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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten (Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste) Vom 2. August 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll
1.
Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz zur Leitung des Pflegedienstes in kleineren und mittleren Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere von Altenhilfeeinrichtungen innerhalb von Organisationsverbünden, sowie zur Leitung von ambulanten Pflegediensten und
2.
Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger zur Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, qualifizieren.
(2) Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, einen angemessenen persönlichen Führungsstil zu entwickeln, den Pflegedienst unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Belange zu organisieren, Qualitätsanforderungen zu setzen, die Qualität zu sichern und zu steigern, das Leistungsprofil der Einrichtung an Änderungen in der Bedarfslage anzupassen, die Einrichtung und ihr Angebot öffentlichkeitswirksam darzustellen und geeignete Pflegekonzepte einzuführen und umzusetzen.
(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht, fachpraktische Übungen und unterrichtsbegleitende Praxisanteile erzielt werden.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung ist im Regelfall unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung ein Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 1500 Stunden, der auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation gestaltet wird. Auf die Dauer des Lehrgangs kann die Leitung der Weiterbildung abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.
(2) Der Lehrgang umfasst: 1.
theoretischen Unterricht von mindestens 1000 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,
2.
unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 400 Stunden, aufgeteilt in je 200 Stunden in ambulanten und stationären Einrichtungen,
3.
100 Stunden fachpraktische Übungen, 4.
die Abschlussprüfung.
(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Geeignete Teile des Unterrichts können mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch in Fernstudienform erbracht werden.
(5) Über den Unterricht und die praktische Weiterbildung sind Nachweise zu führen.
(6) Während des Weiterbildungslehrgangs sind mindestens fünf Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die in § 3 ausgewiesenen Lern- und Übungsbereiche sind schwerpunktmäßig jeweils Ziel einer Leistungsüberprüfung. Mindestens zwei Leistungsüberprüfungen müssen unter Klausurbedingungen und mindestens eine mündlich durchgeführt werden. Bei Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung erkennbar sein.
(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 3 Lern- und Übungsbereiche

Inhalte der Lern- und Übungsbereiche: 1
Führung und Selbstmanagement 250 Stunden 1.1
Führungsmodelle 1.2
Mitarbeiterführung und Teamentwicklung 1.3
Personalauswahl, -entwicklung und Beurteilung 1.4
Menschenbilder und Persönlichkeitstheorien 1.5
Supervision und Coaching 1.6
Zeitmanagement 1.7
Umgang mit Belastungen 1.8
Kommunikation und Konfliktmanagement 1.9
Einbindung von Angehörigen und freiwilligen Hilfskräften
2
Organisation und Organisationsentwicklung 300 Stunden
2.1
Aufbau- und Ablauforganisation 2.2
Organisation nach rechtlichen, institutionellen und vertraglichen Anforderungen
2.3
Personaleinsatzplanung, Arbeitszeitmodelle und Dienstplangestaltung
2.4
Kosten- und Leistungsmanagement 2.5
Projektmanagement 2.6
Kooperation und Vernetzung 3
Qualitätsmanagement 150 Stunden 3.1
Rechtsgrundlagen 3.2
Methoden der internen und externen Qualitätsentwicklung
3.3
Qualitätsbeschreibung, -sicherung und -weiterentwicklung
4
Marketing und Öffentlichkeitsarbeit 75 Stunden 4.1
Instrumente und Methoden 4.2
Präsentations- und Moderationstechniken 4.3
Rhetorik 5
Pflege 200 Stunden 5.1
Pflegetheorien und -modelle 5.2
Pflege-, Versorgungs- und Betreuungskonzepte 5.3
Planung und Steuerung des Pflegeprozesses 5.4
Grundlagen der Pflegeforschung 6
Zur freien Verfügung 25 Stunden.

§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten

(1) Die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang muss so regelmäßig sein, dass die geforderten Leistungsüberprüfungen stattfinden können. Entschuldigt fehlenden Personen soll innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit zur Nachholung einer Leistungsüberprüfung angeboten werden.
(2) Entschuldigt versäumte Weiterbildungszeiten in den theoretischen Lehrgangsabschnitten können bis zu höchstens 15 Prozent von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. Versäumte Weiterbildungszeiten in den begleitenden Praxisanteilen sind nachzuholen.

§ 5 Notenstufen

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:

sehr gut (1)

= wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

= wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

= wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4)

= wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6)

= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Für eine einzelne Leistungsüberprüfung sind halbe und ganze Noten zu bilden.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang sind:
1.
eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 und 2.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die vor Beginn einer Vollzeitweiterbildung mindestens zwei Jahre betragen soll oder vor Beginn einer Teilzeitweiterbildung solange gedauert haben soll, dass sie in der Summe mit der voraussichtlich bis zur Beendung der Weiterbildung weiter auszuübenden Tätigkeit einer zweijährigen Tätigkeit entspricht.
(2) Liegt die einschlägige berufliche Vortätigkeit nicht innerhalb der Rahmenfrist des § 71 Abs. 3
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, hindert das die Aufnahme in die Weiterbildung nicht.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Die Weiterbildungsstätte bestimmt rechtzeitig den Termin, zu dem der Antrag bei ihr eingegangen sein muss, und gibt ihn auf geeignete Weise bekannt. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
Ausbildungszeugnis, 3.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und 4.
Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und die Leitung von ambulanten Pflegediensten oder für die Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, erreicht wurde und die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen.

§ 9 Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium und einem gesonderten mündlichen Teil. Dieser findet zuletzt statt.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrgangs nach § 2 Abs. 6 erbrachten gleich gewichteten Leistungen eine Anmeldenote gebildet, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen ist.
(2) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zuzulassen, die über Nachweise einer grundsätzlich regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang verfügen, an den mindestens zu fordernden Leistungsüberprüfungen teilgenommen haben und eine Anmeldenote von mindestens »ausreichend« erhalten haben. Im Falle der Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 Abs. 1 zu erbringen.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Sie teilt die Anmeldenote, die Prüfungstermine und die Zulassungsentscheidung spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Eine Ablehnung ist zu begründen. Prüfungsbeginn ist die Ausgabe der Themen der Facharbeit.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
ein Mitglied des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
2.
die Leitung der Weiterbildung oder deren Stellvertretung,
3.
mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Als Stellvertretung für die Lehrkräfte können auch Lehrkräfte einer anderen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte bestimmt werden, die in entsprechenden Lehrgängen unterrichten.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses und Zustimmung der zu prüfenden Personen gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Mitglieder des zuständigen Regierungspräsidiums sind jederzeit berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13 Entgegennahme und Bewertung der Facharbeit

(1) Das Thema der Facharbeit ist vom Prüfungsvorsitzenden zu genehmigen. Er teilt das Thema der Facharbeit dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit und bestimmt zwei Prüfer zu Korrektoren der Facharbeit.
(2) Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Facharbeit ist vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums abzugeben.
(3) Der Facharbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden.
(4) Die Facharbeit wird von den beiden Korrektoren unabhängig voneinander bewertet. Sie schlagen Noten vor, die jeweils bis zur zweiten Dezimale nach dem Komma festgelegt werden. Der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen gilt als Note. Unterscheiden sich die Bewertungen um mehr als eine Note, entscheidet der Prüfungsvorsitzende. Die Bewertungen der Korrektoren gelten als Grenzwerte.
(5) Die Note der Facharbeit ist drei Arbeitstage vor dem Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.

§ 14 Abnahme des Kolloquiums

(1) Der Prüfungsausschuss legt fest, in welcher Besetzung das Kolloquium abgenommen wird. Dem zu bildenden Fachausschuss gehören die Korrektoren der zu besprechenden Facharbeit an. Die Prüfung erfolgt durch die Korrektoren der Facharbeit und im Falle von § 13 Abs. 4 Satz 4 durch den Vorsitzenden.
(2) Das Kolloquium umfasst: 1.
die Präsentation der Facharbeit und 2.
eine fachliche Diskussion über die dargestellten Inhalte.
(3) Das Kolloquium dauert zwischen 20 und 30 Minuten.
(4) Die Kolloquiumsnoten werden von jedem Prüfer bis auf die erste Dezimale nach dem Komma bestimmt. Die Gesamtnote des Kolloquiums ist der Durchschnitt der vergebenen Noten. Weicht sowohl die Kolloquiumsnote als auch die Anmeldenote von der Note für die Facharbeit um mehr als anderthalb Noten nach unten ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine neue Facharbeit gefertigt werden muss.
(5) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Name der geprüften Person, 2.
Zeit und Dauer der Prüfung, 3.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und Namen der Prüfer,
4.
die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung ist die Lösung eines Fallbeispieles vorzutragen und darzustellen. Die Lösung des Fallbeispieles soll eine abgewogene Berücksichtigung mehrerer der in § 3 aufgelisteten Lernbereiche erfordern.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(3) Die Anzahl der Aufgaben muss die Anzahl der mündlichen Prüfungen um eine übersteigen. Sie sind in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Über die Zuteilung einer Aufgabe zu einer zu prüfenden Person wird durch Losziehung entschieden. Die Aufgabe wird ihr eine Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben; sie bereitet sich unter Aufsicht einer nicht prüfenden Lehrkraft auf die Falllösung vor.
(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Personen geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für die einzelne zu prüfende Person soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen eine Gesamtnote, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma errechnet wird.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 1 ermittelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen. Dabei sind Anmeldenote, Facharbeit, Kolloquium und mündliche Prüfung je einfach zu gewichten.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt ist in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies der geprüften Person unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnungen verbunden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden und die Prüfung nicht wiederholt oder nicht teilgenommen hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und die Leitung von ambulanten Pflegediensten oder für die Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, nicht erreicht ist.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Er kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken.
(2) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung soll der Prüfungsausschuss mit denselben Mitgliedern besetzt sein, sofern nicht die Facharbeit wiederholt werden muss.

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nicht vollständig teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zu prüfende Person hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Es ist ein Nachprüfungstermin festzusetzen, bei dem bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen bleiben.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 hinzuweisen.

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer der Aufsicht führenden Personen festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird vorläufig fortgesetzt, bis die Entscheidung darüber getroffen ist, ob eine Täuschungshandlung vorliegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In leichten Fällen kann die Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils angeordnet werden.
(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erteilte Erlaubnis als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder als »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet den Zugang zur Weiterbildung.
(2) Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Stuttgart, den 2. August 2004
Gönner

Anlage

(zu § 17 Abs. 1)
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
Weiterbildungszeugnis

Frau/Herr ___

geboren am ___ in ___
mit Berufserlaubnis
 vom ___
hat in der Zeit vom ___ bis ___
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name und Anschrift der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 1000 Stunden theoretischem Unterricht, 100 Stunden fachpraktischen Übungen und 400 Stunden praktischer Weiterbildung.

Die Teilnehmerin / der Teilnehmer* hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis** erzielt:

Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung und ambulante Dienste folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen*
:
»Altenpfleger für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Altenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Pflegefachfrau für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«,
»Pflegefachmann für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«
»Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«
»Heilerziehungspflegerin für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«.
Ort und Datum
___
Der Prüfungsausschuss
Die/Der Vorsitzende
___
Durch die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird nicht der Nachweis geführt, dass die in § 71
des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Berufserfahrung vorliegt.

Fußnoten

*
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