig hält oder wenn neue Tatumstände oder neue rechtliche Gesichtspunkte die Aussetzung erforderlich machen.
(5) Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß von neuem begonnen werden, wenn die Unterbrechung mehr als 28 Tage gedauert hat.
(6) Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen dürfen sich vor Schluß der Verhandlung nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des Gerichts entfernen; der Kammeranwalt und der Beschuldigte müssen vorher gehört werden.
(7) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Kammeranwalt sowie der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört.
(8) Dem Beschuldigten gebührt das letzte Wort.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 37 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 38 * Urteil

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt.
(2) Das Urteil wird vom Gericht nach seiner freien Überzeugung beschlossen und lautet entweder auf Verurteilung zu einer berufsgerichtlichen Strafe oder auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens. Es wird durch Verlesen seines verfügenden Teils und Verlesen oder mündliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe am Schluß der Hauptverhandlung oder spätestens nach einer Woche verkündet. Im letzteren Fall werden die Entscheidungsgründe vorher schriftlich abgefaßt.
(3) Dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt sowie durch seine Vermittlung dem Kammervorstand wird eine schriftliche Ausfertigung des Urteils, für dessen Inhalt und Form § 275
der Strafprozeßordnung sinngemäß gilt, zugestellt:
(4) Gegen das Urteil ist Berufung an das Landesberufsgericht zulässig.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 38 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 39 * Sitzungsniederschrift

(1) Über die Hauptverhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
1.
Ort und Tag der Verhandlung, 2.
die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Gerichts, des Kammeranwalts und des Schriftführers,
3.
der Gegenstand der Beschuldigung, 4.
die Namen des Beschuldigten und seines Rechtsbeistandes,
5.
der Gang der Hauptverhandlung und die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten, die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Beschlüsse und die Urteilsformel.
(2) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so ordnet der Vorsitzende des Gerichts deren vollständige Niederschrift und Verlesung an. In der Niederschrift wird bemerkt, daß die betreffende Stelle verlesen und ihr Wortlaut genehmigt wurde oder welche Einwendungen dagegen erhoben wurden.
(3) Die Niederschrift wird von dem Vorsitzenden des Gerichts und dem Schriftführer unterzeichnet. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste Beisitzer.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 39 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

4. Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 40 *

(1) Auf das Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 38
Abs. 3 des Kammergesetzes) finden die Vorschriften über das auf Anzeige berufsunwürdiger Handlungen eingeleitete Verfahren entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) In dem Antrag muß das Verhalten, über das eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, bestimmt bezeichnet werden.
(3) Eine Einstellung des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 findet nicht statt.
(4) Die Antragsschrift und die Anklageschrift enthält außer den in §§ 27 und 31 angeführten Erfordernissen die bestimmte Angabe des Verhaltens, das zum Gegenstand des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung gemacht ist.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 40 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

5. Zusammentreffen des berufsgerichtlichen Verfahrens mit anderen Verfahren

§ 41 * Strafverfahren

(1) Wird im Lauf eines auf Anzeige oder Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingeleiteten Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatsachen ein Strafverfahren eingeleitet, so wird das Verfahren ausgesetzt; die Beteiligten werden hiervon benachrichtigt.
(2) Der Kammeranwalt und, wenn das Verfahren beim Berufsgericht anhängig ist, dessen Vorsitzender sorgt dafür, daß er von der Beendigung des Strafverfahrens alsbald Kenntnis erhält. Er zieht nach Beendigung des Strafverfahrens die Strafakten bei oder vergewissert sich in anderer Weise über das Ergebnis des Strafverfahrens. Wird das Verfahren fortgesetzt, so werden die Beteiligten hiervon benachrichtigt.
(3) Ist im Falle des § 39 Abs. 4 des Kammergesetzes das Verfahren noch nicht beim Berufsgericht anhängig, so führt der Kammeranwalt vor weiteren Ermittlungen die Entscheidung des zuständigen Bezirksberufsgerichts über die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens herbei. Das Gericht hört den Beschuldigten. Seine Entscheidung wird schriftlich ausgefertigt und begründet; sie wird dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt sowie durch dessen Vermittlung dem Kammervorstand bekanntgegeben.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 41 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 42 * Entziehungsverfahren

Im Falle eines Verfahrens auf Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung zur Ausübung des Berufs (§ 2
Abs. 1 des Kammergesetzes) findet § 41 entsprechende Anwendung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 42 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

V. Verfahren vor den Landesberufsgerichten (Zweite Instanz)

§ 43 * Einlegung der Berufung

(1) Die Berufung muß binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Eröffnung der angefochtenen Entscheidung beim Bezirksberufsgericht oder beim Landesberufsgericht schriftlich eingereicht werden.
(2) Der Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift wird auf dieser vermerkt.
(3) Wird die Berufung beim Landesberufsgericht eingereicht, so übersendet dessen Vorsitzender die Berufungsschrift alsbald von Amts wegen dem Vorsitzenden des Bezirksberufsgerichts, dessen Entscheidung angefochten wird.
(4) Für den Beschuldigten, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, kann der Rechtsbeistand Berufung einlegen.
(5) Der Kammervorstand kann den Kammeranwalt beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 43 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 44 * Inhalt und rechtliche Wirkung

(1) Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(2) Ist dies nicht geschehen, so gilt der ganze Inhalt der Entscheidung als angefochten.
(3) Durch rechtzeitige Berufung wird die Rechtskraft der Entscheidung, soweit sie angefochten ist, gehemmt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 44 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 45 * Zurücknahme und Verzicht

(1) Die Zurücknahme der Berufung sowie der Verzicht auf sie kann auch vor Ablauf der Berufungsfrist wirksam erklärt werden.
(2) Ist die Berufung vom Kammervorstand zugunsten des Beschuldigten eingelegt, so kann sie ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(3) Der Rechtsbeistand bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 45 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 46 * Aktenvorlage

(1) Hat der Kammervorstand die Berufung eingelegt, so teilt der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts dem Beschuldigten eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift mit und stellt ihm eine angemessene Frist für eine Gegenerklärung.
(2) Nach Abgabe der Gegenerklärung oder Ablauf der Frist oder, wenn die Berufung von dem Beschuldigten eingelegt worden ist, sofort nach deren Eingang übersendet der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts die Akten dem Kammeranwalt. Dieser setzt den Kammervorstand von der Berufung des Beschuldigten in Kenntnis und leitet die Akten mit seinem Antrag an das Landesberufsgericht weiter.
(3) Hat der Kammervorstand die Berufung eingelegt, so wird er vom Kammeranwalt im Berufungsverfahren vertreten.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 46 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 47 * Unzulässige Berufung

(1) Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts kann die Berufung sofort verwerfen, wenn sie verspätet oder sonst unzulässig ist. Andernfalls entscheidet über sie das Landesberufsgericht.
(2) Wird die Berufung vom Vorsitzenden verworfen, so kann der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung des Landesberufsgerichts über die Berufung beantragen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 47 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 48 * Entscheidung über die Berufung

(1) Das Landesberufsgericht entscheidet über die Berufung nach mündlicher Verhandlung.
(2) Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn sich die Berufung gegen eine andere Entscheidung als ein Urteil richtet. Jedoch können der Vorsitzende und das Landesberufsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 48 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 49 * Hauptverhandlung

(1) Nach Aufruf der Zeugen und Sachverständigen trägt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer in Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. Die Entscheidung erster Instanz wird, soweit sie angefochten ist, verlesen.
(2) Der Prüfung des Landesberufsgerichts unterliegt die Entscheidung erster Instanz nur, soweit sie angefochten ist. Neue Beweismittel sind zulässig.
(3) Im übrigen gelten § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 34, 36, 37, 39, 41 und 42 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 der höhere Verwaltungsbeamte für den Vorsitzenden unterschreibt.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 49 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 50 * Urteil

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, erkennt das Landesberufsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst.
(2) Leidet das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel, so kann das Landesberufsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zugrunde liegenden Verfahrens, soweit dieses von dem Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs oder an ein anderes Bezirksberufsgericht zurückverweisen.
(3) Hat das Bezirksberufsgericht oder dessen Vorsitzender zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so wird die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zugrunde liegenden Verfahrens an das zuständige Bezirksberufsgericht verwiesen.
(4) Ist die Entscheidung nur vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten angefochten worden, so darf sie nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
(5) Im übrigen findet § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 50 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

VI. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 51 * Entscheidung über den Antrag

(1) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Ist der Antrag zulässig (§ 50 des Kammergesetzes), so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an.
(3) Nach Schluß der Beweisaufnahme fordert er den Kammeranwalt und den Verurteilten auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.
(4) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bezirksberufsgericht an.
(5) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammeranwalts den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügende Beweise bereits vorliegen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 51 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 52 * Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Solange ein Strafurteil, auf welches sich die berufsgerichtliche Verurteilung stützt, besteht, kann die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mit der Behauptung beantragt werden, der Verurteilte sei zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt. Entsprechendes gilt bei Zurücknahme der öffentlichen Ermächtigung (§ 2
des Kammergesetzes).

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 52 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 53 * Neues Verfahren

In dem wiederaufgenommenen Verfahren wird in der Sache neu erkannt. § 373
Abs. 2 StPO gilt entsprechend.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 53 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 54 (aufgehoben)

VII. Strafvollstreckung

§ 55 * Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Entscheidungen

Der Vorsitzende des Berufsgerichts bescheinigt die Rechtskraft von Entscheidungen und gegebenenfalls ihre Vollstreckbarkeit nach deren Eintritt unverzüglich auf der Urschrift der Entscheidung. Soweit die Rechtskraft einer Entscheidung davon abhängt, daß gegen sie ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, genügt ein Zeugnis des Geschäftsstellenleiters des Landesberufsgerichts, daß bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Berufungsschrift nicht eingekommen ist.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 55 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 56 * Geldstrafeneinzug

Geldstrafen werden alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in das Geldstrafenverzeichnis eingetragen und eingezogen.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 56 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

VIII. Kosten

§ 57 * Bestimmung über die Kostentragung

(1) Jede berufsgerichtliche Entscheidung, durch die auf Strafe oder Freispruch erkannt oder ein Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird, sowie jede Entscheidung über die Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
(2) Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den baren Auslagen und gegebenenfalls den Gebühren (§ 55
Abs. 1 des Kammergesetzes).
(3) Die Höhe der Kosten setzt die Geschäftsstelle des Berufsgerichts fest. Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung zulässig, über welche das Berufsgericht durch Beschluß entscheidet.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 57 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

§ 58 * Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung

Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Die baren Auslagen trägt die Kammer. Dies gilt jedoch nicht für Auslagen,
1.
die dem Beschuldigten erwachsen sind. Diese können jedoch der Kammer auferlegt werden, wenn sie zur Rechtsverteidigung notwendig waren;
2.
die durch schuldhafte Säumnis des Beschuldigten entstanden sind. Diese fallen dem Beschuldigten zur Last.

Fußnoten

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Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1968 (GBl. S. 134): Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt § 58 dieses Gesetzes als förmliches Gesetz.

IX. Begnadigung

§ 59 Gnadengesuche

Gnadengesuche werden dem zuständigen Ministerium mit einer Äußerung des Berufsgerichts, auf dessen Entscheidung sie sich beziehen, und des Kammervorstandes unter Anschluß der Akten vorgelegt.

X. Schlußbestimmung

§ 60 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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