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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zulassung von Schweizer Berufsmaturanden zu Trinationalen Berufsakademie-Studiengängen Vom 7. Januar 2002

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Inhaber der schweizerischen Berufsmaturität, die erfolgreich ein mindestens zweijähriges Studium an der schweizerischen Fachhochschule beider Basel im Trinationalen Ingenieur-Studiengang »Technisches Projektmanagement in Mechatronik« absolviert, die Zwischenprüfung bestanden und das Diplôme Universitaire de Technologie (DUT Génie Mécanique et Productique) erworben haben, können in Abweichung von § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Berufsakademiegesetzes zum Studium an der Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie für den Trinationalen Studiengang »Technisches Projektmanagement in Mechatronik« zugelassen werden.
(2) Inhaber der schweizerischen Berufsmaturität, die erfolgreich ein mindestens zweijähriges Studium an der schweizerischen Fachhochschule beider Basel im Trinationalen Studiengang »International Business Management« absolviert, die Zwischenprüfung bestanden und das Diplôme Universitaire de Technologie (DUT Techniques de Commercialisation) erworben haben, können in Abweichung von § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Berufsakademiegesetzes zum Studium an der Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie für den Trinationalen Studiengang »International Business Management« zugelassen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 und 2 gilt nur für ausländische Studierende.

§ 2 Anrechnung von Ausbildungszeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Wer nach § 1 Abs. 1 zum Studium zugelassen worden ist, erhält Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen an der schweizerischen Fachhochschule beider Basel nach § 7 Abs. 2
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA - Technik vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 343) voll angerechnet.
(2) Wer nach § 1 Abs. 2 zum Studium zugelassen worden ist, erhält Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen an der schweizerischen Fachhochschule beider Basel nach § 7 Abs. 2
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA - Wirtschaft vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 330) voll angerechnet.

§ 3 Verleihung der Abschlussbezeichnung

(1) Auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Trinationalen Studiengang »Technisches Projektmanagement in Mechatronik« verleiht das Land Baden-Württemberg an die gemäß § 1 Abs. 1 zugelassenen Studierenden die staatliche Bezeichnung »Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)« oder »Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie)«, Kurzform »Dipl.-Ing. (BA)«.
(2) Auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Trinationalen Studiengang »International Business Management« verleiht das Land Baden-Württemberg an die gemäß § 1 Abs. 2 zugelassenen Studierenden die staatliche Bezeichnung »Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)« oder »Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie)«, Kurzform »Dipl.-Betriebswirt (BA)« oder »Dipl.-Betriebswirtin (BA)«.

§ 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Inhabern der schweizerischen Berufsmaturität, die ihr Studium in dem Trinationalen Studiengang »Technisches Projektmanagement in Mechatronik« vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben, kann entsprechend § 3 Abs. 1 auf Antrag die dort vorgesehene staatliche Abschlussbezeichnung verliehen werden, wenn zum Zeitpunkt des Studienabschlusses die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorlagen und eine Anrechnung nach § 2 Abs. 1 vorgenommen werden kann.
Stuttgart, den 7. Januar 2002
Prof. Dr. Frankenberg
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