Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-Württemberg - AHaftVollzG BW) Vom 17. Dezember 2015
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg, soweit sie in einer Abschiebungshafteinrichtung (Einrichtung) vollzogen wird. Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann.
(2) Dieses Gesetz findet auf den Vollzug des Ausreisegewahrsams im Sinne des § 62b
des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2 Grundsatz
Den in Abschiebungshaft befindlichen Ausländern (Untergebrachte) dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Abwehr einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit erfordern.
§ 3 Unterbringung
(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen.
(2) Sofern mehrere Angehörige derselben Familie zusammen abgeschoben werden sollen, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 1 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht werden. Lässt sich dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten realisieren, ist den betroffenen Untergebrachten tagsüber das Zusammenleben zu ermöglichen.
(3) Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sind soweit wie möglich getrennt von anderen Personen unterzubringen.
(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethnische Zugehörigkeit zu achten. Die diesbezüglichen Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung dürfen zum Zwecke des Schutzes der betroffenen Person vor religiös oder rassistisch motivierten Übergriffen und zum Zwecke der Ermöglichung der Religionsausübung verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.
(5) Untergebrachte erhalten keinen Urlaub oder Ausgang. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten können die Untergebrachten ausgeführt werden.
(6) Bei der Verpflegung soll möglichst Rücksicht auf kulturelle und religiöse Speisegebote genommen werden.
§ 4 Aufnahme und Abschiebungsplanung
(1) Untergebrachte sind bei ihrer Aufnahme in Abschiebungshaft bei nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter intensiviert werden. Fehlen die Voraussetzungen für eine Verständigung in der Muttersprache, sind andere den Untergebrachten bekannte Sprachen oder sonstige Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen.
(2) Nach der Aufnahme werden Untergebrachte alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt. Untergebrachte sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36
Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Mit den Untergebrachten sind unverzüglich nach der Aufnahme die Voraussetzungen und der Zeitplan der Ausreise zu erörtern. Insbesondere ist festzustellen, ob oder unter welchen Voraussetzungen die Untergebrachten zu einer freiwilligen Ausreise bereit sind und ihre Bereitschaft zur kontrollierten freiwilligen Ausreise glaubhaft machen; ferner sind sonstige Wünsche, insbesondere zum Zielort und zur Benachrichtigung von dort wohnenden Angehörigen oder sonst bekannten Personen, zu erkunden und in der Folge angemessen zu berücksichtigen.
§ 5 Arbeit
(1) Untergebrachte sind zur Arbeit nicht verpflichtet, sie haben jedoch für ihr engeres Umfeld selbst zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten und bei der Verpflegung mitzuwirken.
(2) Die Einrichtung soll, soweit Sicherheit und Ordnung dies zulassen, den Untergebrachten soweit möglich die Gelegenheit zur Arbeit geben. Untergebrachte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erhalten für die geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5
des Asylbewerberleistungsgesetzes.
§ 6 Freizeitbeschäftigung und religiöse Betätigung
(1) Die Einrichtung bietet Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an. Soweit möglich ist dabei den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rechnung zu tragen.
(2) Untergebrachten ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu geben, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
§ 7 Besuche
Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten Besuch empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung eingeschränkt werden, insbesondere kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher sich und ihre mitgeführten Gegenstände durchsuchen lassen. Satz 1 gilt nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und konsularischen Vertreterinnen oder Vertretern.
§ 8 Bezug von Zeitungen und Nutzung von Medien
(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) Untergebrachte können am Hörfunkempfang der Einrichtung oder am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Hörfunkgeräte benutzen, soweit dadurch nicht andere gestört werden. In begründeten Ausnahmefällen können eigene Fernsehgeräte zugelassen werden.
(3) Untergebrachte dürfen das Internet in dem von der Einrichtung angebotenen Umfang nutzen.
§ 9 Post, Geschenke, Einkauf, Telefon
(1) Untergebrachte dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versenden. Sie dürfen Geschenke von Besuchern entgegennehmen oder an Besucher aushändigen. Sie können ferner von den in der Einrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie mitgebrachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durchsuchung nach § 7 Satz 2 angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden. Der Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwälten wird nicht überwacht. Entsprechendes gilt für Schreiben der Untergebrachten an die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, das Europäische Parlament, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen sowie die konsularische Vertretung des Herkunftslandes, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 3 genannten Stellen, die an Untergebrachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten zu telefonieren. Der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen mit Kamerafunktion sind verboten.
§ 10 Sicherheit und Ordnung
(1) Die Untergebrachten haben sich hinsichtlich einer für alle einzuhaltenden Ruhezeit nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten. Im Übrigen sorgt die Einrichtung dafür, dass Untergebrachte in bestimmten Bereichen der Einrichtung oder Gruppen miteinander in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien aufhalten können. Untergebrachte dürfen sich auch tagsüber jederzeit in ihren Haftraum zurückziehen, sofern sie sich nicht zu einer bestimmten Arbeit verpflichtet haben.
(2) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtung, anderen Untergebrachten und anderen Personen das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht beeinträchtigen.
(3) Untergebrachte können auf Anordnung der Leitung der Einrichtung in einem besonders gesicherten Raum untergebracht werden, wenn und solange aufgrund ihres Verhaltens oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr des Entweichens, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Ein Arzt ist baldmöglichst zu beteiligen. Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum von mehr als 24 Stunden sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(4) Eine Videoüberwachung ist während einer Unterbringung nach Absatz 3 sowie in Räumen, die nur einer vorübergehenden Unterbringung, insbesondere aus medizinischen Gründen, dienen, wie Krisenräume, Beobachtungsräume und medizinische Bettenstation, zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen hinzuweisen. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin erforderlich ist. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Bediensteten der Einrichtung gelten die Vorschriften des Buches 3 des Justizvollzugsgesetzbuches entsprechend. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Fixierung ist nur zulässig zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie ist auf die unumgänglich notwendige Dauer zu beschränken. Es ist unverzüglich ärztliches Personal hinzuzuziehen, das über die Fortdauer der Fixierung entscheidet. Für die Dauer der Fixierung sind Untergebrachte durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Die Anwendung des Zwangsmittels, die Dauer sowie die Hinzuziehung ärztlichen Personals sind zeitgenau aktenkundig zu machen.
(6) Die Bediensteten der Einrichtung dürfen unmittelbaren Zwang gegenüber Untergebrachten oder anderen Personen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Unter mehreren Möglichkeiten ist die Maßnahme zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die notwendige Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern und eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(7) Die Bediensteten der Einrichtung dürfen beim Vollzug der Abschiebungshaft keine Schusswaffen gebrauchen.
§ 10a Videoüberwachung
(1) Das Einrichtungsgelände sowie das Innere des Einrichtungsgebäudes können offen mittels Videotechnik überwacht werden. Die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sowie die Beobachtung der unmittelbaren Einrichtungsumgebung sind zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Unterbringungsräumen sowie von Räumen, die für Kontakte mit Berufsgeheimnisträgern, Beiständen und Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen genutzt werden, ist ausgeschlossen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 11 Ärztliche Versorgung und soziale Betreuung
(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht.
(2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.
§ 12 Beschwerderecht
Untergebrachte erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
§ 13 Beirat
Für die Einrichtung wird ein externer Beirat eingerichtet. Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft mit. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 GG) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Absatz 1 GG) eingeschränkt.
§ 15 Dienstrechtliche Bestimmungen
Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug, die zu einer Einrichtung versetzt sind, gelten für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 36
Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Artikel 62 § 3
Absatz 4 und 5 des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG), für die Hinausschiebung der Altersgrenze § 39
Satz 2 des LBG und Artikel 62 § 3
Absatz 1 Satz 1 des DRG, für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag § 40
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 LBG und für die Dienstkleidung § 55
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG entsprechend.
§ 16 Verordnungsermächtigung
Das Justizministerium wird ermächtigt, die erforderlichen Einzelheiten zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft unter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft und nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) sowie Näheres zum Beirat, insbesondere zur Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang, durch Rechtsverordnung zu regeln.
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