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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst Vom 8. März 1989

§ 1 Bildung eines Ausbildungspersonalrats

Für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes wird beim Hauptstaatsarchiv ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

§ 2 Wahl und Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats dauert ein Jahr.
(2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden während der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Dezember eines jeden Jahres statt.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 20. Dezember eines Jahres.

§ 3 Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

(1) Der Ausbildungspersonalrat hat insbesondere die in §§ 66 bis 68 a
LPVG genannten Aufgaben, Rechte und Pflichten.
(2) Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 69 bis 81 mit Ausnahme des § 71
Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 Buchstabe a LPVG zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 8. März 1989
Dr. Engler
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