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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Bildung von Ausbildungspersonalräten im Geschäftsbereich der Kultusverwaltung Vom 7. März 1977

§ 1

(1) Für Lehramtsanwärter wird ein Ausbildungspersonalrat an jedem Seminar für Studienreferendare, jedem Institut für Reallehrer an einer Pädagogischen Hochschule, jedem Pädagogischen Fachseminar sowie an der Berufspädagogischen Hochschule Stuttgart und dem Fachseminar für Sonderpädagogik Reutlingen gebildet.
(2) Für Anwärter für den gehobenen Bibliotheksdienst, die sich im 2. Ausbildungsjahr befinden, wird ein Ausbildungspersonalrat an der Zentralen Ausbildungsstelle für den gehobenen Bibliotheksdienst bei der Landesbibliothek Stuttgart gebildet.

§ 2

(1) Die Amtszeit der Ausbildungspersonalräte beträgt ein Jahr.
(2) Die regelmäßigen Wahlen zu den Ausbildungspersonalräten für die Lehramtsanwärter finden in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober und zum Ausbildungspersonalrat für die Anwärter für den gehobenen Bibliotheksdienst in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November eines jeden Jahres statt. Für Lehramtsanwärter an Seminaren für Studienreferendare, an denen der Vorbereitungsdienst ausschließlich im Monat Januar beginnt, finden die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April eines jeden Jahres statt.
(3) Die Amtszeit endet mit Ablauf der Anfechtungsfrist für den neu gewählten Ausbildungspersonalrat, jedoch spätestens am 31. Oktober eines Jahres bei Ausbildungspersonalräten für Lehramtsanwärter und spätestens am 30. November eines Jahres beim Ausbildungspersonalrat für die Anwärter für den gehobenen Bibliotheksdienst. Die Amtszeit der Ausbildungspersonalräte an Seminaren für Studienreferendare, an denen der Vorbereitungsdienst ausschließlich im Monat Januar beginnt, endet spätestens am 30. April eines Jahres.

§ 3

Die Ausbildungspersonalräte werden an den Maßnahmen beteiligt, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen und von den in § 1 bezeichneten Dienststellen für die bei ihnen in Ausbildung befindlichen Anwärter getroffen werden. Sie haben insbesondere die in §§ 66 bis 68 a
des Landespersonalvertretungsgesetzes genannten Aufgaben, Rechte und Pflichten.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Wahlen nach dieser Verordnung finden erstmals in der Zeit nach dem 31. Juli 1977 statt.
Stuttgart, den 7. März 1977
Dr. Hahn
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