Gesetz über ein Transparenzregister (Transparenzregistergesetz - TRegG) Vom 4. Februar 2021
§ 1 Öffentliche Liste und Begriff der Interessenvertretung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg führt eine öffentliche Liste (Transparenzregister), in der alle Organisationen und Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vertreten wollen, eingetragen werden.
(2) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Landtags von Baden-Württemberg samt seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Kommunikation und Interessenvertretung gegenüber den Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg im eigenen Wahlkreis oder beim Fehlen einer direkten Vertretung einer Fraktion im Wahlkreis durch einen räumlich nahen Abgeordneten eines anderen Wahlkreises. Ebenso findet das Gesetz keine Anwendung auf die Kommunikation und Interessenvertretung gegenüber Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg aus einzelnen Wahlkreisen, soweit zu diesen Wahlkreisen ein in der Sache begründeter lokaler Bezug besteht.
§ 2 Angaben der Organisationen und Verbände
(1) In das Transparenzregister werden eingetragen
1.
Name und Sitz der Organisation/des Verbandes,
2.
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
3.
Interessenbereich der Organisation/des Verbandes,
4.
Mitgliederzahl,
5.
Anzahl der angeschlossenen Organisationen/Verbände,
6.
Namen der Vertreterinnen oder Vertreter der Organisation/des Verbandes,
7.
Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse),
8.
Angaben zu Auftraggebern, für die Interessenvertretung betrieben wird, wenn die Interessenvertretung Fremdinteressen betrifft, sowie
9.
Angaben zu jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung (in Stufen zu je 5 000 Euro).
(2) Das Transparenzregister wird auf der Internetseite des Landtags von Baden-Württemberg maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht.
§ 3 Pflichten bei der Interessenvertretung
(1) Interessenvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes muss bei jedem Kontakt gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen
1.
ihre Identität sowie die Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers offenlegen und
2.
über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
Das gilt nicht für die vertrauliche oder anonyme Kontaktaufnahme zu Zwecken der Offenlegung von Tatsachen gegenüber dem Landtag, einem Gremium, einer Fraktion, einem Mitglied, der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder. Dem Landtag ist es unbenommen, weitergehende Grundsätze integrer Interessenvertretung festzulegen.
(2) Wer als Organisation oder Verband zu Zwecken der Interessenvertretung mit dem Landtag von Baden-Württemberg, seinen Gremien, seinen Fraktionen oder seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern in Kontakt steht oder Kontakt aufnehmen will, muss das unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 durch Eintragung der in § 2 Absatz 1 genannten Daten in das Register angeben, wenn die Interessenvertretung
1.
regelmäßig betrieben wird,
2.
wiederholt erfolgt und auf Dauer angelegt ist, oder
3.
für Dritte erfolgt.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Wird eine notwendige Eintragung unterlassen, ist die Interessenvertretung unzulässig.
(3) Der Eintragungspflicht nach Absatz 2 unterliegt die Interessenvertretung nicht
1.
im Rahmen der Tätigkeit der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften,
2.
im Rahmen der nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes geschützten Tätigkeiten der Presse und des Rundfunks,
3.
im Rahmen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,
4.
im Rahmen der Einflussnahme auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemäß Artikel 9 Absatz 3
des Grundgesetzes,
5.
im Rahmen von Petitionen nach Artikel 2 Absatz 1
der Landesverfassung und Artikel 17
des Grundgesetzes,
6.
im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und der kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene sowie
7.
im Rahmen der Tätigkeit der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren.
§ 4 Exekutive Fußspur
Die Landesregierung regelt, wie die Einbeziehung von Verbänden und Organisationen sowie Sachverständigen bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen der Landesregierung kenntlich gemacht wird.
§ 5 Teilnahme an Anhörungen des Landtags und Durchführung von parlamentarischen Abenden
(1) Eine parlamentarische Anhörung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern der in § 3 Absatz 2 genannten Organisationen und Verbände soll nur stattfinden und parlamentarischen Abenden durch Organisationen und Verbände nach § 3 Absatz 2 soll nur zugestimmt werden, wenn sich diese in das bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags geführten Transparenzregister eingetragen und die Angaben nach § 2 gemacht haben.
(2) Die Eintragung in das Transparenzregister begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 6 Verstöße gegen die Pflichten bei der Interessenvertretung
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten bei der Interessenvertretung nach § 3 erfolgt eine Abmahnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.
(2) Im Falle eines wiederholten Verstoßes erfolgt eine öffentliche Rüge durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags bei Eintritt in die Plenarsitzung des Landtags.
(3) Im Falle eines wiederholten Verstoßes trotz erfolgter Rüge soll die Präsidentin oder der Präsident einen befristeten Ausschluss von der Teilnahme an Anhörungen des Landtags und eine Verweigerung der Zustimmung zu parlamentarischen Abenden aussprechen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 4. Februar 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
SITZMANN |
DR. EISENMANN |
UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
LUCHA |
HAUK |
|
HERMANN |
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