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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« Vom 15. Dezember 2016

§ 1

(1) Ein weiterer Teil des Flurstücks Nr. 7940 sowie das Flurstück Nr. 7940/1 werden in das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« aufgenommen. Die neu aufgenommenen Flächen der Flurstücke Nr. 7940 und 7940/1 haben eine Größe von rund 5,8 ha.
(2) Die durch diese Änderung sich ergebende neue Grenze des Natur- und Landschaftsschutzgebietes »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« ist in einer eingeschalteten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt und flächig rot punktiert sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5000 mit durchgezogener roter, rot gestrichelter angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981, S. 53) wird wie folgt geändert:
Änderungsanweisung

§ 3

(1) Die Verordnung mit Karte wird beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Freiburg, beim Landratsamt Konstanz sowie bei der Stadt Konstanz auf die Dauer von 2 Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(2) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Abs. 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 4

Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
STUTTGART, den 15. Dezember 2016
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
DR. LAHL
FREIBURG, den 15. Dezember 2016
Regierungspräsidium Freiburg
SCHÄFER

Verkündungshinweis:

Nach § 25 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) ist eine Verletzung der in § 24
NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Regierungspräsidium Freiburg
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