AsylbLGErstG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vom 19. Dezember 2013

§ 1 Erstattung der Mehraufwendungen

(1) Soweit die unteren Aufnahmebehörden an vorläufig untergebrachte Personen, zu deren Aufnahme das Land nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verpflichtet ist, und deren Familienangehörige Geldleistungen erbracht haben oder erbringen, um den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 betreffende Leistungsansprüche zu erfüllen, die aufgrund der Rückwirkung der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, angeordneten Übergangsregelung entstanden sind, werden den Stadt- und Landkreisen diese Aufwendungen vom Land erstattet.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Ansprüche, derentwegen die Geldleistungen erbracht werden, mehr als 17 Monate nach der Übernahme der Leistungsberechtigten durch die untere Aufnahmebehörde im Sinne von § 5
Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), entstanden sind.

§ 2 Verfahren

Die Erstattung nach § 1 erfolgt auf Antrag, mit dem die Aufwendungen nachzuweisen sind. Der Antrag ist beim Regierungspräsidium Karlsruhe bis zum 31. Dezember 2014 zu stellen.
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