LGrStG AnerkVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Anerkennung von Begünstigungen nach dem Landesgrundsteuergesetz (Landesgrundsteuer Anerkennungsverordnung - LGrStG AnerkVO) Vom 31. Januar 2023

§ 1 Anerkennung für bestimmte Steuerbefreiungen

Die Befugnis zur Erteilung einer Anerkennung, 1.
dass der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, im Rahmen der öffentlichen Aufgaben nach § 5 Nummer 5
LGrStG liegt, und 2.
dass die Unterhaltung eines Heims oder Seminars in Rahmen der öffentlichen Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
LGrStG liegt, wird dem örtlich zuständigen Finanzamt übertragen. Diese entscheiden im Benehmen mit der Oberfinanzdirektion über die Anerkennung. Die für das Fachgebiet zuständige Behörde soll vor der Entscheidung über die Anerkennung gehört werden.

§ 2 Anerkennung für bestimmte Erlassgründe

Die Befugnis zur Erteilung einer Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, nach § 56 Absatz 2 Satz 2
LGrStG wird den Regierungspräsidien übertragen. Die für das Fachgebiet zuständige Behörde ist vor der Entscheidung über die Anerkennung zu hören.

§ 3 Fortgeltungswirkung

Die bisherigen Anerkennungen nach § 1 und § 2 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 9. November 1976 (GBl. S. 602), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. März 1984 (GBl. S. 281, 287) geändert worden ist, gelten auch für die entsprechenden Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes fort.

§ 4 Übergangsregelung

Die nach dieser Verordnung ausgesprochenen Anerkennungen gelten auch als entsprechende Anerkennungen im Sinne von § 4 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Satz 2
GrStG.
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