Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst - APrOArchhD) Vom 21. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Auswahl und Einstellung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer und Gliederung
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 | acht Monate | 
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 | zwölf Monate | 
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 | drei Monate | 
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 | ein Monat. | 
§ 7 Berufspraktische Studien
§ 8 Note der berufspraktischen Studien
§ 9 Fachstudien
§ 10 Note der Fachstudien
§ 11 Transferphase
ABSCHNITT 3 Archivarische Staatsprüfung
§ 12 Gliederung und Zweck
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Prüfungsberechtigung
§ 15 Prüfungsformen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
| 6er Notensystem | Punktzahl | 5er Notensystem | ||
| sehr gut | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht | 15 bis 14 | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht | sehr gut | 
| gut | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | 13 bis 11 | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | gut | 
| befriedigend | für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | 10 bis 8 | für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | befriedigend | 
| ausreichend | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 7 bis 5 | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | ausreichend | 
| mangelhaft | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können | 4 bis 2 | für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt | nicht ausreichend | 
| ungenügend | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können | 1 bis 0 | 
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§ 17 Modulprüfungen
§ 18 Abschlussprüfung
§ 19 Note der Abschlussprüfung
§ 20 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 21 Wiederholung der Prüfungen
§ 22 Ordnungsverstöße
§ 23 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
| STUTTGART, den 21. November 2014 | BAUER |