Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung Vom 12. November 1996
§ 1
                            Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen im Einzelfall nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBO übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Döring