AltPflAusglVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) Vom 4. Oktober 2005

§ 1 Ausgleichsverfahren

Um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.

§ 2 Beteiligte und Zuständigkeit

(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4
Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsaufnahme nach der Altenpflegeausbildungsträgerverordnung erfüllt und tatsächlich Ausbildungen vermittelt.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales führt das Ausgleichsverfahren durch. Er bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. Er ist auch für Beitreibungen zuständig. Der Zahlungsverkehr erfolgt über ein Treuhandkonto.
(3) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann Erhebungsbögen für die Ermittlung der Ausgleichsbeträge oder der Höhe der Ausgleichszuweisungen sowie Zahlungsformulare herausgeben, die von den Einrichtungen zu benutzen sind. Er kann auch eine Abwicklungsmöglichkeit mittels elektronischer Datenverarbeitung anbieten, aber nicht vorschreiben.

§ 3 Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmasse

(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales bestimmt die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen im September des Vorjahres. Das erste Erhebungsjahr beginnt am 1. Januar 2006.
(2) Er stellt dazu die Gesamtzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler der Altenpflegeschulen des Schuljahres fest, das am 1. August des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres begonnen hat. Zu diesem Zweck machen die Einrichtungen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die erforderlichen Meldungen. Der Meldung muss zu entnehmen sein,
-
ob und wie viele Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler ausgebildet wurden,
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ob es sich um eine stationäre Einrichtung, teilstationäre Einrichtung oder einen ambulanten Dienst handelt,
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wie viele der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 77
SGB III Leistungen nach § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 79
SGB III von der Einrichtung oder dem Dienst erhalten und in welcher Höhe die Weiterbildungskosten gezahlt werden.
(3) Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt: 1.
Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären Einrichtungen wird vervielfacht mit 35 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. August des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war,
2.
die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit 70 Prozent der Vergütung nach Ziffer 1,
3.
die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79
SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.

§ 4 Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge

(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 erhoben, die bereits am 1. August des Vorjahres im Bereich der Altenhilfe tätig waren. Bei Zusammenlegungen und Übernahmen von Einrichtungen wird der neuen Einrichtung deren Vortätigkeit zugerechnet.
(2) Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist die Anzahl der am 1. August des Vorjahres beschäftigten Pflegefachkräfte. Pflegefachkräfte sind Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf. Beschäftigte in Pflegehilfsberufen bleiben unberücksichtigt. Die Beschäftigungsanteile der einzelnen Pflegefachkräfte werden zusammengezählt; ergeben sich Stellenbruchteile, so werden diese nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalen nach dem Komma gerundet. Beschäftigte, die über Subunternehmer, Zeitarbeitsfirmen oder Kooperationspartner eingesetzt werden, sind anzurechnen.
(3) Erfüllt ein Heim die nach der Heimpersonalverordnung vorgegebene Fachkraftquote nicht, ist die anzustrebende Zahl der zu beschäftigenden anstelle der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte maßgeblich.
(4) Bei ambulanten Diensten wird nur der Anteil an Pflegefachkräften der Gesamtzahl nach Absatz 2 zugerechnet, der auf die körperbezogenen Pflegemaßnahmen nach §§ 36, 38 und 39
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfällt.
(5) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt in zwei Stufen berechnet:
1.
Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche „vollstationär“, „teilstationär“, „Altenheime“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Fachkräfte zur Gesamtzahl der nach Absatz 2 bis 4 ermittelten Fachkräfte aufgeschlüsselt.
2.
Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den 12 Monaten vor dem 1. August des Vorjahres betreuten Personen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der Hausbesuche mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen nach §§ 36, 38 und 39
SGB XI des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Hausbesuche.

§ 5 Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung der Ausgleichszuweisungen

(1) Die Einrichtungen teilen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bis zum 31. August des Vorjahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben zusammen mit der nach § 4 Abs. 2 bis 4 nach Vollzeitstellen berechneten Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte mit. Die vollstationären Einrichtungen melden, ob die Fachkraftquote erfüllt ist und welche abweichende Anzahl ohne Befreiungen von der Fachkraftquote gegebenenfalls zu erfüllen wäre. Nach Ablauf dieses Termins kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales die Anzahl der Pflegefachkräfte für die Ausgleichsbetragserhebung durch Schätzung verbindlich feststellen.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
(3) Die Ausgleichsbeträge sind ab dem Jahr 2006 in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres zu zahlen. Geht der Ausgleichsbetrag nicht fristgerecht ein, werden Verzugszinsen von 6 Prozent pro Jahr berechnet.
(4) Die Erstattungen an die ausbildenden Einrichtungen sind ab dem Jahr 2006 in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres auszuzahlen. Eine Jahresendabrechnung wird erforderlichenfalls zum 1. März des Folgejahres durchgeführt.

§ 6 Höhe der Erstattungen

(1) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge wird auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr die praktische Ausbildung vermittelt haben. Die Zuweisungen an die einzelnen Einrichtungen entsprechen deren Anteil an den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen an Auszubildende.
(2) Die Erstattungsansprüche sind auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge begrenzt. Ist die Summe der Ausgleichsbeträge jedoch höher als die Summe der erstattungsfähigen Vergütungszahlungen, wird der Überschuss den Einrichtungen, die im Erhebungsjahr Ausgleichsbeträge bezahlt haben, entsprechend ihrem Anteil an der Zahlung erstattet und bei der nächsten Erhebung eines Ausgleichsbetrags verrechnet.

§ 7 Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung

(1) Den Einrichtungen werden jeweils alle erstattungsfähigen Vergütungszahlungen für die Auszubildenden zugerechnet, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Für das Ausgleichsverfahren ist dabei unerheblich, ob besondere Zahlungs- und Abrechnungsvereinbarungen mit weiteren Einrichtungen bestehen, die die Auszubildenden zeitweise beschäftigen, und wer die Zahlung geleistet hat.
(2) Folgende während des Erhebungsjahres gezahlten Ausbildungsvergütungen sind erstattungsfähig:
1.
Vergütungszahlungen für Auszubildende der nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vereinbarten Vergütungen ohne Überstundenvergütung einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zu 35 Prozent bei stationären Einrichtungen, zu 70 Prozent bei ambulanten Einrichtungen,
2.
Aufzahlungen auf laufende vorrangige Leistungen nach § 17
AltPflG bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung,
3.
Weiterbildungskosten, die nach § 17 Abs. 1 a AltPflG zu erstatten sind.

§ 8 Anmeldung der Forderungen auf Ausgleichszuweisungen

Die Einrichtungen teilen bis zum 31. August des Vorjahres dem Kommunalverband für Jugend und Soziales die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit. Dabei sind die Namen der Auszubildenden anzugeben und die Zahlungen den einzelnen Auszubildenden zuzuordnen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales hat das Recht, die Richtigkeit der Angaben durch Anforderung von Nachweisen zu überprüfen.

§ 9 Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge

(1) Ausgleichsbeträge, die statt im Erhebungsjahr erst in nachfolgenden Jahren eingehen, werden dazu verwendet, Fehlbeträge, die auf Grund fehlerhafter Ausgleichszuweisungen entstanden sind, auszugleichen. Darüber hinaus verstärken die verspätet eingegangenen Ausgleichsbeträge nebst Zinsen im Jahr ihres Zuganges die Ausgleichsmasse.
(2) Wird das Ausgleichsverfahren beendet, werden die nach dem Ablauf des Erhebungsjahres bis zum 1. Juli des Folgejahres eingegangenen Ausgleichsbeträge bis zum 31. Dezember verteilt. Noch später eingehende Ausgleichsbeträge werden auf Grund einer Schlussrechnung verteilt. Sie ist nach Ablauf weiterer drei Jahre binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Die Zuweisungsanteile der späteren Verteilungen entsprechen denjenigen des letzten Ausgleichsjahres.

§ 10 Verwaltungskosten

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales erhält als pauschalen Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr. Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und entsprechend den in § 4 für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zusammen mit den Ausgleichsbeträgen erhoben. Er darf von den Einrichtungen in den Leistungsentgelten nicht berücksichtigt werden.

§ 11 Weitere Verfahrensvorschriften

(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales informiert das Sozialministerium (Ministerium) und die Pflegesatzkommissionen bis zum 1. Oktober jeden Vorjahres über die Bestimmung der Ausgleichsmasse für das folgende Erhebungsjahr.
(2) Haushaltsrechtliche Informationspflichten sind zu erfüllen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt dem Ministerium zu jeder Aufstellung des Staatshaushaltsplans auf Anforderung einen Bericht über den Umfang und die Auswirkungen des Ausgleichsverfahrens vor.

§ 12 Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens

Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens findet alle fünf Jahre statt, erstmals zum 1. Mai 2011. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt einen im Benehmen mit den Pflegesatzkommissionen erarbeiteten Bericht dem Ministerium vor.

§ 13 Aufsicht

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales unterliegt bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums.

§ 14 Übergangsbestimmung

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann bis längstens 31. Dezember 2005 die Stichtage abweichend von den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen festsetzen, soweit dies aus besonderen Gründen im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich ist; dies gilt nicht für den Beginn des Ausgleichsverfahrens nach § 1.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 4. Oktober 2005

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Pfister

Rech

Prof. Dr. Frankenberg

Prof. Dr. Goll

Stratthaus

Hauk

Gönner

Prof. Dr. Reinhardt

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