PetAusschG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über den Petitionsausschuß des Landtags Vom 20. Februar 1979

§ 1 Recht auf Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Petitionsausschusses über Bitten und Beschwerden nach Artikel 2
Abs. 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind alle Behörden des Landes verpflichtet, dem Petitionsausschuß Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Behörde durch einen Vertreter vor dem Ausschuß auch mündlich Auskunft über den Gegenstand der Petition zu geben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige Träger hoheitlicher Verwaltung, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen.
(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Bei Auskunftsersuchen und vor dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten.

§ 2 Weigerungsgründe

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Über die Verweigerung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Der zuständige Minister hat die Entscheidung vor dem Ausschuß zu vertreten.

§ 3 Anhörung

Der Petitionsausschuß kann Auskunftspersonen und Sachverständige sowie den Petenten anhören. Ein Anspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.

§ 4 Rechts- und Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind dem Petitionsausschuß zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

§ 5 Wahrnehmung der Befugnisse

(1) Die Wahrnehmung der Befugnisse nach diesem Gesetz erfolgt auf Beschluß des Petitionsausschusses.
(2) Der Ausschuß kann einzelne Mitglieder oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission mit der Ausführung des Beschlusses beauftragen.
(3) Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch Zuwarten vereitelt oder gefährdet, kann auch ohne vorherigen Beschluß des Ausschusses der Berichterstatter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden von den Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies zur Sicherung der Sachaufklärung geboten ist. Dasselbe gilt für den Vorsitzenden, soweit ein Berichterstatter nicht rechtzeitig bestellt werden kann. Dem Petitionsausschuß ist in der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.
(4) Im übrigen kann sich der Berichterstatter zur Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Petition an die zuständigen Stellen wenden. Eine Rechtspflicht zur Erteilung der Informationen besteht nicht.

§ 6 Entschädigung

Auskunftspersonen und Sachverständige, die vom Petitionsausschuß geladen worden sind, werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt; Petenten, die vom Ausschuß geladen worden sind, können nach diesem Gesetz eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 20. Februar 1979

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Gleichauf Dr. Palm Dr. Herzog Dr. Engler Dr. Eyrich
Dr. Eberle Weiser Griesinger Adorno
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