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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung) Vom 13. Juli 1999

§ 1 Antrag auf Eintragung

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b
des Architektengesetzes oder auf Löschung der Eintragung ist schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen.
(2) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs. 1
des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung. Der Antrag muss ferner die Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung), sowie die Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) angeben.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen:
1.
die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung;
2.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;
3.
im Falle des § 4 Absatz 2 und 6 Satz 1 Nummer 1 des Architektengesetzes
a)
das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der dort genannten Lehreinrichtungen,
b)
ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner im Praktikum im Sinne von § 2
Absatz 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4
Absatz 3 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2
Absatz 2 sowie des § 4 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im Übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 4
Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als Praktikum im Sinne von § 4
Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes. c)
Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen.
4.
im Falle des § 4 Abs. 4 des Architektengesetzes
a)
der Nachweis von Kenntnissen, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
des Architektengesetzes entsprechen, und b)
ein Nachweis, aus dem sich eine mindestens zehnjährige angeleitete praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ergibt.
5.a)
im Falle des § 4 Absatz 5 des Architektengesetzes die bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,
b)
im Falle des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig die Berufsbezeichnung führen darf, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.
c)
im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
6.
im Falle des § 4 Absatz 9 des Architektengesetzes eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen ist und dort aus Gründen des § 4 Absatz 9
des Architektengesetzes gelöscht worden ist. 7.
im Falle der Eintragung mit der Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 2
des Architektengesetzes die in Nr. 1, 2, 3 a genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung über die Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit.
8.
im Falle einer selbständigen oder selbständig gewerblichen Berufsausübung den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
(4) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Partnerschaftsvertrages sowie der Nachweis einer § 2a
Absatz 3 und 4 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen.
(5) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften muss Angaben enthalten über Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens sowie der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten und die Verteilung der Geschäftsanteile; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie der Nachweis einer § 2b
Absatz 3 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen.

§ 2 Anzeige bei auswärtigen Architekten

(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart.
(2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen:
1.
Ein Nachweis über die Berufsqualifikation; 2.
ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;
3.
die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
4.
im Falle von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes den Nachweis der Tätigkeit;
5.
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbständigen Tätigkeit.
Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz »frei« geführt werden soll, haben die Dienstleister nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach § 2
Absatz 3 des Architektengesetzes erfüllen.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat Vorsorge zu treffen, dass die einzelnen Verfahren möglichst zügig und in einem Termin erledigt werden können.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Eintragungsausschusses nach Maßgabe des § 16 Abs. 5
des Architektengesetzes. Von der Mitwirkung mindestens eines Beisitzers der gleichen Tätigkeitsart des Antragstellers kann abgesehen werden, wenn bei der Sitzung des Eintragungsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, kein solcher Beisitzer anwesend ist.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses auf ihre Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 25
des Architektengesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Eintragungsausschuss kann Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch vom Vorsitzenden gehört werden. Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet mit Ausnahme des § 16 entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.
(5) Soweit einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird oder die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8
des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b
des Architektengesetzes angeordnet wird, ist dem Betroffenen ein schriftlich begründeter Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das gleiche gilt im Falle belastender Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 16 Abs. 1
des Architektengesetzes.
(6) In der Entscheidung des Eintragungsausschusses ist festzustellen, welcher Fachrichtung der Antragsteller angehört und welcher Tätigkeitsart er zuzuordnen ist.
(7) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Geschäftsstelle

(1) Bei der Architektenkammer wird eine Geschäftsstelle für den Eintragungsausschuss eingerichtet.
(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des Eintragungsausschusses vor und erfüllt die Aufgaben, die ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2
des Architektengesetzes übertragen worden sind.

§ 6 Entscheidung ohne Antrag

Werden der Kammer Tatsachen bekannt, die die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste nach § 7 des Architektengesetzes, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8
des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b
des Architektengesetzes rechtfertigen können, so ist eine Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung der Eintragung herbeizuführen.

§ 7 Anzeige- und Antragspflicht

(1) Die in der Architektenliste oder in dem besonderen Verzeichnis nach § 8
des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b
des Architektengesetzes eingetragenen Architekten haben der Kammer alle für die Eintragung bedeutsamen Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderungen anzuzeigen.
(2) Wechselt der Eingetragene die Fachrichtung oder die Tätigkeitsart, so hat er binnen eines Monats die Eintragung dieser Änderung zu beantragen.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Architektenliste und die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner vom 6. Februar 1991 (GBl. S. 166) außer Kraft.
Stuttgart, den 13. Juli 1999
Dr. Döring
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