Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (AGBDG) Vom 23. April 2002
§ 1
                            (1) Die Beamtenbeisitzer in gerichtlichen Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Bundesdisziplinargesetz werden auf fünf Jahre von den bei den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgerichten gemäß § 26
 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschüssen gewählt. Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Verwaltungsgerichtshof werden vom Landtag oder durch einen von ihm bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landtagsausschuss gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedes Gericht eine Vorschlagsliste für Beamtenbeisitzer auf. Die Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen die doppelte Anzahl der von dem Präsident des jeweiligen Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer ausweisen. Die obersten Bundesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten im Bund können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die aufzustellenden Listen Vorschläge unterbreiten; die Vorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind bei der Listenaufstellung zu berücksichtigen. In den Listen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahlvorschläge nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für das Wahlverfahren gilt § 29
 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 23. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Döring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stratthaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller