Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 10. Oktober 2000
§ 1
                            Dem in der Zeit vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem  Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 10. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel 
 Dr. Döring Dr. Palmer 
 Dr. Schäuble Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha Dr. Goll 
 Stratthaus Staiblin 
 Dr. Repnik Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele Dr. Mehrländer
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 25. September 2001 (GBl. S. 568) am 1. September 2001 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag über die Bildung  einer gemeinsamen Einrichtung  nach § 6 Abs. 1 Satz 7  des Abfallverbringungsgesetzes*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 25. September 2001 (GBl. S. 568) am 1. September 2001 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
                            Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden »Zentrale Koordinierungsstelle« genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
                            (1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange auf Grund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes auf Grund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an diese rückübertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
                            Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach  Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle
                            (1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200000 Deutsche Mark (= 102258,37 Euro) festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Tritt der Staatsvertrag gemäß  Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach  Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung
                            (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außerkrafttreten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des  Artikels 4 zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 * Ratifikation, Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg: 
 Der Minister für Umwelt und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 26. Oktober 1999 
 Ulrich Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern: 
 Der Staatsminister für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesentwicklung und Umweltfragen 
 AUGSBURG, den 27. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Werner Schnappauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin: 
 Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch das für die Abfallwirtschaft 
 zuständige Senatsmitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 28. Oktober 1999 
 Peter Strieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg: 
 Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, 
 Umweltschutz und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 27. Oktober 1999 
 Wolfgang Birthler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen: 
 Die Senatorin für Bau und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 27. Oktober 1999 
 Christine Wischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg: 
 Für den Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präses der Umweltbehörde 
 HAMBURG, den 22. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alexander Porschke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen: 
 Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 27. Oktober 1999 
 Wilhelm Dietzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: 
 Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister 
 AUGSBURG, den 27. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen: 
 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister 
 AUGSBURG, den 27. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wolfgang Jüttner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen: 
 Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Umwelt, 
 Raumordnung und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 27. Oktober 1999 
 Bärbel Höhn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz: 
 In Vertretung des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Umwelt und Forsten 
 MAINZ, den 15. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaudia Martini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland: 
 Der Ministerpräsident 
 vertreten durch den Minister für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SAARBRÜCKEN, den 8. November 1999 
 Stefan Mörsdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen: 
 Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Vertretung der Minister für Umwelt 
 und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DRESDEN, den 4. April 2000 
 Steffen Flath
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt: 
 Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Ministerin für Raumordnung 
 und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AUGSBURG, den 27. Oktober 1999 
 Ingrid Häussler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein: 
 Für die Ministerpräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten 
 AUGSBURG, den 27. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rainder Steenblock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen: 
 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umwelt 
 ERFURT, den 25. Januar 2000 
 Dr. Volker Sklenar
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 25. September 2001 (GBl. S. 568) am 1. September 2001 in Kraft getreten.