Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht Vom 3. Februar 1976
§ 1
                            Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden (Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsbehörden) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 11. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 119) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 3. Februar 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
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