RstG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Rechtstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juli 1955

§ 1

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen tritt mit dem Tag der Annahme der Wahl einstweilen in den Ruhestand, wenn er
a)
bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwalt oder c)
bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts
planmäßig angestellt ist.
(2) Das gleiche gilt für Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit und Richter auf Probe. Richter kraft Auftrags scheiden mit dem Tage der Annahme der Wahl aus dem Richterverhältnis aus.

§ 2

(1) Der Beamte oder Richter (§ 1) erhält für den Monat, in dem er die Wahl zum Abgeordneten des Landtags annimmt, die Dienstbezüge des von ihm bisher bekleideten Amtes.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte oder Richter Ruhegehalt.

§ 3

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Beamte oder Richter (§ 1), wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder in das Richterverhältnis noch erfüllt, auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, so erhält er von dem Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amtes als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die ihm zustehen würden, wenn er in seinem früheren Amte verblieben wäre, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(3) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann ihn jedoch, falls er bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Übertragung eines den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechenden Amtes wieder in das frühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Berufung ab, so gilt er als entlassen. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Beamte oder Richter in der Zeit seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung war.

§ 4

(1) Ein Beamter oder Richter, der mit der Annahme der Wahl in die Verfassunggebende Landesversammlung in den Ruhestand getreten ist (§ 1
des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951, BGBl I S. 297, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung des Ministerrats der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung vom 7. Januar 1952 - bad. GVBl. S. 5, württ.-bad. Reg. Bl. S. 1, württ.-hohenz. Reg. Bl. S. 2), wird, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt und nicht unter § 1 fällt, auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen. § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend, jedoch kann der Antrag auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis schon während der Mitgliedschaft im Landtag gestellt werden.
(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand. Hat er jedoch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so muß ihn die oberste Dienstbehörde wieder in das frühere Dienstverhältnis berufen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 5

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres gilt nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

§ 6

(1) Die Vorschriften der §§ 1 - 5 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Bei Angestellten, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag 60 vom Hundert der Vergütung, die ihnen bei Verbleiben im Dienst in ihrer Vergütungsgruppe zugestanden hätte, hinsichtlich der Steigerungsbeträge nach Maßgabe des § 5. Kinderzulagen werden voll gewährt.
(2) Sofern ein Angestellter des öffentlichen Dienstes bis zur Annahme der Wahl Pflichtversicherter im Sinne der Rentenversicherung war, wird er für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag durch seinen Dienstberechtigten auf dessen Kosten in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, dem er unmittelbar vor Annahme der Wahl angehört hat, weiterversichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Für jeden Kalendermonat werden Beiträge nach der zuletzt bezogenen Vergütung zuzüglich allgemein gewährter Erhöhungen entrichtet.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Alle Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft.
Stuttgart, den 25. Juli 1955

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Gebhard Müller Dr. Wolfgang Haußmann Ulrich Simpfendörfer
Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler Farny Dichtel Dr. Werber
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