AufbGymHeimGebV BW 2012
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat Vom 9. Juli 2012

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Gebühren werden erhoben: 1.
für die Unterkunft und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat,
2.
für die Verpflegung externer Schülerinnen und Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim,
3.
für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Veranstaltungen durch Dritte in diesen Schulen.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat gilt:
1.
Die Gebühr beträgt
###TABLE### 2.
Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr
a)
zwischen 52 100 Euro und 66 399 Euro betragen hat, auf
###TABLE### b)
zwischen 44 900 Euro und 52 099 Euro betragen hat, auf
###TABLE### c)
zwischen 37 700 Euro und 44 899 Euro betragen hat, auf
###TABLE### d)
unter 37 700 Euro betragen hat, auf
###TABLE### 3.
Für Schülerinnen und Schüler mit Kaderstatus in den vom Landessportverband Baden-Württemberg e. V. geförderten Sportfachverbänden verringern sich die Gebühren nach den Nummern 1 und 2 um jeweils ein Drittel. Mit Beendigung des Kaderstatus entfällt ab dem jeweils folgenden Schuljahr die Gebührenermäßigung.
(2) Für die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt:
1.
Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben.
2.
Unterliegt das maßgebliche Einkommen für eine Gebührenermäßigung dem ausländischen Steuerrecht und kann dieses Einkommen nicht mit einer vergleichbaren Bewertung, die sich aus dem inländischen Steuerrecht ergäbe, dargestellt werden, so wird eine Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben.
(3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim gilt:
Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich

 

vom

ab

 

1. Januar 2023
bis 31. Juli 2023

1. August 2023
jährlich

 

5 551 EUR

9 900 EUR,

davon entfallen auf:

 

 

Unterkunft

1 239 EUR

2 184 EUR,

Verpflegung

4 312 EUR

7 716 EUR.

Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler sowie für Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat

Externe Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat entrichten folgende Gebühren:

 

ab

ab

 

1. Januar 2023

1. August 2023

für ein Frühstück

2,85 EUR

2,95 EUR,

für ein Pausenfrühstück

1,65 EUR

1,70 EUR,

für ein Mittagessen

4,60 EUR

4,80 EUR,

für ein Abendessen

3,80 EUR

3,95 EUR.

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von Gästen

Die Gebühr beträgt bei Gästen für

 

ab

ab

 

1. Januar 2023

1. August 2023

a)

Unterkunft

26,55 EUR

27,30 EUR,

b)

Verpflegung (Tagessatz)

30,80 EUR

32,15 EUR,

 

davon entfallen auf

 

 

 

Frühstück

8,45 EUR

8,85 EUR,

 

Mittagessen

12,35 EUR

12,90 EUR,

 

Abendessen

10,00 EUR

10,40 EUR.

Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben:

 

ab

ab

 

1. Januar 2023

1. August 2023

Tee oder Kaffee

2,75 EUR

2,85 EUR.

§ 5 Berechnung der Gebühren

(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt. Abweichend hiervon errechnet sich die Gebühr einmalig im Schuljahr 2022/2023 aus fünf Zwölfteln des seit 1. August 2019 maßgeblichen Satzes der Jahresgebühr sowie zusätzlich aus der in § 2 Absatz 1 genannten Gebühr. Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind die Gebühren bis zum Ende des Jahres 2022 in Höhe eines Zwölftels der seit 1. August 2019 geltenden Gebühr jeweils auf den Ersten eines Monats und ab Anfang des Jahres 2023 in Höhe eines Siebtels der ab 1. Januar 2023 geltenden Gebühr jeweils auf den Ersten eines Monats fällig.
(2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Internat nach Beginn oder bei Austritt aus dem Internat vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel.
(3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

§ 6 Umsatzsteuer

Die in der Gebührenverordnung ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 7 Fälligkeit

(1) Gebühren im Sinne des § 2 Absatz 1 sind in zwölf gleichen Monatsraten jeweils auf den Ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Im Übrigen werden Gebühren mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig.
(2) Die Schulleitung kann andere Zahlungstermine bestimmen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 272) außer Kraft.

STUTTGART, den 9. Juli 2012

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