Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung Vom 11. August 2005
§ 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente, elektronischen Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen nach § 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 34
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 34
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt:
1.
die Gemeinden und die Landkreise,
2.
die unteren Verwaltungsbehörden,
3.
die übrigen Behörden, wenn die amtliche Beglaubigung für ein Verfahren benötigt wird, das zu ihrem Aufgabenbereich gehört, oder wenn die amtliche Beglaubigung das Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis eines ihrer Bediensteten betrifft.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung vom 16. August 1977 (GBl. S. 382) außer Kraft.
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