Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung - BauSVO) Vom 15. Juli 1986
§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3
LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
1.
die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2.
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
3.
die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
4.
die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
5.
die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen.
Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr. 4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
Als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 Nr. 1 kann von der obersten Baurechtsbehörde anerkannt werden, wer
1.
auf Grund des
Ingenieurgesetzes
vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung »Ingenieur« zu führen berechtigt ist,
2.
als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig war und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,
3.
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung, auf die sich seine Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stelle nachgewiesen hat,
4.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.
§ 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
4.
der Nachweis über das Vorliegen der erforderlichen Sachkenntnisse für die Anerkennung in der jeweiligen Fachrichtung.
Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Satz 5 genannte Frist,
2.
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
3.
die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
4.
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür mindestens dem § 2 Nr. 1 bis 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Baurechtsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür mindestens die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllen mussten,
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. § 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Die oberste Baurechtsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen, wenn sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und ihnen die oberste Baurechtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. § 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
(5) Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen.
(2) Der Sachverständige darf Prüfungen nur vornehmen, wenn er ihnen gewachsen ist, über die erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt und wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere darf er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Vorgutachter, als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Der Sachverständige hat der obersten Baurechtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Der Sachverständige muß sich auf den Sachgebieten, für die er anerkannt ist, hinreichend fortbilden und sich hierbei insbesondere über die geltenden baurechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden halten.
§ 5 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Baurechtsbehörde,
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres,
3.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
4.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
5.
wenn der Sachverständige durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird.
Der Sachverständige hat die sich aus Satz 1 Nr. 3 bis 5 ergebenden Gründe für das Erlöschen seiner Anerkennung unverzüglich der obersten Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(4) Personen, deren Anerkennung nach § 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag ohne den erneuten Nachweis der Sachkenntnisse nach § 2 Nummer 3 und ohne Vorlage der Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 als Sachverständige anerkannt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. Juli 1986
Schlee
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