BeurtVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung - BeurtVO) Vom 16. Dezember 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von § 4
Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden
1.
neun Monate nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie
2.
drei Monate vor Beendigung der Probezeit
dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1. Beträgt die Probezeit voraussichtlich weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden.
(2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat,
2.
sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder
3.
seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes oder erhebliche Leistungsschwankungen, eingetreten sind.
(3) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

ABSCHNITT 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes

§ 2

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes werden regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Beamtinnen und Beamte nehmen auch dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn sie während des Zeitraums der Regelbeurteilung nach § 1 Absatz 2 beurteilt wurden.
(2) Die obersten Dienstbehörden können aus wichtigem Grund den Zeitabstand der regelmäßigen Beurteilung abweichend von Absatz 1 festsetzen. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die letzte Regelbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt.

§ 3

Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen: 1.
Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nur, wenn sie sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden, bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes nur, wenn sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Landesbesoldungsordnung B befinden,
2.
Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
3.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Ausbildungsdienst leisten,
4.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
5.
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
a)
beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,
b)
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, c)
einer anderen Einrichtung zugewiesen sind oder d)
von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind,
6.
Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,
7.
Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 1 Absatz 1.

§ 4

(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.
(2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung nach folgendem Beurteilungsmaßstab mit Punkten bewertet:
1.

Entspricht nicht den Leistungserwartungen

1 Punkt,

2.

entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen

2 bis 4 Punkte,

3.

entspricht den Leistungserwartungen

5 bis 9 Punkte,

4.

liegt über den Leistungserwartungen

10 bis 12 Punkte,

5.

übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße

13 bis 15 Punkte.

Den Punktewerten 1 bis 15 sind folgende Leistungsbeschreibungen zu Grunde zu legen:
1.

Entspricht nicht den Leistungserwartungen

1 Punkt,

2.

entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit deutlichen Defiziten

2 Punkte,

3.

entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit Defiziten

3 Punkte,

4.

entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit leichten Defiziten

4 Punkte,

5.

entspricht überwiegend den Leistungserwartungen

5 Punkte,

6.

entspricht regelmäßig den Leistungserwartungen

6 Punkte,

7.

entspricht stets den Leistungserwartungen

7 Punkte,

8.

entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung

8 Punkte,

9.

entspricht stets den Leistungserwartungen mit Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung

9 Punkte,

10.

zeigt gelegentlich die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen

10 Punkte,

11.

zeigt häufig die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen

11 Punkte,

12.

zeigt überwiegend die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen

12 Punkte,

13.

übertrifft die Leistungserwartungen stets deutlich, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden

13 Punkte,

14.

übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße durch überwiegend herausragende Leistungen

14 Punkte,

15.

übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße durch stets herausragende Leistungen

15 Punkte.

Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim zusammenfassenden Ergebnis der Leistungsbeurteilung sind keine Zwischenbewertungen zulässig. Es können ausschließlich volle Punktewerte vergeben werden.
(3) In der Befähigungsbeurteilung werden die allgemeinen Fähigkeiten anhand von Befähigungsmerkmalen nach folgenden Ausprägungsgraden bewertet:
1.
Schwach ausgeprägt, 2.
normal ausgeprägt, 3.
stärker ausgeprägt, 4.
besonders stark ausgeprägt.
Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten für künftige Verwendungen darzustellen.
(4) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung.
(5) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass bei Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
1.
von der Befähigungsbeurteilung und 2.
von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung
abgesehen wird.
(6) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Einschränkung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5

(1) Bei Regelbeurteilungen sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Beurteilungsmaßstab nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (liegt über den Leistungserwartungen, 10 bis 12 Punkte) 25 Prozent und im Beurteilungsmaßstab nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 (übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße, 13 bis 15 Punkte) 15 Prozent nicht überschreiten. Bei den Punktewerten 10 bis 15 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
1.

10 Punkte

9 Prozent,

2.

11 Punkte

8 Prozent,

3.

12 Punkte

8 Prozent,

4.

13 Punkte

6 Prozent,

5.

14 Punkte

5 Prozent,

6.

15 Punkte

4 Prozent.

Die Richtwerte nach Satz 1 und 2 dürfen im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern; die Sätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung.
(3) Ist die Bildung der Richtwerte nach Absatz 2 wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(4) Die Einhaltung der Richtwerte ist durch Beurteilungskommissionen bei den Endbeurteilerinnen oder Endbeurteilern sicherzustellen.

§ 6

Bei Beurteilungen während der Probezeit (§ 1 Absatz 1) tritt in der Leistungsbeurteilung an die Stelle eines zusammenfassenden Gesamturteils die Feststellung der Bewährung während der Probezeit. Das Verfahren nach § 4 Absatz 4 kann bei Beurteilungen während der Probezeit durch die obersten Dienstbehörden abweichend geregelt werden. Die obersten Dienstbehörden können weiter bestimmen, dass bei Beurteilungen während der Probezeit in der Leistungsbeurteilung auch bei den einzelnen Leistungsmerkmalen abweichend von § 4 Absatz 2 die Feststellung der Bewährung tritt.

§ 7

Die obersten Dienstbehörden bestimmen die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich durch Verwaltungsvorschriften. Sie können insbesondere von § 5 Absatz 4 abweichende Regelungen über die Einrichtung von Beurteilungskommissionen bei übergeordneten Dienststellen treffen.

ABSCHNITT 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 8

(1) Diese Verordnung gilt nicht für 1.
Mitglieder des Rechnungshofs, 2.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, 3.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44
des Landeshochschulgesetzes, 4.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
5.
Beamtinnen und Beamte beim Landtag.
(2) Ferner gelten nicht 1.
für Notarinnen und Notare, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 1 Absatz 2, §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4,
2.
für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2; von der Regelbeurteilung ausgenommen sind auch die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug, die das 57. Lebensjahr vollendet haben,
3.
für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 4, 5 und 6; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben,
4.
für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte § 1 Absatz 1 und § 4 Absätze 2 und 3 sowie § 5; sie werden zwei Monate vor Beendigung der Probezeit beurteilt; von der regelmäßigen Beurteilung werden auch ausgenommen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe befinden sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung.
(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Halbsatz 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), außer Kraft.
(2) Das Justizministerium kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in seinem Geschäftsbereich, die zum Stichtag 1. März 2015 zu beurteilen sind, bestimmen, dass die Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.
(3) Das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium und der Rechnungshof können für Beamtinnen und Beamte jeweils ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass Anlassbeurteilungen längstens bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.
STUTTGART, den 16. Dezember 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

GALL

STOCH

BONDE

BAUER

HERMANN

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

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