AufnV BW 2011
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) Vom 8. Dezember 2011

§ 1 Grundschulempfehlung

(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz
die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 SchG.
(2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten.
(3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0).
(4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule.
(5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Grundschulempfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 2 Beratungsverfahren

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen; das Kultusministerium legt dazu die Einzelheiten in einer Verwaltungsvorschrift fest.

§ 3 Entscheidung der Erziehungsberechtigten, Vorlage der Grundschulempfehlung

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie legen die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 5
SchG der aufnehmenden Schule bei der Anmeldung vor.

§ 4 Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform

(1) Die Anmeldung für den Besuch eines Hochbegabtenzugs eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren voraus, das
1.
eine Testung des Intelligenzquotienten in Form eines Gruppentests nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durch eine schulpsychologische Beratungsstelle (Stufe 1) und
2.
Gespräche am Gymnasium mit den Erziehungsberechtigten und in der Regel die Teilnahme an einem Probeunterricht, bei dem Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivation des Kindes beobachten, (Stufe 2)
umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Stufe 1 die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der schulpsychologischen Beratungsstelle anstelle des Gruppentests einen anderen standardisierten Intelligenztest zulassen. Eine Teilnahme an Stufe 2 setzt voraus, dass in Stufe 1 ein an Hochbegabung heranreichender oder diese anzeigender Wert erreicht wurde.
(2) Nach Abschluss des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Kindes in den Hochbegabtenzug unter Berücksichtigung der Ergebnisse beider Stufen des Aufnahmeverfahrens.
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