Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Vom 24. März 1975
§ 1
                            Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 und 3
 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) ist das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 24. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger