AGBDG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (AGBDG) Vom 23. April 2002

§ 1

(1) Die Beamtenbeisitzer in gerichtlichen Disziplinarverfahren
nach dem Bundesdisziplinargesetz werden auf fünf Jahre von den bei den
Verwaltungsgerichten gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
Ausschüssen gewählt. Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats
beim Verwaltungsgerichtshof werden vom Landtag oder durch einen von ihm bestimmten
Landtagsausschuss gewählt.
(2) Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr für
jedes Gericht eine Vorschlagsliste für Beamtenbeisitzer auf. Die Listen
sollen die doppelte Anzahl der von dem Präsident des jeweiligen Gerichts
als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer ausweisen. Die obersten Bundesbehörden
und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten im Bund können
für die aufzustellenden Listen Vorschläge unterbreiten; die Vorschläge
sind bei der Listenaufstellung zu berücksichtigen. In den Listen sind
die Wahlvorschläge nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert
aufzuführen.
(3) Für das Wahlverfahren gilt § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 23. April 2002

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Stächele
Dr. Palmer
Stratthaus
Dr. Repnik
Müller
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