Monitoring Gesetzessammlung

AGBauGB

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

AGBauGB

Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Vom 23. Juni 2009

§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 23. Juni 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Rau

Stächele

Pfister

Hauk

Gönner

Prof'in Dr. Hübner

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