Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (Agrarstatistik-Durchführungsverordnung - AgrStatG-DVO) Vom 10. Dezember 1990
§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung
der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das
Statistische Landesamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Insbesondere erläßt es die zur Durchführung
erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und
führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten
Erhebungsvordrucke durch.
§§ 2 bis 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Stuttgart, den 10. Dezember 1990
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Mayer-Vorfelder
Dr.
Palm
Weiser
Dr. Engler
Schaufler
Schlee
Dr. Eyrich
Dr.
Vetter
Wabro
Baumhauer
Ministerium für Ländlichen
Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Weiser
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