BannMG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Bannmeilengesetz (BannMG) Vom 12. November 1963

§ 1

Der befriedete Bannkreis des Landtags (§ 16 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 - BGBl. I S. 684 -) umfaßt das Gebiet der Stadt Stuttgart, das begrenzt wird durch
die Planie vom Charlottenplatz bis zur Südwestecke des Neuen Schlosses,
die verlängerte Baufluchtlinie der Westseite des Südflügels und der Westseite des Nordflügels des Neuen Schlosses von der Planie bis zur Bolzstraße,
die Verbindungslinie von der Nordwestecke des Neuen Schlosses zur Südostecke des Kunstgebäudes (ohne Arkadenvorbau),
die Baufluchtlinie des Kunstgebäudes von seiner Südostecke bis zu seiner Nordostecke,
die Verbindungslinie von der Nordostecke des Kunstgebäudes bis zur Westspitze des Anlagensees,
die Ufermauer des südlichen Teils des Anlagensees von seiner Westspitze über die Südwestspitze, die Südspitze und die Südostecke bis zur Ostspitze,
die Ufermauer des nordöstlichen Teils des Anlagensees von seiner Ostspitze bis zur Nordostspitze,
die Verbindungslinie von der Nordostspitze des Anlagensees zur Nordostkante der Freitreppe des Württembergischen Staatstheaters,
die Außenwände der Eingangs- und Kassenhalle des Württembergischen Staatstheaters über die gesamte Breite der Freitreppe bis zu deren Südkante,
die Südkante der Freitreppe über die Baufluchtlinie an der Südseite des Württembergischen Staatstheaters bis zur Konrad-Adenauer-Straße,
die Konrad-Adenauer-Straße vom Württembergischen Staatstheater bis zum Charlottenplatz einschließlich der Fußgängerbrücke über die Konrad-Adenauer-Straße.
Die Verkehrsflächen der genannten Straßen und Plätze, ausgenommen die Fußgängerbrücke über die Konrad-Adenauer-Straße und die Ausgänge des Verkehrsbauwerks Charlottenplatz zum Akademiegarten, gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.

§ 2

(1) Von dem Verbot des § 16 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, innerhalb des befriedeten Bannkreises öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge zu veranstalten, kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Ausnahmen zulassen.
(2) Anträge auf Zulassung einer Ausnahme sind spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde in Stuttgart einzureichen.
(3) Durch die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 werden die übrigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes, insbesondere § 14, nicht berührt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. November 1963

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Wolfgang Haußmann Dr. Filbinger Dr. Storz Dr. Hermann Müller Leibfried
Schüttler Schwarz
Markierungen
Leseansicht