BauPMÜDG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte und zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 15. März 2011

Abschnitt 1 Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind 1.
das Regierungspräsidium Tübingen (untere Marktüberwachungsbehörde),
2.
das Umweltministerium (oberste Marktüberwachungsbehörde),
3.
das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABI. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinn des § 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Landesbauordnung,
2.
dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Fassung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABI. L 88 vom 4. April 2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung und
4.
dem Bauproduktengesetz in der jeweils geltenden Fassung
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik als Anlage
zum Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. Berlin S. 438).
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26
ProdSG und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46
LVwVfG unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

Abschnitt 2 Zustimmung zum 2. DIBt-Änderungsabkommen

§ 4 Zustimmung

Dem am 24. Januar 2011 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Abschnitt 3 Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abschnitt 1 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 15. März 2011

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

MAPPUS

PROF. DR. GOLL

RAU

PROF. DR. REINHART

RECH

PROF’IN DR. SCHICK

PROF. DR. FRANKENBERG

STÄCHELE

PFISTER

KÖBERLE

DR. STOLZ

GÖNNER

DRAUTZ

 

PROF’IN DR. AMMICHT QUINN

Fußnoten

*
[Gemäß der Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (GBl. S. 338) ist das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) nach seiner Nr. 2 am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]

Anlage

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)*
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
1.
(Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
2.
Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.*
3.
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Für die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Für das Land Baden-Württemberg Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Für den Freistaat Bayern
Für das Land Berlin Senatorin für Stadtentwicklung
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Für das Land Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Bauen und Verkehr
Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen
Für das Saarland Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Für den Freistaat Sachsen
Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten
Für den Freistaat Thüringen

Fußnoten

*
[Gemäß der Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (GBl. S. 338) ist das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) nach seiner Nr. 2 am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]
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