LArchG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG) Vom 27. Juli 1987

1. Abschnitt: Staatliches Archivgut

§ 1 Organisation der staatlichen Archivverwaltung

(1) Zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben des staatlichen Archivwesens einschließlich der Ausbildung ist das Landesarchiv Baden-Württemberg mit seinen Standorten Staatsarchiv Freiburg, Generallandesarchiv Karlsruhe, Staatsarchiv Ludwigsburg, Staatsarchiv Sigmaringen, Hauptstaatsarchiv Stuttgart und Staatsarchiv Wertheim.
(2) Den Sitz der Leitung des Landesarchivs und die Verteilung der Aufgaben regelt ein Organisationsstatut.

§ 2 Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das Landesarchiv verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen, die von den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes übernommen worden sind und die bleibenden Wert haben; es macht das Archivgut allgemein nutzbar. Das Landesarchiv erfasst die Unterlagen bei den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und kann diese bei der Verwaltung von Schriftgut und anderen Unterlagen beraten.
(2) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Der bleibende Wert von Unterlagen, die nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde dauernd aufzubewahren sind, wird durch die Archivare festgestellt.
(3) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Stellen und Privater mit deren Einvernehmen erfassen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen sowie andere Stellen und Private bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die mit dem Archivwesen zusammenhängen; sie kann insbesondere bestimmen, daß das Landesarchiv im Auftrag der in Absatz 1 genannten Stellen von diesen noch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 anzubietende Unterlagen verwahren.

§ 3 Übernahme des Archivguts

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv anzubieten, sofern durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden nicht längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Anzubieten sind auch Unterlagen, die durch Rechtsvorschriften über Geheimhaltung geschützt sind, wenn die abgebende Stelle im Benehmen mit dem Landesarchiv festgestellt hat, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden. Die erforderlichen Maßnahmen müssen bereits vor der Übergabe durchgeführt oder festgelegt werden. Unterlagen, die durch § 203
Abs. 1 Nr. 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützt sind, dürfen nur in anonymisierter Form übergeben werden.
(2) Das Landesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Übernahme von Unterlagen, denen historischer Wert zukommt. Auswahl und Form der Übernahme maschinenlesbar gespeicherter Informationen und Programme vereinbart das Landesarchiv mit der anbietenden Stelle. Wenn das Landesarchiv die Übernahme ablehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die Übernahme entschieden hat, sind die Unterlagen zu vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vorher dürfen Unterlagen nur mit Zustimmung des Landesarchivs vernichtet werden.
(3) In Ausnahmefällen können im Einvernehmen mit dem Landesarchiv Unterlagen einem anderen Archiv übergeben werden, solange die Einhaltung der in den §§ 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist und die archivfachlichen Ansprüche hierfür insbesondere in personeller, baulicher und einrichtungsmäßiger Hinsicht erfüllt sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sollen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Unterlagen dem Archiv des Landkreises anbieten und übergeben.

§ 4 Sicherung des Archivguts

Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist innerhalb der in § 6 genannten Sperrfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind. Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten.

§ 5 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Das Auskunftsrecht gemäß § 12 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 12
Landesdatenschutzgesetz gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die nicht in Dateien gespeichert sind, soweit sie mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind; statt einer Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, kann verlangen, daß dem Archivgut seine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach seinem Tod steht dieses Recht dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern zu.
(3) Rechtsansprüche auf Berichtigung personenbezogener Angaben bleiben unberührt, richten sich jedoch gegen die Stelle, bei der die Unterlagen entstanden sind. Löschungsansprüche gemäß § 13
Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes sind nach Übergabe der Unterlagen an das Landesarchiv ausgeschlossen.

§ 6 Nutzung des Archivguts

(1) Jedermann hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
(2) Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.
(3) Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
(4) Das Landesarchiv kann Sperrfristen um höchstens 20 Jahre verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern. Das Landesarchiv kann Sperrfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Eine Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 Satz 3 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner, ihre Kinder oder ihre Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerläßlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden könnte.
(5) Für die Nutzung von Archivgut durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, gelten die Sperrfristen der Absätze 2 und 4 nicht, es sei denn, daß das Archivgut durch diese Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften hätten gesperrt oder vernichtet werden müssen. § 13
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1.
Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder
2.
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
3.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
4.
ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
5.
Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung trifft das Landesarchiv. Das Nähere über die Nutzung des Archivguts, insbesondere über das Antrags- und Genehmigungsverfahren, über die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, über die Versendung von Archivgut, über die Ablieferung von Belegexemplaren und über die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Benutzungsordnung).
(7) Der Nutzer ist verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Abs. 1
des Pflichtexemplargesetzes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen des Druckwerkes der Archivverwaltung unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerkes nicht zumutbar, kann er der Archivverwaltung entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Veröffentlichungen des Nutzers in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind. Ohne Zustimmung des Nutzers dürfen nichtveröffentlichte Schriftwerke von der Archivverwaltung nur zur Erschließung von Archivgut verwendet werden; anderen Personen darf keine Einsicht in nichtveröffentlichte Schriftwerke gewährt werden. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn das Urheberrecht erloschen ist.

§ 6a Unterlagen von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9
des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 10 oder 11
des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1
des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9
des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

2. Abschnitt: Kommunales und sonstiges öffentliches Archivgut

§ 7 Kommunales Archivgut

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwahren, erhalten und erschließen Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von § 2 Abs. 3 mit den entsprechenden Amtsdrucksachen als Archivgut in eigenen Archiven; sie sollen das Archivgut nutzbar machen. Dies gilt auch für Unterlagen, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 vom Archiv des Landkreises übernommen worden sind.
(2) Die Gemeinden und Landkreise überprüfen alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüften Unterlagen von bleibendem Wert, so sind sie in das Archiv zu übernehmen; anderenfalls sind sie zu vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend; anstelle des Landesarchivs entscheiden die Gemeinden und Landkreise.
(3) Die Gemeinden und Landkreise erlassen eine Archivordnung als Satzung. In der Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung von Belegexemplaren bestimmt werden; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Beruht das Druckwerk oder nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, daß eine Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu überlassen ist. §§ 4, 5, 6 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie § 6 a Abs. 2 gelten entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 6a Abs. 2) entscheiden die Gemeinden und Landkreise. Rechtsansprüche auf Einsichtnahme, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände, Zweckverbände, Nachbarschaftsverbände und kommunale Stiftungen entsprechend.

§ 8 Sonstiges öffentliches Archivgut

(1) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv anzubieten. Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten und übergeben werden, solange diese archivfachlichen Ansprüchen genügen und die Einhaltung der in §§ 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist. Das Landesarchiv stellt fest, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen im Sinne von § 3 Abs. 3 genügt. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Die übergebende Stelle hat ein Rücknahmerecht für den Fall, daß sie selbst ein Archiv im Sinne des Satzes 1 einrichtet und unterhält. § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Absätze 2 und 3 sowie § 6 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Stellen, die eigene Archive unterhalten und für die keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5, 6 und 6a Abs. 2 entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 6a Abs. 2) entscheidet der Träger des Archivs; dieser erläßt auch die Benutzungsordnung (§ 6 Abs. 6 Satz 4).

3. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 9 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 10 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv angeboten werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse, mit Ausnahme von Zweckverbänden.
(3) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1.
das Gesetz über die Gliederung der Archivverwaltung vom 19. November 1974 (GBl. S. 497),
2.
die Verordnung des Innenministeriums über die Verwaltung der Akten der Gemeinden und der Gemeindearchive (Akten- und Archivordnung) vom 29. Juni 1964 (GBl. S. 279).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 27. Juli 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Weiser Mayer-Vorfelder Dr. Engler Herzog Dr. Vetter
Baumhauer
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