Verordnung der Landesregierung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs durch Asylbewerber (AsylAufenthVO) Vom 14. Februar 2012
§ 1 Recht zum vorübergehenden Aufenthalt
(1) Asylbewerber dürfen sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Baden-Württemberg aufhalten, wenn
1.
sie nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und
2.
sie nicht erheblich gegen asylverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen.
(2) Das Gebiet, in dem sich Asylbewerber vorübergehend aufhalten dürfen, wird in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt.
§ 2 Auflagen; Wohnsitznahme
Auflagen nach § 60
AsylVfG, insbesondere die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 14. Februar 2012
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
BONDE |
STICKELBERGER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
|
ERLER |
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