APrOAmtsanw
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (APrOAmtsanw) Vom 27. November 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Voraussetzung der Zulassung

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst gemäß § 4
Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzt,
2.
nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes besonders geeignet erscheint,
3.
im gehobenen Justizdienst mindestens drei Jahre tätig war und
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Das Justizministerium kann von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 Ausnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen zulassen.

§ 2 Bewerbung und Zulassung

(1) Der Bewerbungsantrag ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten, in deren oder dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber die Ausbildung beginnen möchte.
(2) Die oder der derzeitige Dienstvorgesetzte erstellt eine dienstliche Beurteilung nach Maßgabe einer statusamtsbezogenen Anlassbeurteilung gemäß Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger; diese enthält auch eine Stellungnahme zur voraussichtlichen Eignung für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes.
(3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt lädt die Bewerberin oder den Bewerber in der Regel zu einer Vorstellung ein und legt den Bewerbungsantrag mit einer Stellungnahme dem Justizministerium vor. Von einer Einladung zur Vorstellung kann insbesondere abgesehen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder sich eine Beamtin oder ein Beamter wiederholt bewirbt und sich die dienstliche Tätigkeit sowie die Beurteilung der oder des Dienstvorgesetzten seit der letzten Bewerbung nicht geändert haben.
(4) Über die Zulassung entscheidet das Justizministerium. Es kann ein persönliches Vorstellungsgespräch führen und weitere Feststellungen zur Geeignetheit durch Einbeziehung der personalverwaltenden Stelle oder der oder des derzeitigen Dienstvorgesetzten treffen.

ABSCHNITT 2 Ausbildung

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres.
(2) Die Ausbildung dauert 15 Monate und gliedert sich wie folgt:
1.
Ausbildungsabschnitt I (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
2.
Ausbildungsabschnitt II (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des amtsanwaltlichen Dienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
3.
Ausbildungsabschnitt III (14. und 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
(3) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Ausbildung das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahreserholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Fachwissenschaftliches Studium (Ausbildungsabschnitt I und III)

(1) In den Ausbildungsabschnitten I und III haben die Beamtinnen und Beamten an einem vom Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern eingerichteten fachwissenschaftlichen Studiengang teilzunehmen. Das Justizministerium ordnet die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten I und III ab.
(2) Für das Studium in den Ausbildungsabschnitten I und III gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Fachpraktische Ausbildung (Ausbildungsabschnitt II)

(1) Der Ausbildungsabschnitt II dient der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes. Die in Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie nach Abschluss der Ausbildung fähig sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts rasch, sorgfältig und selbstständig zu erledigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Verfahren gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft weist die Beamtinnen und Beamten für mindestens eine Woche einer Polizeidienststelle im Einvernehmen mit deren Leiterin oder Leiter zu. Sie sollen dort einen Einblick in die Arbeitsweise der Polizei erhalten.
(4) Das Justizministerium kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen erteilen.

§ 6 Leitung und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II leitet das Justizministerium. Es bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet.
(2) Für die Organisation der fachpraktischen Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweils ausbildenden Staatsanwaltschaft zuständig. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte und Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.
(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
(6) Im vorletzten oder im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts II prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt.

§ 7 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung haben die Beamtinnen und Beamten an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Das Justizministerium bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften, überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft (Leiterin oder Leiter des Begleitlehrgangs) aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den Ausbildungsabschnitt III vorbereiten.
(3) Der Unterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere Folgendes beinhalten:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht, 3.
Strafprozessrecht, 4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik, 5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag, 6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrsrecht und eine im Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
Der Lehrplan wird von der Leiterin oder dem Leiter des Begleitlehrgangs nach Maßgabe der in Satz 1 aufgeführten Vorgaben erstellt.
(4) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft begutachtet, mit jeweils einer Note und einer Punktzahl nach § 9 Absatz 1 bewertet und besprochen.
(5) Zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts II berichtet die Leiterin oder der Leiter des Begleitlehrgangs an das Justizministerium, ob die einzelnen Beamtinnen und Beamten das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen werden. Der Bericht schließt mit einer Note und einer Punktzahl nach § 9 Absatz 2 ab. § 10 bleibt unberührt.

§ 8 Zeugnisse

(1) Alle ausbildenden Beamtinnen und Beamten haben sich jeweils gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft in einem eingehenden Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung der zugewiesenen Beamtin oder des zugewiesenen Beamten zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer Note und einer Punktzahl nach § 9 Absatz 1 ab.
(2) Am Ende des Ausbildungsabschnitts II ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Dieses beinhaltet auch Aussagen über die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und die Sicherheit in einer Hauptverhandlung sowie darüber, ob die einzelne Beamtin oder der einzelne Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Das Abschlusszeugnis schließt mit einer Note und einer Punktzahl nach § 9 Absatz 2 ab. § 10 bleibt unberührt.
(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen und auf Wunsch zu besprechen. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung, dem Justizministerium zuzuleiten und dort zu den Personalaktendaten zu nehmen.

§ 9 Noten

(1) Die einzelnen Leistungen in der Ausbildung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung (16 bis 18 Punkte),

gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (13 bis 15 Punkte),

vollbefriedigend

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (10 bis 12 Punkte),

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (7 bis 9 Punkte),

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (4 bis 6 Punkte),

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (1 bis 3 Punkte),

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung (0 Punkte).

(2) Bei der Erstellung des Berichts im Sinne von § 7 Absatz 5 und des Abschlusszeugnisses im Sinne von § 8 Absatz 2 werden die Einzelbewertungen rechnerisch durch Bildung einer Durchschnittspunktzahl zu Gesamtbewertungen zusammengefasst. Durchschnittspunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet. Den ermittelten Punkten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte

=

sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte

=

gut,

9,00 bis 11,49 Punkte

=

vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte

=

befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte

=

mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte

=

ungenügend.

§ 10 Widerruf

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so haben die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft oder die Leiterin oder der Leiter des Begleitlehrgangs dem Justizministerium zu berichten. In diesem Fall entscheidet das Justizministerium darüber, ob die Zulassung zur Ausbildung widerrufen wird.
(2) Wird die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, übernimmt die Beamtin oder der Beamte die vor Beginn der Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

ABSCHNITT 3 Amtsanwaltsprüfung

§ 11 Prüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
(2) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als gemeinsames Prüfungsamt für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung abgelegt. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht diese Verordnung etwas Abweichendes regelt.
(3) Gegen Ende der Ausbildung übersendet das Justizministerium der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Personalaktendaten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen.
(4) Während der letzten sieben Arbeitstage vor dem Tag der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, ist innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gegenüber dem Justizministerium abzugeben.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, übernimmt wieder die frühere Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, nicht rechtzeitig abgegeben wird.

§ 13 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin und zum Amtsanwalt ernannt worden sind, neben ihren bisherigen Amts- und Dienstbezeichnungen die Bezeichnung »beauftragter Amtsanwalt« oder »beauftragte Amtsanwältin«, abgekürzt »Amtsanwalt (b)« oder »Amtsanwältin (b)«. Ist eine Verwendung im Amtsanwaltsdienst nicht möglich, werden die Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer bisherigen Laufbahn weiterbeschäftigt.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwalts in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2015 fortgesetzt wird; in diesem Fall gilt diese Verordnung.
(2) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 27. November 2014

STICKELBERGER

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