Verordnung der Landesregierung über Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern Vom 12. Juli 1999
§ 1
                            Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sind Ersatzschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern haben die Aufgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akkordeonlehrer auszubilden, die befähigt sind, in selbständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsausübung musikerzieherische Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und als Fachlehrkräfte für den musikalischen Laienbereich verantwortlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse
in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder an einer Fachhochschule erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Zulassung zur Ausbildung setzt die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Ausbildung erstreckt sich neben dem Unterricht in allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildenden Fächern in der Regel auf die Fächer Akkordeon, Dirigieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elementare Musikpädagogik, Klavier, Orchesterpraxis sowie Wahlfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, bei Teilzeitform entsprechend länger, und endet mit einer Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
 Dr. Döring
Dr. Palmer
 Dr. Schäuble Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha Dr. Goll
 Stratthaus
Staiblin
 Dr. Repnik Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele