AuslBeauftrInfoEV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Mitteilungspflichten der Ausländerbeauftragten Vom 11. September 1995

§ 1

Ausländerbeauftragte von Landkreisen, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zu Mitteilungen nach § 76
Abs. 1 und 2 AuslG über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 11. September 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Vetter
Dr. Schavan
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Weinmann
Birzele
von Trotha
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Reinelt
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