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ZVO-BEG

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

ZVO-BEG

Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz - ZVO-BEG) Vom 28. Januar 1992

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Finanzministerium.
(2) Oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

§ 2

Das Landesamt für die Wiedergutmachung wird aufgelöst. Seine Aufgaben und die bei ihm anhängigen Verfahren gehen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung über.

§ 3

(1) Das Land Baden-Württemberg wird vertreten 1.
im Verfahren vor dem Landgericht (Entschädigungskammer) und vor dem Oberlandesgericht (Entschädigungssenat) durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
2.
im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat) durch das Finanzministerium.
(2) In sonstigen gerichtlichen Verfahren und in förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wird das Land Baden-Württemberg durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung vertreten.

§ 4

Die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 28. November 1967 (GBl. S. 269) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
STUTTGART, den 28. Januar 1992

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel

Schlee

Dr. Schultz-Rector

von Trotha

Dr. Ohnewald

Mayer-Vorfelder

Schaufler

Schäfer

Dr. Vetter

Dr. Eyrich

Dr. Schäuble

Baumhauer

Wabro

Goll

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