Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle Vom 22. August 2015
§ 1 Benutzungspflichten
Die Nummer 2.3.4.3 des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle, gemäß der Anlage wird für verbindlich erklärt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle, vom 15. Februar 1999 (GBl. S. 103), die zuletzt durch Verordnung vom 22. August 2012 (GBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
STUTTGART, den 22. August 2015 |
UNTERSTELLER |
Anlage
(zu § 1)
Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle
2.3.4.3
Benutzungspflichten und Ausnahmen
Entsorgungspflichtige für Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3
Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind, haben sich der Abfallentsorgungsanlagen (im Sinne von § 30
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KrWG) in Baden-Württemberg zu bedienen.
Bestehende Kooperationen
Die Benutzungspflichten gelten nicht für die Landkreise Lörrach, Waldshut, Main-Tauber-Kreis und anteilig bis zu 28 000 t/a für den Ostalbkreis sowie anteilig 50 000 t/a für die Landkreise Konstanz und Bodenseekreis (im Rahmen der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Konstanz und Bodenseekreis mbH) sowie für den Landkreis Ravensburg (bis zu 33 000 t/a), soweit und solange diese sich im Rahmen der bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung rechtsverbindlich vereinbarten Zusammenarbeit außerhalb von Baden-Württemberg gelegener thermischen Behandlungsanlagen bedienen.
Ausnahmen
Die oberste Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von der Benutzungspflicht zulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen (insbesondere Autarkie Baden-Württemberg und entstehungsortnahe Entsorgung) vereinbar ist. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden,
a)
wenn der Abfall in einer Anlage entsorgt werden soll, die in geringerer Entfernung vom Bevölkerungsschwerpunkt des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen, liegt, als die nächst gelegene verfügbare Entsorgungsanlage gleicher Art in Baden-Württemberg,
b)
wenn die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit des Entsorgungspflichtigen erforderliche Kapazität für die thermische Behandlung von Abfällen in keiner der in Baden-Württemberg gelegenen Anlagen verfügbar ist, oder
c)
wenn die Benutzungspflicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Entsorgungspflichtigen führen würde. Eine Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Entsorgung in einer Anlage innerhalb Baden-Württembergs diejenigen außerhalb von Baden-Württemberg übersteigen.
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