Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 13. Juni 1978
§ 1
Dem am 5. Mai 1978 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 13. Juni 1978
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Engler
Griesinger
Späth
Dr. Palm
Adorno
Dr. Herzog
Weiser
Mayer-Vorfelder
Staatsvertrag
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
1 Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. 2 Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Baden-Württemberg pharmazeutisch tätig sind.
Artikel 2
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBI S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Baden-Württemberg entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Baden-Württemberg zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3
(1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 17. Juni 2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, dass sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilten Befreiungen bleiben aufrechterhalten.
Artikel 4
(aufgehoben)
Artikel 5
(aufgehoben)
Artikel 6
(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die baden-württembergischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg.
(2) Die Vertretung der baden-württembergischen Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Apothekerversorgung ist durch die Satzung zu regeln.
(3) Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 7
Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Land Baden-Württemberg angelegt werden.
Artikel 8
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der baden-württembergischen Mitglieder berührt werden können.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 9
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben.
Artikel 10
(1) 1 Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wurden. 2 Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
Artikel 11
Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Artikel 12
(1) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Apothekerversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Apothekerversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Baden-Württemberg in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 13
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.
Stuttgart, den 5. Mai 1978
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Alfred Seidl
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Annemarie Griesinger
Anlage
Erster, Zweiter und Siebter Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (Bay. GVBl. S. 466), geändert durch Art. 24 des bayerischen Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (Bay. GVBl. S. 603)
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
(1) 1 Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
5.
die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen.
2 Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.
Artikel 2 Organe
1 Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2 Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen »Landesausschuß« geben.
Artikel 3 Verwaltungsrat
(1) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung.
2 Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
3 Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
4 Die Satzung kann vorsehen, daß der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3) 1 Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2 Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4) 1 Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2 In der Satzung ist vorzusehen, daß er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.
Artikel 4 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluß sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluß von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat, sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluß von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) 1 Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. 2 Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Beteiligung an Unternehmen.
3 Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, daß die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4) 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2 Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.
Artikel 5 Ausschüsse
(1) 1 Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuß und weitere Ausschüsse bilden. 2 Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. 3 Die Satzung kann vorsehen, daß der Verwaltungsausschuß über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1 Der Verwaltungsausschuß berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlußempfehlungen aussprechen. 2 Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuß und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuß und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
Artikel 6 Versorgungskammer
(1) 1 Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2 Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3 Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) 1 Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2 Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3 Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3) 1 Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. 2 Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. 3 Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4 Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. 5 Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6 Im übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) 1 Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2 Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3 Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) 1 Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2 Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3 Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4 Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5 Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) 1 Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2 Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) 1 Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2 Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3 Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
Artikel 7 Eigenständige Geschäftsführung
(1) 1 Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder beschließen, daß ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). 2 Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder, daß das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, daß das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten läßt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4) 1 Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Absatz 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. 2 Es bestimmt durch Rechtsverordnung, daß die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepaßt oder gekündigt sind; die Verordnung muß Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.
Artikel 8 Kammerrat
(1) 1 Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. 2 Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt: dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) 1 Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. 2 Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3 Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) 1 Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 2 Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. 3 Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. 4 Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.
Artikel 9 Geschäftstätigkeit
(1) 1 Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. 2 Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2) 1 Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. 2 Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) 1 Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. 2 Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) 1 Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. 3 Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, daß die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Artikel 10 Satzung
(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muß neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3) 1 Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 2 Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 11 Aufsicht
(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht.
(2) 1 Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 2 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 3 Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 4 Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßen Zustands zu treffen. 2 Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.
Artikel 12 Wirtschaftsplanung
(1) 1 Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. 2 In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, daß daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2) 1 Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2 Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3 Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.
Artikel 13 Auskunftspflichten
(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.
Artikel 14 Mitteilungen an Versicherungsträger
In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.
Artikel 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung
(1) 1 Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2 Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.
Artikel 16 Verjährung
1 Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 17 Übertragung, Verpfändung
1 Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2 Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) 1 Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2 Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237
Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) 1 Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2 Das Nähere regelt die Satzung.
Artikel 19 Vollstreckung
1 Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. 2 Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. 3 Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.
ZWEITER TEIL Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
ABSCHNITT I Gemeinsame Vorschriften
ABSCHNITT II Einzelne Versorgungsanstalten
SIEBTER TEIL Schlußbestimmungen
Artikel 47 Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht
Art. 10
des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 126, BayRS 700-2-W) wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
»(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Handelsgesetzbuch einschließlich der durch Verweisung anzuwendenden weiteren Vorschriften sind für die Versorgungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung jeweils in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich.«
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 48 Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau
(1) 1 Die erste Satzung der Ingenieurversorgung-Bau wird von einem satzungsgebenden Ausschuß erlassen. 2 Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom Bayerischen Staatsministerium des Innern berufen werden. 3 Der satzungsgebende Ausschuß gilt als Verwaltungsrat im Sinn dieses Gesetzes; seine Amtszeit endet mit der Konstituierung des ersten nach Art. 3 Abs. 1 berufenen Verwaltungsrats.
(2) 1 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind (Anfangsbestand), gelten zusätzlich die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
1.
Mitglieder des Anfangsbestands werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau befreit.
2.
Zur Mitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine satzungsrechtliche Altersgrenze bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist; die Mitglieder gelten als Pflichtmitglieder.
2 Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
Artikel 49 Sonstige Übergangsvorschriften
(1) 1 Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung »Bayerische Versicherungskammer-Versorgung« fortgeführt. 2 Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung »Bayerische Versorgungskammer« führen.
3 Das den Zentralbereichen der Versicherungskammer bisher zugeordnete Personal und Vermögen werden in einer Vereinbarung zwischen der Versicherungskammer und der Versorgungskammer aufgeteilt. 4 Die Zentralbereiche nehmen bis zur Aufteilung ihre Aufgaben auch für die Versorgungskammer wahr. 5 Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten. 6 Die Versorgungskammer erfüllt die der Versicherungskammer bisher zugewiesenen Aufgaben für die vom Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen erfaßten Versorgungsanstalten, für das Versorgungswerk des Bayerischen Landtags gemäß Art. 16 a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2
des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 38) und für die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen, der deutschen Kulturorchester und der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Art. 6 Abs. 2
des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(3) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(4) Die Satzungen der Versorgungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) 1 Die Versicherungsunternehmen und die auf Grund Art. 21
des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient. 2 Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.
(6) Die Mitglieder der Landesausschüsse oder Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten sowie die Mitglieder der Ausschüsse bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt.
(7) 1 Die erste Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Versorgungskammer erfolgt im Benehmen mit einem Kammerrat in Gründung; er ist vor Erlaß der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung der Versorgungskammer anzuhören. 2 Der Landesausschuß der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entsendet vier Vertreter, der Landesausschuß der Bayerischen Ärzteversorgung drei Vertreter, die Verwaltungsräte und Landesausschüsse der übrigen Versorgungsanstalten und die Bundesanstalten jeweils einen Vertreter in den Kammerrat in Gründung.
Artikel 50 Änderung des Bayerischen Architektengesetzes
In Art. 37 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl. S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210), wird jeweils das Wort »Versicherungskammer« durch das Wort »Architektenversorgung« ersetzt.
Artikel 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7
am 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1995 treten außer Kraft:
1.
Art. 33 bis 36 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl. S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210),
2.
das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I) mit Ausnahme des Art. 15.
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