Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Vom 24. März 1975
§ 1
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 und 3
des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 24. März 1975
Griesinger
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