Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Vierer-Sessellift- an der Mattenschanze in Winterberg
DE - Landesrecht NRW

Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Vierer-Sessellift- an der Mattenschanze in Winterberg

Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Vierer-Sessellift- an der Mattenschanze in Winterberg
Vom 17. Januar 2001 (Fn 1)
1. Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), wird hiermit unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe der Plangenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 13 LEG dem Liftbetrieb Klante GmbH & Co. KG, Am Waltenberg 46, 59955 Winterberg, das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn in Winterberg bis zum 30. Juni 2021 verliehen.
2. Die Bahn ist als Vierersesselbahn mit betrieblich nicht lösbaren Fahrmitteln zu betreiben. Die horizontale Länge der Bahn zwischen den Scheibenachsen beträgt 357 m, die geneigte Länge 370 m, der Höhenunterschied zwischen den Seilhöhen der Stationen 89 m. Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,8 m/s nicht überschreiten.
3. Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) in der jeweils gültigen Fassung und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.
4. Die Firma Liftbetrieb Klante GmbH & Co. KG, Am Waltenberg 46, 59955 Winterberg, ist zur ausschließlichen Beförderung von Personen auf der Seilschwebebahn berechtigt.
5. Die Firma Liftbetrieb Klante GmbH & Co. KG ist verpflichtet,
a) wesentliche Erweiterungen und wesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlage der Aufsichtbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen,
b) die Sessellift-Anlage jährlich wiederkehrend durch den TÜV-Rheinland Anlagentechnik gem. § 20 BO Seil (AB 20.2.1.d) auf die Einhaltung der Bestimmungen der BO Seil und der anerkannten Regeln der Technik prüfen zu lassen,
c) die für den Betriebsdienst erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien zu erlassen und der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben,
d) der Aufsichtsbehörde Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen,
e) der Aufsichtsbehörde monatlich Nachweise über die Beförderungsleistungen (Betriebsberichte) einzureichen.
Düsseldorf, den 17. Januar 2001
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 47.

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