AsylAufenthVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs durch Asylbewerber (AsylAufenthVO) Vom 14. Februar 2012

§ 1 Recht zum vorübergehenden Aufenthalt

(1) Asylbewerber dürfen sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Baden-Württemberg aufhalten, wenn
1.
sie nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und
2.
sie nicht erheblich gegen asylverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen.
(2) Das Gebiet, in dem sich Asylbewerber vorübergehend aufhalten dürfen, wird in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt.

§ 2 Auflagen; Wohnsitznahme

Auflagen nach § 60 AsylVfG, insbesondere die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 14. Februar 2012

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

WARMINSKI-LEITHEUSSER

BONDE

STICKELBERGER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

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