Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre (Staatssekretäregesetz -StSG) Vom 19. Juli 1972
§ 1 Aufgabe
                            Dem Ministerpräsidenten und den Ministern kann zur Unterstützung ein Staatssekretär, der nicht Mitglied der Landesregierung ist (politischer Staatssekretär), beigegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsstellung
                            (1) Der politische Staatssekretär steht zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den politischen Staatssekretär die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) entsprechend. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ministergesetzes entscheidet an Stelle des Landtags die Landesregierung. Die nach § 6a des Ministergesetzes entsprechende Anzeige erfolgt gegenüber demjenigen Mitglied der Landesregierung, dem der politische Staatssekretär zur Unterstützung beigegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ernennung
                            (1) Der politische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf des Einvernehmens des Ministers, dem der politische Staatssekretär beigegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der politische Staatssekretär erhält über seine Ernennung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde; aus dieser soll hervorgehen, wem er zur Unterstützung beigegeben wird. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eidesleistung
                            Der politische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten oder dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben wird, den in  Artikel 48 der Landesverfassung vorgesehenen Eid zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtsbezüge
                            Der politische Staatssekretär erhält die Amtsbezüge eines Staatssekretärs nach  Artikel 45 der Landesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beendigung und Entlassung
                            (1) Das Amtsverhältnis des politischen Staatssekretärs endet mit dem Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten oder des Ministers, dem er zur Unterstützung beigegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der politische Staatssekretär kann jederzeit vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben ist, entlassen werden. Er kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 19. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess 
 Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner Griesinger Adorno 
 Dr. Mahler Dr. Mocker