ADK-ZVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Aufnahmeprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst - ADK-ZVO) Vom 28. August 2017

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen Schauspiel und Theaterregie der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg setzt folgende Nachweise voraus:
1.
Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2
des Landeshochschulgesetzes (LHG), die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt. Bewerberinnen und Bewerber ohne eine zu einem Studium an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg berechtigende Hochschulzugangsberechtigung können eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 oder 7
LHG erwerben, indem sie eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach § 2 erbracht. Der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung wird durch eine Zusatzprüfung nach § 9 erbracht; er gilt als erbracht bei Bewerberinnen und Bewerbern mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
2.
Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; dies ist bei Bewerberinnen und Bewerber, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen oder bei Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung einer Einrichtung im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache gegeben. In allen übrigen Fällen ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau, beispielsweise durch eine bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) der Stufe 2, erforderlich.
3.
Die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang; diese wird durch die Aufnahmeprüfung nach § 2 nachgewiesen.
(2) Die Zulassung zum Bachelorstudiengang Theaterregie setzt zusätzlich zu den Nachweisen nach Absatz 1 den Nachweis praktischer Erfahrungen von in der Regel mindestens sechs Monaten im Bereich der Darstellenden Kunst, insbesondere an Theatern, bei Filmproduktionen oder bei Theater-, Film-, Musik- oder Tanzfestivals voraus.
(3) Die Zulassung zum Masterstudiengang Dramaturgie der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg setzt den Nachweis
1.
eines Hochschulabschlusses oder einer vergleichbaren Qualifikation im Fach Dramaturgie, Germanistik, Literaturwissenschaft, Philosophie, Soziologie oder in einem verwandten kunst-, medien-, geistes- oder gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
2.
der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
3.
der durch die Aufnahmeprüfung nach § 2 nachgewiesenen künstlerischen Eignung für den Studiengang Dramaturgie und
4.
praktischer Erfahrung im Bereich der Darstellenden Kunst, insbesondere an Theatern, bei Filmproduktionen oder bei Theater-, Film-, Musik- oder Tanzfestivals von in der Regel mindestens sechs Monaten
voraus.

§ 2 Aufnahmeprüfung

(1) Die künstlerische Eignung für das Studium an der Akademie für Darstellende Kunst nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
AkadG ist durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung nachzuweisen.
(2) Die für die Durchführung der Aufnahmeprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie die sonstigen Nachweise nach § 1 sind vollständig mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegen. Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg.
(3) Die Aufnahmeprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai statt. Die Direktorin oder der Direktor kann in begründeten Fällen abweichende Zeiträume für die Aufnahmeprüfung festlegen. Die Antragsfristen für die Zulassung zum Studium und für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung werden von der Direktorin oder dem Direktor festgelegt und bekannt gegeben.

§ 3 Verfahren

Die Aufnahmeprüfung gliedert sich 1.
für den Bachelorstudiengang Schauspiel in a)
eine Vorauswahl nach § 4, b)
eine erste Prüfungsstufe, bestehend aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil nach § 5,
c)
eine zweite Prüfungsstufe, bestehend aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil nach § 5;
2.
für den Bachelorstudiengang Theaterregie in a)
eine Vorauswahl nach § 4, b)
einen mündlichen und einen praktischen Prüfungsteil nach § 6;
3.
für den Masterstudiengang Dramaturgie in a)
eine Vorauswahl nach § 4, b)
eine mündliche Prüfung nach § 7.

§ 4 Vorauswahl

(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden. Die Vorauswahl wird auf Grund der von der Bewerberin oder dem Bewerber mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach Absatz 2 bis 5 getroffen.
(2) Für alle Studiengänge sind folgende Bewerbungsunterlagen vorzulegen:
1.
tabellarischer Lebenslauf, 2.
ausführliche schriftliche Begründung des Studienwunsches und
3.
Nachweise über erworbene Studien- und Berufsabschlüsse sowie berufliche und praktische Erfahrungen.
(3) Für den Bachelorstudiengang Theaterregie ist zusätzlich eine schriftliche Szenenanalyse nach den Vorgaben der Prüfungskommission vorzulegen.
(4) Für den Masterstudiengang Dramaturgie sind zusätzlich folgende Bewerbungsunterlagen vorzulegen:
1.
Konzept für eine eigene künstlerische Arbeit nach den Vorgaben der Prüfungskommission,
2.
Beschreibung einer künstlerischen Arbeit aus dem Bereich der darstellenden Kunst nach den Vorgaben der Prüfungskommission und
3.
Auflistung aller bisherigen und gegenwärtig laufenden künstlerischen Arbeiten sowie, soweit vorhanden, Kritiken und Referenzen der Arbeiten, an denen die Bewerberin oder der Bewerber beteiligt war, und Ausschnitte dieser Arbeiten auf elektronischen Datenträgern.
(5) Den für die Vorauswahl nach Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 vorgelegten Unterlagen ist jeweils eine Erklärung beizufügen, dass diese von der Bewerberin oder dem Bewerber selbstständig angefertigt wurden.
(6) Zu den weiteren Prüfungsteilen wird zugelassen, wer in der Vorauswahl im Durchschnitt der von allen Prüferinnen oder Prüfern entsprechend § 8 Absatz 4 vergebenen Punkte 2,0 Punkte oder mehr erreicht hat.

§ 5 Prüfungsstufen für den Bachelorstudiengang Schauspiel

(1) In der ersten Prüfungsstufe wird über die Zulassung zur zweiten Prüfungsstufe entschieden.
(2) Nach Bestehen der ersten Prüfungsstufe sind folgende Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als sechs Monate sein dürfen, vorzulegen:
1.
ärztliches Attest über den derzeitigen Gesundheitszustand, aus dem die gesundheitliche Eignung für die Schauspielausbildung hervorgeht,
2.
phoniatrisches Gutachten.
(3) Der praktische Prüfungsteil in der ersten und zweiten Prüfungsstufe besteht jeweils aus dem Vortrag zweier Rollenausschnitte und wahlweise einem musikalischen oder akrobatischen Vortrag nach den Vorgaben der Prüfungskommission.
(4) Der mündliche Prüfungsteil in der ersten und zweiten Prüfungsstufe besteht jeweils aus einem Einzelgespräch mit Mitgliedern der Prüfungskommission.

§ 6 Prüfungsteile für den Bachelorstudiengang Theaterregie

(1) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einem Einzelgespräch mit Mitgliedern der Prüfungskommission zu Fragen aus dem Bereich der darstellenden Kunst mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten.
(2) Der praktische Prüfungsteil besteht aus in der Regel bis zu drei szenischen Arbeiten nach Vorgaben der Prüfungskommission.

§ 7 Mündliche Prüfung im Masterstudiengang Dramaturgie

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Einzelgespräch mit Mitgliedern der Prüfungskommission zu Fragen aus dem Bereich der darstellenden Kunst, darunter zu zwei von der Prüfungskommission vorgegebenen Themen, mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten.

§ 8 Feststellung der Eignung in den mündlichen und praktischen Prüfungsteilen

(1) Für die Feststellung der Eignung in den Prüfungsteilen des Bachelorstudienganges Schauspiel sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
1.
sprachlicher Ausdruck, 2.
physischer Ausdruck, 3.
szenische Phantasie, 4.
Auffassungsgabe, 5.
soziale Kompetenz.
(2) Für die Feststellung der Eignung in den Prüfungsteilen des Bachelorstudiengangs Theaterregie sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
1.
szenische Phantasie, 2.
Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen,
3.
Differenzierungsvermögen, 4.
Motivation, 5.
Führungsqualität und Durchsetzungsvermögen.
(3) Für die Feststellung der Eignung im Masterstudiengang Dramaturgie sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
1.
analytische Fähigkeiten, 2.
Reflexionsvermögen, 3.
Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis,
4.
Sprachkompetenz, 5.
Konfliktfähigkeit.
(4) In jedem Prüfungsteil nach § 3 wird anhand der Bewertungskriterien nach Absatz 1 bis 3 die Eignung von jedem Mitglied der Prüfungskommission mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten beurteilt. Dabei entsprechen:
1.
5 Punkte: eine sehr gute fachliche Eignung, 2.
4 Punkte: eine gute fachliche Eignung, 3.
3 Punkte: eine befriedigende fachliche Eignung, 4.
2 Punkte: eine ausreichende fachliche Eignung, 5.
1 Punkt: eine mangelhafte fachliche Eignung, 6.
0 Punkte: eine ungenügende fachlichen Eignung.
Es können auch halbe Punkte vergeben werden.
(5) Die Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Schauspiel hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen Prüfungsteilen der ersten Prüfungsstufe und der zweiten Prüfungsstufe jeweils eine Durchschnittspunktzahl von 2,0 oder mehr erreicht hat.
(6) Die Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Theaterregie hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in den weiteren Prüfungsteilen jeweils eine Durchschnittspunktzahl von 2,0 oder mehr erreicht hat.
(7) Die Aufnahmeprüfung für den Masterstudiengang Dramaturgie hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in der mündlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von 2,0 oder mehr erreicht hat.
(8) Die in einem Prüfungsteil oder der mündlichen Prüfung nach § 7 erreichte Punktzahl errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission jeweils vergebenen Punktzahlen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
(9) Die Aufnahmeprüfung nach § 2 kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Die Bewerbungsunterlagen und Erklärungen nach § 4 müssen dafür neu vorgelegt werden.

§ 9 Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne Hochschulreife

Die hinreichende Allgemeinbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ist in einer mündlichen Prüfung von in der Regel 20 Minuten nachzuweisen. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dies feststellt.

§ 10 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfungen nach §§ 4 bis 7 werden für jeden Studiengang eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern gebildet. Den Kommissionen können jeweils angehören
1.
die Direktorin oder der Direktor oder eine oder ein von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter,
2.
die zuständige Studiengangsleiterin oder der zuständige Studiengangsleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter oder
3.
eine oder mehrere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte, Projektleiterinnen oder Projektleiter oder Lehrbeauftragten der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg.
Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 können auch Professorinnen und Professoren der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers, Lehrbeauftragte oder Projektleiterinnen oder Projektleiter der Filmakademie Baden-Württemberg sein. Die Prüfungskommissionen können zusätzlich Fachberaterinnen und Fachberater beteiligen; diese sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; bei Kommissionen mit nur zwei Mitgliedern entscheidet die Direktorin oder der Direktor über den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Entscheidungen über die Anzahl der Prüfungskommissionen, die Anzahl und Auswahl der Prüferinnen und Prüfer sowie der Mitglieder der Prüfungskommissionen trifft die Direktorin oder der Direktor.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die Prüferinnen und Prüfer sowie die beteiligten Fachberaterinnen und Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung

Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach dem Beginn der Vorauswahl ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Aufnahmeprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor zu stellen; dabei sind die Gründe für den Rücktritt glaubhaft zu machen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 12 Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die von ihr oder ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt die Direktorin oder der Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich zu begründen; dabei sind die Gründe für die Unterbrechung glaubhaft zu machen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.

§ 13 Ausschluss von der Prüfung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber ist von der Prüfung auszuschließen, wenn
1.
eine der nach § 4 Absatz 5 abzugebenden Erklärungen nicht der Wahrheit entspricht oder
2.
sie oder er versucht, das Ergebnis von Prüfungsteilen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Direktorin oder der Direktor. Erfolgt der Ausschluss, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
(3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahmeprüfung heraus, dass ein Ausschließungsgrund vorlag, kann die Direktorin oder der Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14 Prüfungsniederschrift

Über die Aufnahmeprüfung und ihre einzelnen Prüfungsteile ist durch die Prüfungskommission oder die Prüferin oder den Prüfer eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind
1.
Tag und Ort der Prüfungsteile, 2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
4.
die Dauer der jeweiligen Prüfungsteile und die Themen bei den mündlichen und praktischen Prüfungsteilen,
5.
die Prüfungsnote bei den mündlichen und praktischen Prüfungsteilen und
6.
besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterzeichnen.

§ 15 Geltungsdauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten Qualifikation

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes zum Termin, zu dem sie oder er die Aufnahmeprüfung bestanden hat, das Studium nicht aufgenommen und hat sie oder er nicht inzwischen an einer neuen Aufnahmeprüfung im selben Studiengang der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg teilgenommen, kann die Bewerberin oder der Bewerber die in der bestandenen Eignungsprüfung nachgewiesene Qualifikation nur beim nächsten Zulassungstermin ihrer oder seiner Bewerbung zu Grunde legen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst vom 12. Februar 2008 (GBl. S. 92) außer Kraft.

STUTTGART, den 28. August 2017

BAUER

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