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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Heimordnung der Staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Internatsordnung für Staatliche Aufbaugymnasien) Vom 8. September 1987

§ 1 Allgemeines

(1) Beim Gymnasium in Aufbauform mit Heim (Aufbaugymnasium) bilden Schule und Heim (Internat) eine Einheit. Das Gymnasium in Aufbauform hat sowohl den besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag dieses Schultyps zu erfüllen als auch die Schüler im Internat zu betreuen und zu erziehen. Im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags ist die Entwicklung der Internatsschüler zu eigenständigen und eigenverantwortlichen Menschen zu fördern.
(2) Im Rahmen der Internatserziehung sind die Schüler auch stufenweise zu selbständigem und eigenverantwortlichem Lernen zu führen. Hierzu werden Hilfen angeboten, insbesondere geregelte Lernzeiten, Betreuung der Hausaufgaben, Vermittlung von Lerntechniken.
(3) Für die Freizeit der Schüler stellen die Aufbaugymnasien entsprechend den örtlichen Möglichkeiten angemessene Freizeitangebote bereit, die neben der Erholung auch das Sozialverhalten und die Kreativität der Schüler fördern sollen.
(4) Die Erhaltung der Bindungen der Internatsschüler an ihr Elternhaus ist entscheidend für die persönliche und schulische Entwicklung des Schülers. Die Aufbaugymnasien haben daher die Zusammenarbeit mit den Eltern besonders zu pflegen.

§ 2 Leitung des Internats, Internatsdienst

(1) Der Schulleiter leitet und verwaltet auch das Internat. Er verteilt an Lehrer und Erzieher die Aufgaben des Internatsdienstes, führt die Aufsicht über alle Bediensteten von Schule und Internat und besitzt als Vorgesetzter ihnen gegenüber Weisungsrecht. Er führt die Aufsicht über das Schul- und Internatsgelände und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Schulleiter wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den Lehrern, Erziehern und dem Hauspersonal unterstützt und kann einzelne Befugnisse an diese delegieren. Der Lehrauftrag am Aufbaugymnasium umfaßt auch Internatsdienst, einschließlich Nacht- und Wochenenddienst.
(3) Der Schulleiter kann die im Internat tätigen Lehrer und Erzieher zur Teilnahme an der Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände der Lehrerkonferenzen verpflichten. Sie sind insoweit stimmberechtigt.

§ 3 Hausordnung

Jedes Aufbaugymnasium erläßt eine Hausordnung für das Internat. Sie wird von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossen und bedarf des Einverständnisses der Schulkonferenz. Die Hausordnung legt die Rechte und Pflichten der im Internat wohnenden Schüler fest, wobei die verschiedenen Altersstufen der Schüler zu berücksichtigen sind. Sie ist auch für volljährige Schüler verbindlich.

§ 4 Aufnahme in das Internat

(1) Jeder Schüler, der nach der vom Kultusministerium erlassenen Aufnahmeordnung in das Aufbaugymnasium aufgenommen wird, ist verpflichtet, im Internat zu wohnen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn der Schüler bei seinen Erziehungsberechtigten, ein volljähriger Schüler bei seinen Eltern, am Ort des Aufbaugymnasiums oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnt oder wenn sonstige besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(2) Externe Schüler unterliegen, wenn sie sich in Räumen des Internats aufhalten, den Bestimmungen der Internats- und Hausordnung.

§ 5 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Internat; Ausschluß aus dem Internat

(1) Es gehört zur Aufgabe der für das Internat Verantwortlichen, den Schülern die für das Zusammenleben im Internat notwendigen Regeln einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, die Schüler vor Verstößen zu bewahren. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen (z.B. Übertragung besonderer Arbeiten, Verbot der Benützung besonderer Einrichtungen, Verbot der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen) nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1.
Untersagen des Ausgangs bis zu 14 Tagen durch den Schulleiter;
2.
Ausschluß aus dem Internat durch die Klassenkonferenz oder die Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters
a)
bei schwerwiegenden Verfehlungen gegen diese Verordnung oder die Hausordnung,
b)
wenn Umstände vorliegen, die die Internatsfähigkeit des Schülers wesentlich beeinträchtigen.
(3) Ein Ausschluß aus dem Internat umfaßt auch den Ausschluß aus der Schule; ein Ausschluß aus der Schule nach § 90
SchG umfaßt auch den Ausschluß aus dem Internat.
Die im Internat tätigen Lehrer und Erzieher sind, wenn über einen Ausschluß beraten wird, zur Teilnahme an der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz verpflichtet.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.
(5) Zieht ein Schüler ohne Genehmigung aus dem Internat aus, endet das Schulverhältnis.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Ordnung für die Heime der Staatlichen Aufbaugymnasien (Heimordnung) vom 18. August 1973 (K.u..U. S. 1328) ist außer Kraft getreten.
Stuttgart, den 8. September 1987
Mayer-Vorfelder
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