LArchGebO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 4. September 2018

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erhoben, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und der Auslagen verlangen.

§ 2 Gebührenerleichterungen

(1) Die Nutzung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs ist gebührenfrei.
(2) Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben
1.
für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch;
2.
für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können die Gebühren für die Wiedergabe von Archivgut nach den Nummern 15 bis 17 des Gebührenverzeichnisses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 3 Ersatz von Auslagen

Auslagen für Sonderleistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten oder ermäßigt sind.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesarchivgebührenordnung vom 16. Februar 2012 (GBl. S. 128) außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.

STUTTGART, den 4. September 2018

BAUER

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)

Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Auskunftstätigkeiten

 

1

Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut, je angefangene Viertelstunde

15

 

Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut

 

 

(Gebühren zuzüglich Porto und Verpackungskosten)

 

2

Mindestgebühr für reprografische Leistungen (Entfällt bei Barzahlung)

8

 

Papierkopien

 

3

Papierkopien bis DIN A 3 von Archivalien je Seite

 

 

schwarz/weiß

0,50

 

farbig (je nach technischen Möglichkeiten)

2,50

4

Papierkopien von Mikrofiches und Mikrofilmen in Selbstbedienung (schwarz/weiß)

0,30

 

Digitale Kopien (Scans)

 

5

Scan in einfacher Qualität, je Einzelvorlage
zuzüglich Gebühr nach Nummer 8
(maximal Format des bereit gestellten Scanners)

0,50

6

Scan in hochwertiger Qualität,
je Einzelvorlage bei einer Vorlagengröße

 

 

kleiner DIN A 2

8

 

DIN A 2

12

 

größer DIN A 2

30

 

zuzüglich Gebühr für Übermittlung, Datenträger oder Fotopapier

 

7

Scan in Selbstbedienung, je Scan
(maximal Auflösung des bereit gestellten Scanners)

 

 

vom Mikrofilm

0,30

 

vom Original

0,30

8

Speichern auf Datenträger, inklusive Datenträger oder oder digitale Übermittlung, pauschal
(bei Aufträgen nach den Nummern 5 oder 6)

5

9

Scan eines Rollenfilms ohne Nachbearbeitung
Je Filmrolle 65 m

110

 

Zuzüglich Gebühr nach Nummer 8

 

 

Fotopapier

 

10

Reproduktionen auf Fotopapier

 

 

bis einschließlich DIN A 5

9

 

DIN A 4

16

 

DIN A 3

25

 

zuzüglich Gebühr nach Nummer 6

 

 

Mikrofilm

 

11

Mikrofilm (Rollfilm 35 mm), je Aufnahme

0,35

12

Duplizierte Mikrofilmkopie auf Rollfilm
(Diazo oder Silberhalogenid)
nur 35 mm, je laufender Meter

2,00

 

Zuschläge

 

13

Zuschläge bei erhöhtem Arbeitsaufwand,
je angefangener Viertelstunde

15

14

Eilzuschlag, je Auftrag

15

 

Wiedergabe von Archivgut

 

15

Nutzung einer Reproduktion (zuzüglich der Gebühren für die Anfertigung der Reproduktion) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern bei einer Auflage von

 

 

bis zu 5 000 Exemplaren

30

 

über 5 000 bis 50 000 Exemplaren

60

 

über 50 000 Exemplaren

100

 

Für Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder bei einer sehr großen Anzahl von Reproduktionen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

16

Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder in ähnlichen Medien

Vereinbarung eines
privatrechtlichen
Nutzungsentgelts

17

Onlinestellung, je Vorlage

12

 

Archivieren von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 7 und 8 des Landesarchivgesetzes

 

18

Bewertung und Erschließung von Unterlagen,
je angefangene Stunde

 

 

mittlerer Dienst

52

 

gehobener Dienst

63

 

höherer Dienst

78

19

Übernahme von Archivgut, je angefangener Regalmeter

190

20

je angefangener Regalmeter, pro Jahr

20

 

Denkmalschutz

 

21

Erteilen einer Bescheinigung nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern;

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

 

 

2 500

Euro

25

 

25 000

Euro

50

 

50 000

Euro

75

 

250 000

Euro

200

 

500 000

Euro

300

 

je weitere 500 000 Euro

250

22

Feststellung nach den § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt

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