Bekanntmachung. zu dem Abkommen über die Zuständigkeit. des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, dem Land Thüringen und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. November 1991
Bekanntmachung. zu dem Abkommen über die Zuständigkeit. des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, dem Land Thüringen und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. November 1991
Vom 27. Februar 1992 (Fn 1)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg haben am 6. November 1991 das Abkommen geschlossen.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem § 5 wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 5 (Fn 2)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister
gez. Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern Für den Ministerpräsidenten Die Staatsministerin der Justiz
gez. Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die Senatorin für Justiz
gez. Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
gez. Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Volker Kröning
Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz
gez. Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium
gez. H. Alm-Merk (Ministerin)
Für das Land Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister
gez. Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
gez. Peter Caesar
Für das Saarland Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
gez. Walter
Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz
gez. Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister
gez. Klingner
Für das Land Thüringen Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Hans-Joachim Jentsch
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
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