BeamtZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) Vom 8. Mai 1996

1. ABSCHNITT Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

§ 1

Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:
1.
Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW),
2.
Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind,
3.
Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32
Abs. 1 Satz 3 LBesGBW, 4.
Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31
Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 2

Das Wissenschaftsministerium überträgt den Hochschulen für ihren Geschäftsbereich das Recht zur Abordnung ganz, auch für Beamte der Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 3, A 15 und höher, sowie das Recht zur Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung von Richtern. Für die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsministerium.

2. ABSCHNITT Dienstvorgesetzter

§ 3

(1) Die Minister sind Dienstvorgesetzte, 1.
der Beamten des jeweiligen Ministeriums, 2.
der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für
a)
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13
Abs. 1 Satz 4 LBG, b)
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42
BeamtStG, c)
die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59
LBG, d)
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65
LBG, e)
die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80
LBG, f)
die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11
Abs. 1 LBesGBW, g)
die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.
(2) Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,
1.
der Beamten dieser Behörden und Stellen, 2.
der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fälle.
(3) Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter. Bei der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsrates Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und des Stellvertreters; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums.

§ 4

Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter 1.
der Beamten des Ministeriums, 2.
der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen und
3.
der Beamten der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte.
Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen. Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.

§ 4 a

(1) Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. Abweichend davon sind
1.
der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,
2.
die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.
Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub sowie von Teilzeitbeschäftigung nach § 69
LBG, Altersteilzeit nach § 70 LBG, Pflegezeiten nach § 74
LBG sowie Mutterschutz, Elternzeit nach § 76 LBG ist, richtet sich nach § 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen Dienstvorgesetzte für die Genehmigung zur Aussage oder zur Abgabe von Erklärungen nach § 37 Abs. 3
BeamtStG für die Beamten der jeweiligen Hochschule; § 4
Abs. 4 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt. Für die Vorstandsvorsitzenden verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Leiter der dem Wissenschaftsministerium nachgeordneten Einrichtungen Dienstvorgesetzte
1.
für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80
LBG, 2.
für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen von Nebentätigkeiten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
Für die Leiter und deren Vertreter verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums Ländlicher Raum, des Umweltministeriums, des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73
LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.
(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73
LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42
BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48
BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62
Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80
LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

§ 7

(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11
Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach
1.
dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,
2.
dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamten
des mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist
1.
der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,
2.
der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes,
3.
der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter die Ministerin oder der Minister für Ländlichen Raum.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 8

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle für die Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 9

Die besonderen Regelungen über die Dienstvorgesetzten im Bereich der Justiz und der Justizverwaltung bleiben unberührt.

3. ABSCHNITT Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und für die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 10

(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3
BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.
(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen
1.
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,
2.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,
3.
die Regierungspräsidien, 4.
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
5.
die Hochschulen, 6.
die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,
7.
das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,
wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.
(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 11

Bei Klagen aus dem Richter- und Beamtenverhältnis (§ 54
BeamtStG, § 4 Abs. 6 LBG, § 8 LRiG) wird das Land durch die Behörde oder sonstige Stelle vertreten, die nach § 10 für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Ist über einen Widerspruch, über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, über einen Antrag auf Gewährung einer sonstigen Leistung oder über einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht entschieden worden, so wird das Land durch die Behörde vertreten, die zur Entscheidung über den Widerspruch oder über den Antrag zuständig wäre. Hat bei der Behörde oder sonstigen Stelle kein Bediensteter die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ist die nächsthöhere Behörde oder sonstige Stelle zuständig. Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch die Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat.

4. ABSCHNITT Besondere Zuständigkeiten nach dem Landesdisziplinargesetz

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

Die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen sind untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer.

§ 14

(1) Der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.
(2) Die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.

§ 15

Die Direktoren der Amtsgerichte und die Vorstände der Notariate sind untere Disziplinarbehörde für die ihnen nachgeordneten Beamten, wenn nicht im Einzelfall der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Amtsgericht oder das Notariat liegt, zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt bei den Notariaten in den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart deren Präsident. Eine Bestimmung nach Satz 1 kann jederzeit aus dienstlichen Gründen getroffen werden. Sie ist insbesondere zulässig,
1.
wenn zur Aufklärung eines Sachverhalts umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, für die bei dem Amtsgericht oder Notariat keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind,
2.
wenn gegen mehrere Beamte aus unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken oder Notariaten ermittelt werden muss, denen im Wesentlichen gleichgelagerte Verfehlungen vorgeworfen werden, oder
3.
wenn ein Beamter, gegen den disziplinarisch zu ermitteln ist, an mehrere Dienststellen eines Landgerichtsbezirks abgeordnet ist.
Die Bestimmung nach Satz 1 muss den Zeitpunkt benennen, ab dem der Präsident des Landgerichts oder in den Fällen des Satzes 2 der Präsident des Amtsgerichts zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt wird, und ist aktenkundig zu machen. Der betroffene Beamte ist von der Zuständigkeitsbestimmung zu unterrichten.

§ 16

(aufgehoben)

5. ABSCHNITT Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz

§ 17

(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilen in der staatlichen Verwaltung
1.
bei Umzügen aus Anlaß der Versetzung und ihrer Aufhebung (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUKG), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) sowie der Abordnung, Zuweisung nach § 20
BeamtStG, vorübergehenden Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie der Aufhebung oder Beendigung dieser Maßnahmen (§ 4
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 LUKG) jeweils die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, soweit sie die den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahmen treffen,
2.
bei Umzügen aus Gründen der Wohnungsfürsorge (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUKG) das örtlich zuständige Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg,
3.
in den übrigen Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LUKG) die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die
a)
bei Beamten für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig sind,
b)
bei im Ruhestand befindlichen Beamten, früheren Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, und Hinterbliebenen im Sinne des Landesumzugskostengesetzes im Falle des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig wären.
Das nach Satz 1 Nr. 2 zuständige Amt entscheidet auch über die nach § 4
Abs. 1 Nr. 7 LUKG zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Umzügen aus Anlaß der Einstellung (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 LUKG) erteilt für Landräte und Oberbürgermeister der Dienstherr.

6. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 18

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Verkehrsministeriums und des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO)
vom 29. Oktober 1986 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 44 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
Stuttgart, den 8. Mai 1996
Innenministerium
Birzele
Ministerium für Kultus und Sport In Vertretung des Ministerialdirektors
U. Müller
Ministerium für Wissenschaft und Forschung
von Trotha
Justizministerium In Vertretung des Ministerialdirektors
Bölter
Finanzministerium In Vertretung
Bueble
Wirtschaftsministerium In Vertretung
Bogusch
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Weiser
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Solinger
Umweltministerium
Schäfer
Verkehrsministerium
Schaufler
Ministerium für Familie, Frauen Weiterbildung und Kunst
In Vertretung
Weber-Mosdorf
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