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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992 Vom 12. Dezember 1994

Artikel 1

§ 1

Dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade wird zugestimmt.

§ 2

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

§ 1

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetzblatt bekanntgemacht.

Abkommen

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade
Zwischen den Ländern
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
Thüringen
wird folgende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1

(1) Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
(2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
(3) Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.

Artikel 2

(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragsschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat. Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL (Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft) zu treffen, so ist dasjenige der vertragsschließenden Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet maßgeblich.
(4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Artikel 19 Satz 2
des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 3

Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden.

Artikel 4

Die in Artikel 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragsschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragsschließenden Ländern mit.
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